Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Sexuelle Handlungen an einem Kind

30. März 2023: Kind unsittlich angefasst – Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, die Stieftochter eines Freundes massiert und dabei unsittlich angefasst zu haben. Die Mutter des Kindes stellte eine Strafanzeige bei der Polizei, nachdem sie dies beobachtet haben soll, als unser Mandant mit ihrer Tochter alleine war. Unser Mandant wandte sich daraufhin an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser zeigte sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft, die von der Schuld unseres Mandanten überzeugt war, regte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage an. Außerdem wies Rechtsanwalt Dietrich in seinem Schreiben auf mehrere Unklarheiten bei den Ermittlungen hin. Die Staatsanwaltschaft erkannte, dass es sich um ein langwieriges Verfahren mit unklarem Ausgang handeln würde und war bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Fachanwalt für Strafrecht: Sexueller Übergriff und Veröffentlichung von Videoaufnahmen beim Geschlechtsverkehr

10 . Dezember 2021: Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren mangels Tatnachweis

Unser Mandant war schockiert, als er von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Nötigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erhielt. Ihm wurde vorgeworfen, eine Frau mit der Veröffentlichung von Nacktfotos und Videoaufnahmen beim Geschlechtsverkehr erpresst zu haben, um den Sex mit ihr zu erzwingen. Die Mutter der Frau hatte das Geschehen angezeigt.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger unseres Mandanten an und forderte Einsicht in die Ermittlungsakte. In einem umfangreichen Schriftsatz wandte er sich an die Staatsanwaltschaft und beantragte, das Verfahren einzustellen. Dabei arbeitete Rechtsanwalt Dietrich die Widersprüche in der Aussage der Frau heraus und wies darauf hin, dass weder sexuelle Handlungen noch die Veröffentlichung von Nacktbildern oder Videoaufnahmen nachweisbar seien. Insbesondere war nicht erkennbar, dass unser Mandant überhaupt im Besitz von Videoaufnahmen oder Nacktbildern der Frau war. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und war schließlich bereit, das Verfahren ohne eine Geldauflage mangels Tatnachweis einzustellen. Angesichts des erheblichen Gewichts der Tatvorwürfe war unser Mandant über dieses Ergebnis sehr erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften

27. Januar 2021: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften - Verfahren gegen eine geringe Geldauflage eingestellt

Über eine Internetseite soll unser Mandant mit der damals 15-jährigen Zeugin an drei unterschiedlichen Tagen Treffen vereinbart und sexuelle Handlungen gegen Entgelt vollzogen haben. Da die Ermittlungsbehörde davon ausging, dass unser Mandant von dem minderjährigen Alter der Zeugin gewusst, oder dieses zumindest billigend in Kauf genommen hat, wurde unserem Mandanten der sexuelle Missbrauch einer Jugendlichen vorgeworfen.

Im Zuge der im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden zudem der PC und die Festplatten unseres Mandanten beschlagnahmt. Bei der Auswertung der Daten hatte sich dann herausgestellt, dass unser Mandant darüber hinaus im Besitz von über 1.000 kinder- und jugendpornographischen Dateien gewesen war. Angesichts dieser Tatvorwürfe nahm unser Mandant daraufhin Kontakt mit der Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Nachdem er Rechtsanwalt Dietrich mit seiner Verteidigung beauftragt hatte, beantragte dieser Einsicht in die Akten und arbeite nach Durchsicht der umfassenden Ermittlungsakte eine Verteidigungsstrategie heraus. In einem Schriftsatz überzeugte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft daraufhin davon, dass unser Mandant keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass die Zeugin noch nicht 18 Jahre alt war. Hinsichtlich des Besitzes der kinder- und jugendpornographischen Dateien konnte Rechtsanwalt Dietrich die geringe Schuld unseres Mandanten hervorheben, da auch die Anzahl der Dateien nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich noch gering ist. Entlastend war insbesondere auch, dass sich unser Mandant bereits selbst intensiv mit den Vorwürfen auseinandergesetzt und an einer Gruppentherapie für Männer, die Kindern oder Jugendlichen durch ihr Verhalten geschädigt haben, teilgenommen hat. Dieser Meinung war letztlich auch die Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs keinen hinreichenden Tatverdacht und hinsichtlich der kinder- und jugendpornographischen Dateien eine lediglich geringe Schuld angenommen hatte. Das Verfahren wurde daher, wie von Rechtsanwalt Dietrich vorgeschlagen, gegen eine geringe Geldauflage eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

16. Oktober 2017: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Kita-Erzieher – Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant arbeitete bis zu seiner Suspendierung als Erzieher in einer Kindertagesstätte in Berlin-Schöneberg. Der Suspendierung lag die Anzeige einer Mutter bei der Polizei zugrunde. Sie behauptete, ihr Kind habe ihr mitgeteilt, unser Mandant habe vor seiner Kindergartengruppe die Hose heruntergelassen, einigen Kindern einen Klaps auf den Po gegeben und die Kinder auch „vorne“ berührt.
Rechtsanwalt Dietrich nahm Akteneinsicht, trug Stellungnahmen der Kitaleitung zusammen und wertete die Ermittlungsarbeit der Polizei aus. Seine Ergebnisse trug er der Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schriftsatz vor.
Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage des vermeintlich betroffenen Kindes gering sei.

Das Kind sei in seiner Entwicklung zurückgeblieben und gegenüber Erwachsenen und anderen Kindern sehr verschlossen. Es wirke teilnahmslos und zeige kaum Emotionen. Zudem hatte kein anderes der 29 Kinder der Kita-Gruppe ihren Eltern von dem unserem Mandanten vorgeworfenen Verhalten berichtet.
Auch gegenüber den Polizeibeamten habe das Kind kein Wort gesprochen. Somit beruhe der Tatverdacht allein auf den Angaben der Mutter. Nach den glaubhaften Ausführungen unseres Mandanten bestünden jedoch persönliche Differenzen zwischen unserem Mandanten und der Mutter, nachdem unser Mandant in der Vergangenheit gegenüber der Mutter deren Erziehungsmethoden kritisiert hatte. Die Anzeige bei der Polizei war offenbar die Reaktion hierauf. Aus diesen Gründen reiche die Aussage der Mutter für einen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten nicht aus. Das Verfahren sei somit einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem Vortrag von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant arbeitet mittlerweile wieder als Kitaerzieher. Im Falle einer Verurteilung hätte neben einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren auch ein Berufsverbot gedroht.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

19. April 2016: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich im Sommer 2014 mit einer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen jungen Frau in einem Hannoveraner Hotel getroffen zu haben, um sie in aufreizender Kleidung zu fotografieren, sich von ihr oral befriedigen zu lassen und schließlich mit ihr den Geschlechtsakt zu vollziehen. Dabei sollen ca. 1.000 Lichtbilder entstanden sein. Sämtliche Handlungen sollen einvernehmlich vorgenommen worden sein. Allerdings soll unser Mandant an die Minderjährige an diesem Abend 700,00 - für die Dienstleistungen gezahlt haben. Ein solches Verhalten ist gemäß § 182 Abs.

2 StGB als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob unser Mandant Kenntnis von der Minderjährigkeit hatte oder nicht. Die junge Frau hatte in ihrer Zeugenaussage unseren Mandanten schwer belastet, indem sie ausführte, unser Mandant - werde wohl gewusst haben, dass sie minderjährig sei?.

Die von Rechtsanwalt Dietrich entwickelte Verteidigungsstrategie konzentrierte sich daher darauf, die sowohl von der jungen Frau als auch von der Staatsanwaltschaft Hannover behauptete Kenntnis unseres Mandanten von der Minderjährigkeit der jungen Frau in Frage zu stellen.

Hierzu wertete Rechtsanwalt Dietrich den gesamten ausgedruckten, etwa 100-seitigen Whatsapp-Chatverlauf zwischen unserem Mandanten und der Minderjährigen aus. Hieraus ergab sich unter anderem, dass unser Mandant die Minderjährige noch vor dem Treffen mehrfach aufgefordert hatte, ihren Personalausweis mitzubringen. Auch sprach das Äußere der jungen Frau nicht zwingend für eine Minderjährigkeit. Ebenso verwies Rechtsanwalt Dietrich auf den romantischen und sehr vertraut klingenden Umgangston zwischen den beiden.

Da unser Mandant gemäß dem Whatsapp-Chatverlauf offenbar davon ausging, die junge Frau sei bereits volljährig gewesen, kam eine Strafbarkeit nach dieser Argumentation nicht mehr in Betracht. Die Staatsanwaltschaft schloss sich im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts ein.