Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Drogenhandel

13. September 2023: Handel mit Haschisch und Amphetaminen – Bewährung trotz wiederholter Verstöße und Haftstrafe

Unser Mandant ist bereits wiederholt vorbestraft und wurde insbesondere schon zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt. Unser Mandant meldete sich bei Rechtsanwalt Dietrich, als der die Haftstrafe absaß. Ihm wurde vorgeworfen, große Mengen an Haschisch und Amphetaminen verkauft zu haben. Dies wurde von einem angeblichen Käufer gegenüber der Polizei Stendal ausgesagt.

Daher beauftragte unser Mandant nun Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung in dem Strafverfahren. Nach Akteneinsicht und Auswertung der Zeugenaussagen erkannte Rechtsanwalt Dietrich, dass es nicht genügend Anhaltspunkte gibt, um unseren Mandanten wegen dem Handel mit Haschisch anzuklagen. Dabei legte er dar, dass zum einen bei einer Wohnungsbesichtigung keine Betäubungsmittel gefunden wurden und zum anderen die als Beweismittel angesehenen Gegenstände nicht als aussagekräftig zu sehen sind. In diesem Punkt erwirkte Rechtsanwalt Dietrich, dass die Verhandlung bezüglich des Haschischs nicht eröffnet wurde. Anschließend konnte er in der Hauptverhandlung eine Bewährungsstrafe für unseren Mandanten erwirken, obwohl dieser durch vorherige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Ausführung eines Raubes bereits eine Haftstrafe verbüßen musste.

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

04. Juli 2023: Erwerben von unerlaubten Betäubungsmitteln – Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage

Die Strafrechtskanzlei Dietrich wurde von unserem Mandanten aufgesucht, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln geführt wurde. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, unerlaubte Betäubungsmittel aus der Schweiz bestellt zu haben, nachdem eine Sendung an ihn adressiert, vom Hauptzollamt Gießen aufgegriffen wurde. Diese sind in der Schweiz Medikamente, gelten aber als Betäubungsmittel in Deutschland.

Nach Auswertung der Akte fertigte Rechtsanwalt Dietrich ein ausführliches Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin an, in dem er auf die geringe Schuld unseres Mandanten verwies und anregte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine Geldauflage einzustellen. Dabei trug Rechtsanwalt Dietrich unter anderem vor, dass die aufgefundene Menge eine Verwendung ausschließlich zum Zweck des Eigenkonsums nahelegt.

Für unseren Mandanten, der zuvor noch nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war die Einstellung eine große Erleichterung.

 

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß BtMG - Einstellung mangels Tatnachweis

13. Juli 2022: Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Durch die Staatsanwaltschaft Stralsund wurde gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen dem Anbau, der Herstellung, dem Handeltreiben, dem Schmuggel und dem Erwerb von Betäubungsmitteln geführt.

Im Rahmen einer Handydatenauswertung in einem gesonderten Verfahren wurde eine Unterhaltung sichergestellt, in der unser Mandant, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, einer Person über den Nachrichtendienst WhatsApp Betäubungsmittel („Pilze“) angeboten und mit diesen Handel betrieben haben soll.

Rechtsanwalt Dietrich konnte nach Akteneinsicht in einem Schriftsatz darstellen, dass die aufgefundenen Beweismittel nicht für eine Verurteilung reichen würden. Es war schon nicht geklärt, dass es sich bei dem als Verkäufer vermuteten WhatsApp-Teilnehmer um unseren Mandanten handelt. Rechtsanwalt Dietrich konnte auch darlegen, dass es für den Besitz oder die Weitergabe von Betäubungsmitteln durch unseren Mandanten keine Beweise gibt. Zusätzlich wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausschließlich auf die vermeintlich für Betäubungsmittel sprechenden Anfragen nach „Pilzen“ gestützt wird. Verkaufsgespräche, in denen nur allgemein über die Möglichkeit und eventuelle Modalitäten künftiger Betäubungsmittelgeschäfte gesprochen wird, sind jedoch nicht strafbar.

Das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten musste durch die Staatsanwaltschaft Stralsund daher mangels Tatnachweis eingestellt werden

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

22. Juni 2022: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz - Einstellung mangels Tatnachweis

Unser Mandat wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin beschuldigt, Betäubungsmittel in seiner Wohnung besessen zu haben. Er wendete sich daraufhin an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte beantragte Rechtsanwalt Dietrich dann bei der Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schriftsatz, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen. In seinem Schriftsatz legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass schon nicht geklärt war, ob sich tatsächlich Betäubungsmittel in der Wohnung unseres Mandanten befunden haben.  Die ehemalige Lebensgefährtin unseres Mandanten hatte bei der Polizei angegeben, sie habe ein weißes Pulver in dessen Wohnung vorgefunden. Rechtsanwalt Dietrich wies darauf hin, dass es sich hierbei jedoch auch um Reste von Waschmittel, Medikamenten oder anderen im Haushalt üblicherweise verfügbaren Sachen handeln könne, da das Pulver kriminaltechnisch nicht untersucht worden war. Doch auch wenn es sich bei dem Pulver um Betäubungsmittel handeln sollte, sei ein Besitz unseres Mandanten nicht nachgewiesen, da es zahlreiche andere Personen gab, die Zugang zu der Wohnung unseres Mandanten gehabt hatten. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren mangels Tatnachweis ein.

Fachanwalt Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln / Fahren ohne Fahrerlaubnis

10. März 2022: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Fahren ohne Fahrerlaubnis in über 100 Fällen – trotz offener Bewährungsstrafen erneute Bewährung erreicht

Unser Mandant war bereits in der Vergangenheit wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden. Es gab bereits zwei offene Bewährungen, maßgeblich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Vorsatztaten, beispielsweise wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dann erhob die Staatsanwaltschaft Stendal erneut Anklage gegen unseren Mandanten – wiederum wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in über 100 Fällen.

Es gab zahlreiche Beweismittel, die den Tatvorwurf stützten. Zudem belasteten mehrere Zeugen unseren Mandanten schwer. Die Staatsanwaltschaft Stendal erhob die Anklage zum Schöffengericht beim Amtsgericht Burg, weil eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe im Raum stand. In der Hauptverhandlung gelang es Rechtsanwalt Dietrich, die Situation für unseren Mandanten trotz aller gegen ihn sprechenden Umstände günstig zu beeinflussen. Durch seine Verteidigungsstrategie konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht und die Staatsanwaltschaft schließlich davon zu überzeugen, dass eine erneute Bewährungsstrafe hier eine ausreichende Sanktion für das angeklagte Verhalten sei. Das Gericht folgte in seinem Urteil der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich. Unser Mandant war über die erneute Bewährung sehr froh.

Fachanwalt Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

07. März 2022: Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführens einer Schusswaffe – Kurze Bewährungsstrafe

Die Staatsanwaltschaft Berlin führte gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren, weil er gemeinsam mit einem Bekannten eine Cannabisplantage in einer Wohnung betrieben haben soll. Bei der Durchsuchung fand die Polizei zahlreiche Cannabispflanzen und eine Pistole. Der strafrechtliche Tatvorwurf lautete auf gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführens einer Schusswaffe. Gemäß § 30a Abs. 2 BtMG liegt die entsprechende Strafdrohung bei mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe. Unser Mandant war bereits mehrfach vorbestraft und stand unter Bewährung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Im Falle einer Verurteilung drohte unserem Mandanten eine empfindliche Freiheitsstrafe.

In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich unter anderem darlegen, dass unser Mandant keine Kenntnis von der Waffe hatte. Außerdem wies Rechtsanwalt Dietrich auf die Umstände der Sozialisierung unseres Mandanten hin und konnte das Gericht davon überzeugen, dass hier ein minder schwerer Fall anzunehmen sei. Das Gericht folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich und verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung.

Fachanwalt Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

13. Dezember 2021: Einstellung des Verfahrens wegen Handeltreibens mit Cannabis gegen Erbringung gemeinnütziger Arbeit

Durch zwei Polizeibeamte wurden unser Mandant und zwei weitere Personen in einem Park in Berlin Schöneberg durchsucht, da es dort vermehrt zu Betäubungsmittelstraftaten gekommen sein soll. Bei der Durchsuchung wurden bei unserem Mandanten zwölf Druckverschlusstütchen mit beinahe 15 Gramm Cannabis aufgefunden, die Durchsuchung der anderen Personen verlief negativ. Aus diesem Grund wurde unser Mandant wegen Handeltreibens mit Cannabis verdächtigt.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte gegen unseren Mandanten bereits einen Strafbefehl erlassen, in welchem eine Geldstrafe von beinahe 2.000,00 € festgesetzt wurde, als er sich bei Rechtsanwalt Dietrich meldete. Umgehend nach seiner Mandatierung hatte Rechtsanwalt Dietrich Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und einen Schriftsatz aufgesetzt, in welchem er eine außergerichtliche Verfahrenserledigung nahelegte. Rechtsanwalt Dietrich weckte Zweifel an der Annahme, dass unser Mandant mit den Betäubungsmitteln Handel trieb. So war es ihm auch möglich, das Amtsgericht Tiergarten von einer Einstellung des Verfahrens gegen Erbringung gemeinnütziger Arbeit zu überzeugen.