Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Anbau und Besitz von Cannabis

04. Juni 2020: Anbau und Besitz von Cannabis – Lediglich Verurteilung zu 90 Tagessätzen

Bei unserer im Märkischen Viertel lebenden Mandantin war ein Wohnungsdurchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Anbaus und Besitzes von Cannabis vollstreckt worden. Im Rahmen dieser Durchsuchung konnten mehrere Cannabispflanzen auf dem Balkon und weitere in diesem Zusammenhang stehende Materialien wie Anbauequipment und Verpackungsmaterial sichergestellt werden. Die Cannabismenge betrug insgesamt über 300 Gramm.

Die Polizeibeamten waren aufgrund des Hinweises eines Anwohners auf die Wohnung bzw. den Balkon aufmerksam geworden. Der unbekannte gebliebene Zeuge klagte dabei über eine starke Fluktuation von ihm unbekannten Menschen im Wohnhaus und starken Cannabisgeruch. Nachdem unsere Mandantin eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wegen unerlaubten Anbaus und gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhalten hatte, suchte sie Rechtsanwalt Dietrich auf und beauftragte ihn mit der Verteidigung in diesem Fall. In der Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Dietrich ausführlich dar, warum unsere Mandantin Cannabis angebaut hatte. Das aufgefundene Cannabis wurde lediglich zur therapeutischen Behandlung eines Angehörigen eingesetzt. Weiterhin konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht davon überzeugen, dass es sich um einen minder schweren Fall handelt und eine Strafe von 90 Tagessätzen angemessen sei. Das Amtsgericht Tiergarten folgte den Ausführungen Rechtsanwalt Dietrichs und verhängte in seinem Urteil daher lediglich eine Strafe von 90 Tagessätzen. Dies stellt genau die Grenze einer Verurteilung dar, die nicht zu einer Eintragung im Führungszeugnis führt.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG

28. Mai 2020: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Gegen unseren Mandanten lief ein Ermittlungsverfahren der Polizei in Potsdam wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelegesetz gem. § 29 BtMG. Bei der Handyauswertung in einem gesonderten Ermittlungsverfahren wurde ein WhatsApp Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und unsere Mandanten gesichert. Unter der Verwendung von Synonymen soll unser Mandant 200g Cannabis erworben haben.

Nach Erhalt des Vernehmungsbogen wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser beantragte zunächst Akteneinsicht und regte dann in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Potsdam an, das Verfahren wegen nicht hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich legte dar, dass nicht geklärt wurde, ob der Chatverlauf tatsächlich von unserem Mandanten geführt wurde oder, ob nicht vielmehr eine andere Person Zugriff auf dessen WhatsApp Chat hatte. Doch selbst wenn man dies unterstellen würde, ergebe sich aus dem Chatverlauf nicht, dass es sich um ein Verkaufsgespräch über Betäubungsmittel handle. Dass mit den Synonymen Cannabis gemeint sein sollte, konnte von der Polizei nicht erläutert werden. Weiterhin könne auch die tatsächliche Übergabe der Betäubungsmittel nicht nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Ausführungen sei kein hinreichender Tatverdacht begründet und das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170  Abs.2 StPO ein.

Fachanwalt Strafrecht: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

21. Mai 2020: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln - Einstellung des Verfahrens nach 153 a StPO

Unser Mandant war auf dem Weg zu Freunden als er sich auf einer Raststätte in Bayern von der Polizei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterziehen lassen musste. Die dabei durchgeführte körperliche Untersuchung verlief negativ. Auf der Rückbank des Autos fand die Polizei jedoch einen Hoody, in dessen Brusttasche sich ein Gläschen mit 2,75 Gramm Marihuana befand. Unser Mandant soll dazu ausgesagt haben, dass es sich um seinen Hoody handle und dass er das Marihuana darin vergessen habe.

Unser Mandant ging davon aus, dass sich das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der geringen Menge an Cannabis allein erledigen würde. Umso überraschter war er, als vom Amtsgericht Hof einen Strafbefehl erhielt, in welchem er zu einer Geldstrafe verurteilt werden sollte.

Nach Erhalt des Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich legte zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Nach erfolgter Akteneinsicht regte er gegenüber dem Amtsgericht Hof an, das Verfahren gegen unseren Mandanten gem. § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines kleinen Betrages einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass schon Zweifel an der rechtmäßig durchgeführten polizeilichen Maßnahme bestünden, da nicht ersichtlich sei, warum eine körperliche Untersuchung erforderlich gewesen sein soll. Weiterhin sei eine Belehrung als Beschuldigter ausgeblieben, sodass die Beschuldigtenrechte des Mandanten umgangen worden sein und seine Aussagen nicht mehr verwertbar seien. Zudem spreche für eine Einstellung, insbesondere die geringe Menge Marihuana, die gefunden wurde. Das Amtsgericht Hof schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an, und stellte das Verfahren ein.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln

14. April 2020: Einstellung der Strafverfolgung wegen Besitzes von Marihuana und Ketamin

Wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhielt unser Mandant eine Strafanzeige. Bei einer Rucksackdurchsuchung durch einen Ladendetektiv fand dieser eine Metalldose mit Marihuana und eine Metalldose mit zwei Eppendorfgefäßen und weißem Pulver auf.

Daraufhin wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser verlangte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Anschließend regte Rechtsanwalt Dietrich an das Verfahren gem. § 31 a Abs. 1 S.1 einzustellen. Als Gründe führte er an, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen sei. Außerdem bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und unser Mandant besitze die Betäubungsmitte lediglich zum Eigenverbrauch. Weiterhin sei das weiße Pulver Ketamin, dessen Besitz in Deutschland legal ist, da es nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Der Staatsanwalt folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und sah von einer Strafverfolgung ab.

Fachanwalt Strafrecht: Anbau von Betäubungsmitteln

24. Januar 2020: Anbau von Betäubungsmitteln – Einstellung mangels Tatnachweis

Eine Nachbarin unseres Mandanten hatte diesen bei der Polizei angezeigt. Sie warf ihm vor, dass er in seiner Wohnung in Berlin Spandau Cannabis anbauen würde. Bei ihrer Zeugenvernehmung schilderte sie ausführlich, wann sie den Anbau von Drogen wiederholt wahrgenommen habe.

Deshalb wurde gegen unseren Mandaten ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet. Mit der Vorladung als Beschuldigter wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich beantragte nach Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schriftsatz, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich legte ausführlich dar, dass es in der Vergangenheit wiederhol zu Komplikationen mit der Nachbarin gekommen sei. Hintergrund der Komplikationen sei gewesen, dass die Nachbarin eine Beziehung zu unserem Mandanten wollte. Unser Mandant hatte dieses Ansinnen aber abgelehnt. Aus Rache sei es deshalb zu dieser Anzeige gekommen. Die Staatsanwaltschaft Berlin konnte die von Rechtsanwalt Dietrich abgegebene Erklärung nachvollziehen und stellte das wegen Verstoßes gegen das BtMG geführte Strafverfahren ein.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

01.November 2019: Einfuhr der Droge Khat in nicht geringer Menge – Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatnachweis

Bei einer Kontrolle am Flughafen Frankfurt am Main hatte der Zoll ein großes Paket aus Äthiopien sichergestellt, in dem sich mehr als 32 Kilogramm der Droge Khat befanden. Der Zoll ging davon aus, dass die Betäubungsmittel zum Zwecke des Handeltreibens bestellt worden waren. Daher leitete der Zoll ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein. Dieser Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Weil das Paket auf den ersten Blick an den Sohn unseres Mandanten adressiert war, durchsuchte der Zoll zunächst dessen Wohnung. Jedoch stritt der Sohn jegliche Vorwürfe ab und lenkte den Verdacht auf seinen Vater, unseren Mandanten. Dieser habe für einige Zeit auch in der Wohnung seines Sohnes gewohnt und müsse demnach allein die Drogen bestellt haben.

Einige Tage später stand der Zoll nun vor der Wohnung unseres Mandanten und präsentierte ihm einen Durchsuchungsbeschluss. Wegen des schweren Tatvorwurfs und einer drohenden Gefängnisstrafe wandte sich unser Mandant unmittelbar nach der Durchsuchung an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich nahm bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakten und beantragte anschließend, das Strafverfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. In seinem Schriftsatz machte Rechtsanwalt Dietrich den Ermittlungsbehörden klar, dass sich der Tatverdacht gegen unseren Mandanten lediglich auf die Vermutung des Sohnes stützte. In diesem Zusammenhang legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass überhaupt nicht erwiesen sei, dass tatsächlich unser Mandant die Drogen bestellt hat. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass regelmäßig mehrere Personen Zugang zu der Wohnung des Sohnes hatten und entsprechend über die Adressdaten verfügen konnten. Die weiteren bei unserem Mandanten durchgeführten Ermittlungsmaßnehmen hätten ebenfalls nicht zu einer Erhärtung des Tatverdachts gegen ihn geführt. Insgesamt präsentierte Rechtsanwalt Dietrich zahlreiche Unklarheiten und bestehende Zweifel an einer etwaigen Tatbegehung durch unseren Mandanten. Aufgrund dessen sei das gegen unseren Mandanten geführte Strafverfahren mangels Tatnachweis einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte diesem Antrag.

Fachanwalt Strafrecht: Betäubungsmittel/ JVA

15. Oktober 2019: Einstellung mangels Tatverdacht bei Übergabe von Betäubungsmitteln

Durch die Staatsanwaltschaft Berlin wurde gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen der Übergabe von Betäubungsmitteln geführt. Unser Mandant hatte einen Bekannten in der Justizvollzugsanstalt besucht. Nach der Verabschiedung wollte der Bekannte unseres Mandanten in seinen Haftraum zurückkehren. Zuvor wurde er von zwei Justizbeamten durchsucht. Dabei konnte u.a. eingepacktes Heroin in seinem Mund sichergestellt werden. Da sich unser Mandant zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der Anstalt befand, wurde ihm der Vorwurf gemacht, er hätte die Drogen in die Justizvollzugsanstalt gebracht und dem Bekannten übergeben.

Nachdem ihm dieser Vorwurf auch von der Staatsanwaltschaft Berlin gemacht wurde bzw. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, suchte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich auf. Rechtsanwalt Dietrich verfasste ein Schreiben, in welchem er darauf hinwies, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Bekannte die Drogen bereits vor dem Besuch in Besitz gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.