Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

18. März 2021: Vorwurf des unerlaubten Entfernens von einem Unfallort – Strafverfahren mangels Tatnachweises eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen unseren Mandanten wegen unerlaubten Entfernens von einem Unfallort. Unser Mandant hatte von der rechten auf die mittlere Spur gewechselt, da die rechte Spur von einem parkenden Fahrzeug blockiert worden war. Bei dem Wechsel soll er mit seinem Pkw dann einen Verkehrsunfall verursacht haben und weitergefahren sein, obwohl er den Unfall bemerkt haben soll. Mit der Vorladung als Beschuldigter wegen Fahrerflucht suchte unser Mandant die Strafrechtskanzlei Dietrich auf und bat Rechtsanwalt Dietrich um rechtlichen Beistand.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und wandte sich mit einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin, in dem er beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich trug vor, dass eine Kollision unseres Mandanten mit einem anderen Fahrzeug nicht nachweisbar sei. Er wies insbesondere darauf hin, dass an dem von unserem Mandanten geführten Fahrzeug keine Unfallspuren festgestellt worden waren. Auch legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass unser Mandant von einer Zeugin belastet worden war, die sich einige Fahrzeuge hinter dem Geschehen befand und es daher zweifelhaft sei, ob diese das Geschehen überhaupt hat wahrnehmen können. Die Staatsanwaltschaft war von der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich überzeugt und stellte das Verfahren wegen Fahrerflucht mangels Tatnachweises ein.

Fachanwalt Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr

04. Februar 2021: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr in der Hauptverhandlung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt

Unser Mandant ist in Berlin mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen. Da er nach Ansicht der Polizei unsicher gefahren war, wurde er von der Polizei angehalten und kontrolliert. Eine Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von fast 2,0 % Promille. Unser Mandant wurde daraufhin zur Polizeiwache gebracht, wo gegen ihn ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet wurde. 

Anschließend kontaktierte er Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn mit seiner Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren war die Staatsanwaltschaft Berlin nicht bereit, das Verfahren einzustellen, weshalb das Amtsgericht Tiergarten gegen unseren Mandanten einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr erließ, in welchem eine Geldstrafe festgesetzt wurde. Rechtsanwalt Dietrich legte gegen diesen Strafbefehl sofort Einspruch ein und wandte sich mit einem Schriftsatz an das Amtsgericht, in dem er die Einstellung des Verfahrens anregte. Dennoch kam es zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten. In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich dann aber nochmals alle für unseren Mandanten sprechenden Erwägungen vortragen und das Amtsgericht Tiergarten schließlich davon überzeugen, dass Verfahren gegen unseren Mandanten wegen Trunkenheit im Verkehr gegen die Zahlung eines geringen Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Unser Mandant war hierüber sehr erleichtert, da dadurch eine Eintragung im Bundeszentralregister verhindert werden konnte.

Fachanwalt Verkehrsrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

17. September 2020: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) – Einstellung des Verfahrens

Gegen unsere Mandantin wurde ein Strafbefehl erlassen. Sie soll an zwei Verkehrsunfällen am selben Tag beteiligt gewesen und sich in einem Fall unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Unsere Mandantin hatte bei der Polizei Angaben gemacht, in denen sie einen anderen Fahrer benannte.  Dieser bestritt jedoch die Vorwürfe. Deshalb und weil die von ihr gemachten Angaben in sich widersprüchlich waren, setzte das Amtsgericht in einem Strafbefehl eine Geldstrafe und eine Fahrerlaubnisentziehung für drei Monate fest. Infolgedessen wandte unsere Mandantin sich an Rechtsanwalt Dietrich.

Nach Durchsicht der Akten konnte Rechtsanwalt Dietrich aus dem Sachverhalt herausarbeiten, dass die Möglichkeit besteht, dass unsere Mandantin lediglich an einem der Unfälle beteiligt gewesen ist. Bei diesem soll unsere Mandantin vor Ort gewesen sein und eine polizeiliche Vernehmung gemacht haben. Von einem zeitlich davor liegenden zweiten Unfall, bei dem sie Fahrerflucht begangen haben soll, wusste unsere Mandantin nichts. Rechtsanwalt Dietrich regte deshalb beim Gericht an, das Verfahren gegen unsere Mandantin gegen eine geringe Geldauflage einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich konnte dabei den Tathergang gegenüber dem Gericht dergestalt schildern, dass nicht sicher davon ausgegangen werden konnte, dass unsere Mandantin bei dem Unfall mit Fahrerflucht das Fahrzeug geführt hatte. Auch die Widersprüche in der Einlassung unserer Mandantin konnte Rechtsanwalt Dietrich klarstellen.

Das Gericht konnte infolgedessen nicht mehr sicher ausschließen, dass unsere Mandantin nicht selbst in dem Fahrzeug gefahren ist und war deshalb bereit, das Verfahren gegen eine Geldauflage von 300,00 € einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht

19. Mai 2020: Einstellung des Verfahrens bei Fahrerflucht durch Ausparkmanöver

Wegen des Verdachts der Fahrerflucht wurde gegen unsere Mandantin ermittelt. In Berlin-Kreuzberg soll sie bei einem Ausparkmanöver das nebenstehende Auto touchiert und dadurch einen Sachschaden verursacht haben.

Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht

06. April 2020: Fahrerflucht – Einstellung mangels Tatnachweis

Wegen einer Fahrerflucht in Berlin-Rudow war gegen unseren Mandanten von der Berliner Polizei ermittelt worden. Er soll ein anderes Auto während einer Dienstfahrt angefahren und sich sodann ohne weiteres, insbesondere ohne die Polizei zu informieren oder Kontaktdaten am Umfallfahrzeug zu hinterlassen, vom Unfallort entfernt haben. Ein unbeteiligter Zeuge hingegen hinterließ eine Nachricht, in der er das Nummernschild des fahrenden Autos sowie die Tatzeit hinterließ. Weiterhin hinterließ er den Hinweis, dass es sich um ein Lieferfahrzeug gehandelt haben könnte. Seinen Namen und Anschrift hinterließ der Zeuge allerdings nicht. Nachdem der Halter des angefahrenen Autos die Polizei kurze Zeit später alarmiert hatte, ermittelte diese die zum Lieferwagen gehörende Firma. Diese gab an, dass sich unser Mandant als Fahrer zur Tatzeit im Wagen befunden haben müsse.

Unser Mandant erhielt daher eine Beschuldigtenvorladung, mit der er die Kanzleiräume von Rechtsanwalt Dietrich zwecks rechtlicher Vertretung aufsuchte. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich das Mandat angenommen hatte, verfasste er ein umfangreiches Schreiben an die Amtsanwaltschaft Berlin. Darin beantragte er die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis. Zur Begründung führte er an, dass nicht geklärt worden war, wer der tatsächliche Fahrer des Wagens gewesen war. Dass unser Mandant der Fahrer gewesen sein soll, stellte Rechtsanwalt Dietrich als schlichte Vermutung dar. Zudem gab Rechtsanwalt Dietrich zu bedenken, dass der entstandene Schaden auch anderweitig entstanden sein könnte. Der Zeuge, der diese Tat beobachtet haben will, könne für eine diesbezügliche Aussage jedenfalls nicht befragt werden. Weil die Amtsanwaltschaft Berlin die Einlassungen Rechtsanwalt Dietrich ihrerseits nicht entkräften konnte, musste sie das Verfahren antragsgemäß - sehr zur Freude unseres Mandanten - einstellen.

Fachanwalt Strafrecht: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

18. März 2020: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr – Einstellung gegen Geldauflage

Gegen unseren Mandanten war ermittelt worden, weil er einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB herbeigeführt haben soll. Dazu soll er einen Mülleimer mitten auf eine Straße in Berlin-Schöneberg gestellt haben. Kurze Zeit später kam es zu einer Kollision des Mülleimers mit einem Auto. Der Fahrer des Autos stieg aus und konnte unseren Mandanten sowie seinen Bekannten, der die Kollision ebenfalls beobachtet haben soll, stellen. Zwei weitere Zeugen hatten das Geschehen von der anderen Straßenseite aus beobachtet und dem Fahrer Hinweise auf die vermeintlichen Täter gegeben. Auch hatten sie die Polizei verständigt

Unser Mandant ließ sich bereits vor Ort zu dem Geschehen ein und gab gegenüber der Polizei an, die Kollision gefilmt zu haben. Dass er den Mülleimer auch auf der Straße platziert haben soll, bestritt er hingegen. Nachdem unser Mandant eine Beschuldigtenvorladung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhalten hatte, mandatierte er Rechtsanwalt Dietrich. In seinem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin regte Rechtsanwalt Dietrich an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Dazu zog Rechtsanwalt Dietrich in Zweifel, dass die beiden Zeugen unseren Mandanten angesichts der späten Stunde mit Sicherheit erkannt haben können. Weiterhin führte er die geringe Schuld unseres Mandanten aus. Rechtsanwalt Dietrich gab zu bedenken, ob und inwiefern ein kleiner Mülleimer als Hindernis im Straßenverkehr zu werten sei und ein Ausweichmanöver durch den Fahrer in der Situation möglich gewesen wäre. Auch das kooperative Verhalten unseres Mandanten gegenüber der Polizei unterstrich Rechtsanwalt Dietrich im Hinblick auf die geringe Schuld unseres Mandanten. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte den Ausführungen Rechtsanwalt Dietrichs und stellte das Verfahren anregungsgemäß ein.

Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht und Körperverletzung

06. März 2020: Fahrerflucht und Körperverletzung – Einstellung mangels Tatnachweis

Ein Radfahrer rief den Notruf der Berliner Polizei und meinte, er sei gerade durch unsere Mandantin in Berlin Reinickendorf mit dem PKW angefahren worden und danach sei unsere Mandantin geflüchtet. Aufgrund dieser Mitteilung wurden zwei Streifenwagen mit Blaulicht zum vermeintlichen Unfallort geschickt. Die Beamten konnten in der Nähe unsere Mandantin antreffen. Nach rechtlicher Belehrung über den Tatvorwurf der Unfallflucht und der fahrlässigen Körperverletzung machte unsere bereits langjährige Mandantin zunächst keine Angaben, sondern wandte sich an Rechtsanwalt Dietrich.

Rechtsanwalt Dietrich nahm Kontakt mit der Amtsanwaltschaft Berlin auf und konnte in einem ausführlichen Schriftsatz darlegen, dass es zu keinem Unfall gekommen sei. Die vom Radfahrer behaupteten Verletzungen seien insbesondere nicht objektiv nachprüfbar. Vielmehr habe der Radfahrer unserer Mandantin die Vorfahrt genommen und sie dann auch noch beschimpft. Unsere Mandantin sei zunächst stehengeblieben, habe aber Angst bekommen und sei weitergefahren. Diese Einlassung konnte durch die Amtsanwaltschaft Berlin nicht widerlegt werden. Deshalb wurde das gegen unsere Mandantin wegen Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung geführte Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.