Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

04. September 2017: Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob rücksichtsloses Verhalten gegen Geldauflage eingestellt

Unser Mandant wurde durch die Staatsanwaltschaft beschuldigt, auf der Autobahn den Straßenverkehr durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten gefährdet und zugleich einen anderen Verkehrsteilnehmer genötigt zu haben. Der Anzeigenerstatter behauptete, unser Mandant habe ihn mit seinem Sportwagen zunächst gefährlich überholt und anschließend mehrfach grundlos ausgebremst. Er konnte der Polizei sogar Fotos überreichen, die unseren Mandanten als Fahrzeugführer zeigten.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft angefordert und anschließend mit unserem Mandanten besprochen hatte, gab er eine schriftliche Erklärung ab.

Darin legte Rechtsanwalt Dietrich überzeugend dar, dass die Provokationen auf der Autobahn nicht von unserem Mandanten, sondern von dem anderen Autofahrer ausgingen, der auch die Strafanzeige erstattet hatte. Dieser habe angesichts eines stockenden Verkehrsflusses versucht, durch einen Spurwechsel sein Auto vor das unseres Mandanten zu setzen, um ebenfalls auf der "schnelleren" Fahrspur voranzukommen.

Rechtsanwalt Dietrich konnte glaubhaft machen, dass der erheblich ältere Anzeigenerstatter, der mit seiner Familie unterwegs war, unseren jungen Mandanten in seinem Sportwagen in gewisser Weise über das Verhalten im Straßenverkehr "belehren" wollte. Schließlich habe der andere Autofahrer unserem Mandanten nach dessen Aussage sogar den Stinkefinger gezeigt, woraufhin unser Mandant den Autofahrer fotografierte. Dies wiederum veranlasste den Familienvater, auch unseren Mandanten zu fotografieren und die angeblichen Beweisfotos der Polizei vorzulegen. In diesem Zusammenhang gab Rechtsanwalt Dietrich an, unser Mandant habe seine Fotos von dem Verkehrsteilnehmer später gelöscht, weil er kein Interesse mehr an einer möglichen Strafverfolgung hatte.

Nach der überzeugenden Schilderung dieser im Straßenverkehr nicht untypischen Situation, machte Rechtsanwalt Dietrich noch einmal deutlich, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen wäre. Aufgrund dieser Einlassung war nicht mit einer schnellen und unkomplizierten Verurteilung unseres Mandanten zu rechnen. Daher regte Rechtsanwalt Dietrich an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Zur Freude unseres Mandanten folgte die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag.

Fachanwalt Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

25. August 2017: Fahren ohne Fahrerlaubnis - Einstellung in Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde in der Probezeit die Fahrerlaubnis entzogen. Sie musste ihren Führerschein abgeben. Einige Jahre später hatte sie mit einem PKW beim Ausparken ein anderes Fahrzeug angefahren. Im Rahmen des eingeleiteten Bußgeldverfahrens sollte unsere Mandantin ihren Führerschein vorlegen. Gegenüber der Polizei gab sie an, diesen verloren zu haben. Die Polizei fragte deshalb bei der Führerscheinstelle an, ob unsere Mandantin im Besitz eines Führerscheins sei. Hier wurde der Polizei mitgeteilt, dass unserer Mandantin rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.

Weiterhin übersandte die Führerscheinstelle zwei Anträge unserer Mandantin, in welchen sie jeweils einen Ersatzführerschein beantragte, weil sie ihren Führerschein verloren haben will. Im Ersten Antrag sei ihr der Führerschein gestohlen worden und im zweiten hatte sie den Führerschein bei einem Umzug verloren.

Bereits im Ermittlungsverfahren beauftragte unsere Mandantin Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung in der Strafsache. Nach Akteneinsicht versuchte Rechtsanwalt Dietrich die Amtsanwaltschaft Berlin zu überzeugen, das Verfahren mangels öffentlichen Interesses einzustellen. Insbesondere aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben in den Anträgen war die Amtsanwaltschaft hierzu nicht bereit und es wurde ein Strafbefehl erlassen. Im Strafbefehl wurde eine Geldstrafe festgesetzt. Gegen den Strafbefehl legte Rechtsanwalt Dietrich Einspruch ein. In der dann durchgeführten Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht und die Amtsanwaltschaft Berlin überzeugen, dass unsere Mandantin ihr Verhalten bereuen würde. Weiterhin stellte Rechtsanwalt Dietrich den Lebenslauf unserer Mandantin und persönlichen Lebenssituation da. Aufgrund dieser Ausführungen ging das Gericht und die Amtsanwaltschaft Berlin nicht von einer Wiederholungsgefahr aus. Deshalb konnte das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt werden.

Fachanwalt Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

06. Juli 2017: Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant ist Busfahrer und wurde beschuldigt, zugelassen zu haben, dass jemand den Bus führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (strafbar gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Unser Mandant war im Auftrag der BVG im Schienenersatzverkehr eingesetzt und wurde von einem Kollegen begleitet, der ihm die genaue Strecke zeigen sollte. Auf Bitten des Kollegen, der selbst keinen Busführerschein hatte, überließ unser Mandant diesem für eine kurze Zeit das Steuer. Bei seiner Fahrt verursachte der Kollege einen Verkehrsunfall.

Die Polizei ermittelte daraufhin auch gegen unseren Mandanten in der Annahme, er sei der Fahrzeughalter. § 21 Abs. 1 Nr.

2 StVG setzt nämlich voraus, dass man selbst Halter des Fahrzeugs ist, welches man jemandem ohne Fahrerlaubnis überlässt.

Weil Zweifel bestanden, dass die Auffassung der Polizei bezüglich der Haltereigenschaft unseres Mandanten zutrifft, nahm Rechtsanwalt Dietrich Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft Berlin auf. Er wies zunächst darauf hin, dass bereits die vom Gesetz vorausgesetzte Fahrzeughaltereigenschaft unseres Mandanten äußerst fraglich sei. Rechtsanwalt Dietrich stellte anschließend klar, dass das Busunternehmen tatsächlicher Halter des in den Unfall verwickelten Busses ist und dass das Unternehmen für den Einsatz des von ihm ausgewählten Fahrpersonals verantwortlich ist. Unserem Mandanten könne somit kein Vorwurf gemacht werden.

Kurz nachdem der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen war, stellte diese das Verfahren gegen unseren Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Jugendstrafrecht / Fahren ohne Fahrerlaubnis

10.April 2017: Fahren ohne Fahrerlaubnis - Einstellung gegen Zahlung einer geringen Geldbuße

Unser zur Tatzeit 19jähriger Mandant aus der Republik Moldau befuhr des Nachts mit einem von einem Freund geliehenen Pkw die Behrenstraße in Berlin. Weil er eine Sperrfläche überfuhr, wurde er von Streifenpolizisten zwecks eines verkehrsaufklärerischen Gesprächs angehalten. Auf Verlangen der Polizisten, Führerschein und Fahrzeugpapiere auszuhändigen, musste unser Mandant einräumen, dass er über eine Fahrerlaubnis nicht verfüge. Die Polizisten erklärten ihm, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat sei, die grds. mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werde. Gleichzeitig erklärten sie ihm auch, dass er als Heranwachsender im Falle eines kooperativen Verhaltens ggf. mit einer Einstellung im Wege der Diversion rechnen könne.

Unser Mandant ging somit davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Jugendstrafrecht zugrunde legen würde und das Verfahren unter Anwendung von Diversionsvorschriften nach dem Jugendgerichtsgesetz einstellen würde. Daher nahm er an, sich selbst verteidigen zu können und der Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers nicht zu benötigen.

Tatsächlich hatte die Staatsanwaltschaft an einem Diversionsverfahren kein Interesse, sondern beantragte auf dem für sie unkomplizierteren Weg die Verurteilung im Strafbefehlsverfahren.

Endlich setzte sich unser Mandant mit Rechtsanwalt Dietrich in Verbindung. Dieser legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und stellte Kontakt zur Staatsanwaltschaft her. Im persönlichen Gespräch verwies er darauf, dass unser Mandant schon seit vielen Jahren in Deutschland lebe, zeitnah die Einbürgerung anstrebe und sodann eine Laufbahn bei der Bundeswehr einschlagen wolle. Aus der Sicht von Rechtsanwalt Dietrich sei es daher wenig sinnvoll, ihm diesen Weg durch eine strafrechtliche Verurteilung zu verbauen. Der zuständige Staatsanwalt konnte sich so in die Lebenswirklichkeit unseres Mandanten hineinversetzen und stimmte zu, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen. Nun steht der Einbürgerung nichts mehr im Weg.

Fachanwalt Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

03. Januar 2017: Fahren ohne Fahrerlaubnis - Verurteilung zu niedriger Geldstrafe trotz vier z. T. einschlägigen Vorstrafen

Unser Mandant wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bernau zu einer Geldstrafe in vierstelliger Höhe verurteilt, weil er ein Fahrzeug geführt hatte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Zusätzlich verhängte das Amtsgericht eine einjährige Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Geldstrafe und Fahrerlaubnissperre beruhten vor allem darauf, dass unser Mandant bereits 9 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg aufwies und vierfach vorbestraft war, davon einmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Rechtsanwalt Dietrich legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und vertrat unseren Mandanten im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Bernau. Er riet unserem Mandanten zu einem Geständnis und führte in einer eigenen Einlassung aus, dass unser Mandant - der aktuell eine Ausbildung zum Tierpfleger absolviert - das Auto nur genutzt hat, um ein verletztes Tier zum Tierarzt zu fahren. Dies überzeugte den Richter.

Unser Mandant wurde zu einer Geldstrafe von lediglich 300,00 - verurteilt. Ebenso entfiel die Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Mittlerweile hat unser Mandant die ersten Fahrstunden absolviert und wird hoffentlich bald im Besitz eines Führerscheins sein.

Fachanwalt Strafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

20. Oktober 2016: Gefährdung des Straßenverkehrs - Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Beifahrer während eines Überholmanövers in Panketal seiner am Steuer sitzenden Tochter ins Lenkrad gefasst und den Pkw in Richtung des zu überholenden Fahrzeugs gesteuert zu haben. Unser Mandant hatte dies in einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Polizei eingeräumt, bevor er Kontakt zur Strafrechtskanzlei Dietrich aufnahm.

Polizei und Staatsanwaltschaft gingen von einem Vergehen gemäß § 315c StGB aus. Die dort normierte - Gefährdung des Straßenverkehrs? wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Nach Akteneinsicht besprach Rechtsanwalt Dietrich die Angelegenheit mit unserem Mandanten. Dieser schilderte, dass er zwar seiner Tochter ins Lenkrad gegriffen habe - allerdings fühlte er sich dazu veranlasst, weil ihr Pkw vom vorausfahrenden Fahrzeug mehrfach ausgebremst worden war. Zudem hätten sich an den Überholvorgang erhebliche Beleidigungen und weiteres verkehrsordnungswidriges Verhalten des Führers des vorausfahrenden Pkw angeschlossen.

Rechtsanwalt Dietrich kontaktierte informell den zuständigen Staatsanwalt. Beide kamen aufgrund der Sachverhaltsdarstellung durch Rechtsanwalt Dietrich rasch überein, dass das Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO ohne Auflagen einzustellen sei. Unser Mandant war mit diesem Verfahrensausgang natürlich zufrieden.

Fachanwalt Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

14. September 2016: Fahren ohne Fahrerlaubnis (Führerschein): Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an Verkehrserziehungskurs

Unser Mandant befuhr mit dem Motorrad seines Vaters die Bundesautobahn A 100 in Berlin. Plötzlich fiel der Motor aus, sodass unser Mandant das Motorrad gemeinsam mit einem Freund auf dem Seitenstreifen schieben musste, um rasch die Autobahn verlassen zu können. Dies wurde von der herbeigerufenen Polizei beobachtet und abgesichert. Als die Polizisten schließlich Führerschein und Fahrzeugpapiere einsehen wollten, stellte sich heraus, dass unser Mandant nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis zum Führen eines Motorrads verfügte.

Die Polizisten teilten unserem Mandanten zutreffend mit, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Daraufhin kontaktierte unser Mandant die Strafrechtskanzlei Dietrich.

Rechtsanwalt Dietrich besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten und setzte sich danach mit dem Amtsgericht Tiergarten in Verbindung. Gegenüber dem Amtsgericht regte er an, man solle das Verfahren einstellen, wenn unser Mandant an einem Verkehrserziehungskurs teilnehme, schließlich erscheine doch dann eine Ahndung des Motorradfahrens ohne Führerschein auf der Autobahn entbehrlich. In der Hauptverhandlung zeigte sich das Gericht offen für Rechtsanwalt Dietrichs Vorschlag und stellte das Verfahren schließlich nach der Kursteilnahme unseres Mandanten ein.