Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen
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Fachanwalt Strafrecht: Strafrecht / schwerer Diebstahl
12. Februar 2013 Freispruch bei Vorwurf Schrottdiebstahl
In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten räumte der Bekannte den Tatvorwurf in Bezug auf sich ein, bestritt aber, dass unser Mandant an der Tat beteiligt gewesen sei. Deshalb wurden zahlreiche mittelbare Tatzeugen gehört, die aber nicht bestätigen konnten, dass unser Mandant auf dem Bahngelände gewesen sei. Rechtsanwalt Dietrich befragte dann die am Tatort anwesenden Polizeibeamten. Diese konnten sich nicht mehr erinnern, ob der Bekannte am Tatort über sein Schweigerecht belehrt worden sei. Ein Polizeibeamter räumte schließlich auch ein, dass eine Belehrung am Tatort wohl nicht stattgefunden habe. Rechtsanwalt Dietrich widersprach deshalb der Verwertung der Aussage des Bekannten. Weiterhin trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass unser Mandant den Bekannten erst getroffen habe, nachdem dieser den Schrott auf dem Bahngelände entwendet hatte.
Da die am Tatort abgegeben Erklärung des Bekannten aufgrund der mangelnden Belehrung nicht verwertet werden durfte, konnte die Einlassung unseres Mandanten durch das Gericht nicht widerlegt werden. Unser Mandant wurde deshalb auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Der Bekannte erhielt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls.
Fachanwalt Strafrecht: Strafrecht / Diebstahl
30. Januar 2013 Einstellung mangels Tatnachweis bei Taschendiebstahlsvorwurf
Fachanwalt Strafrecht: Strafrecht / schwerer Diebstahl
09. Januar 2013 Freispruch bei Vorwurf Einbruchdiebstahl vor AG Senftenberg
Sie selber habe nur einmal am Einstiegsloch die Gitter der Lüftungsklappen hochgezogen, um zu schauen, wo ihr Lebensgefährte bliebe. Der später an seinem Wohnsitz verhaftete Lebensgefährte gab gegenüber der Polizei an, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin den Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Aufgrund dieser Aussage und am festgestellter Verschmutzungen am Rücken unserer Mandantin erfolgte die Anklage wegen Einbruchsdiebstahl vor dem Amtsgericht Senftenberg.
Rechtsanwalt Dietrich gab in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Senftenberg eine Erklärung ab, wonach unsere Mandantin wiederholt vergeblich versucht hatte, ihren Lebensgefährten von der Tatausführung abzuhalten. Im Anschluss habe sie sich auf den Boden gelegt und geschlafen. Hierdurch habe sie sich die Verschmutzungen am Rücken zugezogen. Auch habe der ehemalige Lebensgefährte aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen unsere Mandantin falsch belastet. Er hatte in seiner Vernehmung nachweisbar an unterschiedlichen Stellen nicht die Wahrheit gesagt. Der ehemalige Lebensgefährte konnte durch das Gericht nicht geladen werden und deshalb konnte die Aussage des ehemaligen Lebensgefährten nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden.
Da auch die Staatsanwaltschaft Cottbus nicht nachweisen konnte, dass unser Mandantin selbst mit in den Supermarkt eingedrungen ist, beantragte sie eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl. Rechtsanwalt Dietrich wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass die nicht überprüfbare Aussage des ehemaligen Lebensgefährten einer notwendigen besonders kritischen Hinterfragung nicht Stand hält. Aufgrund der Widersprüche in der Aussage des ehemaligen Lebensgefährten könne eine Verurteilung unserer Mandantin nicht auf dessen Aussagen gestützt werden.
Das Amtsgericht Senftenberg schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und sprach unsere Mandantin frei. Da die Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Urteil nicht einverstanden war, legte die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung ein. Die Berufung wurde dann aber durch die Staatsanwaltschaft Cottbus wieder zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig geworden.