Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Fachanwalt Strafrecht: Geldfälschung

28. Juni 2023: In den Verkehr bringen von falschem Geld – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich falsches Geld beschafft zu haben und dieses in den Verkehr gebracht zu haben. Nachdem ein Kassierer bemerkte, dass unser Mandant mit einem falschem 50,00 € Schein bezahlte, alarmierte er die Polizei. Unser Mandant gab gegenüber der Polizei an, die Scheine durch ein Verkaufsgeschäft bei Ebay erhalten zu haben und zeigte die diesbezüglichen Chats vor. Bei einer späteren Nachfrage der Polizei Berlin zu den Chats, räumte er ein diese selber geschrieben und die Scheine stattdessen auf der Straße gefunden zu haben.

Anschließend suchte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte unseren Mandanten der Geldfälschung, welche gemäß § 146 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, wodurch eine Einstellung im Vorverfahren aus Opportunitätsgründen ausgeschlossen ist. Nach Auswertung der Akte fertigte Rechtsanwalt Dietrich ein ausführliches Schreiben an, in dem er auf die geringe Schuld unseres Mandanten verwies. In diesem Schriftsatz schilderte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft den Geschehensablauf, in dem unser Mandant das Geld ahnungslos erwarb, dann jedoch bewusst in den Verkehr brachte. Somit kommt nur noch der § 147 StGB in Frage, der einen niedrigeren Strafrahmen hat.

Auch in der anschließenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten konnte nichts Gegenteiliges bewiesen werden, sodass das Verfahren schließlich gegen eine Geldauflage eingestellt wurde.

Fachanwalt für Strafrecht: Geldfälschung

05. April 2022: Ermittlungsverfahren wegen Geldfälschung mangels Tatnachweis eingestellt

Das Hauptzollamt in Köln war auf eine Briefsendung aufmerksam geworden, die einen falschen 50 Euroschein enthielt und an unseren Mandanten adressiert war. Nachdem sich die Ermittlungsbehörden versichert hatten, dass unser Mandant an der Empfängeradresse lebte, wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht. Die Behörden fanden dabei weitere Briefumschläge mit der Adresse unseres Mandanten. Bereits bei der Dursuchung wurde unser Mandant zu dem Tatvorwurf befragt. Dabei räumte unser Mandant ein, das Falschgeld bestellt zu haben und es nur habe ansehen zu wollen.

Mit dem Protokoll der Durchsuchung wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich, der ihn darüber aufklärte, dass es sich bei den Tatvorwürfen rund um das Inverkehrbringen von Falschgeld um Verbrechen handelt, die mit einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe geahndet werden. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich nach dem Gespräch mit unserem Mandanten umgehend als Verteidiger an und erhielt Einsicht in die Ermittlungsakte. Er verfasste einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Absicht unseres Mandanten, das Falschgeld tatsächlich zur Zahlung zu verwenden, anzweifelte. Zudem verwies Rechtsanwalt Dietrich darauf, dass unser Mandant vor seinen Angaben zur Sache nicht über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden war und seine Aussage deshalb nicht verwertbar sein würde. Die Staatsanwaltschaft folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren schließlich mangels Tatnachweis ein.

Fachanwalt Strafrecht: Inverkehrbringen von Falschgeld, § 146 StGB

10. Juli 2018: Verdacht des Inverkehrbringens von Falschgeld – Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatnachweis

Unser Mandant hatte eine hochwertige Soundanlage für mehrere tausend Euro gekauft. Bei dem Treffen mit dem Verkäufer einigte man sich darauf, den Kaufpreis sogleich in bar an einem Geldautomaten auf das Konto des Verkäufers einzuzahlen. Nachdem unser Mandant die Geldscheine in den Geldautomaten gelegt hatte, meldete der Automat, dass ein 500 € Schein als Falschgeld erkannt und eingezogen wurde. 

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg leitete daraufhin gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 146 StGB ein. Unser Mandant beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit der Strafverteidigung. Nach Auswertung der Ermittlungsakte gab Rechtsanwalt Dietrich für unseren Mandanten eine Erklärung ab. Dabei stellte Rechtsanwalt Dietrich klar, dass unser Mandant nicht wusste, dass ein Geldschein offenbar unecht war. Auch machte Rechtsanwalt Dietrich deutlich, dass unser Mandant selbst über die Falschgeldmeldung erschrocken war. Schließlich konnte Rechtsanwalt Dietrich in seinem Schriftsatz herausarbeiten, dass unser Mandant nicht vorsätzlich gehandelt hat und daher auch kein hinreichender Tatverdacht bestehen würde. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Strafverfahren mangels Tatnachweis ein.