Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Beleidigung

Beleidigung - Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen (07. November 2014)

Gegen unsere Mandantin wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung geführt. Sie soll in einer E-Mail dem Hausverwalter der von ihr bewohnten Mietwohnung vorgeworfen haben, ein Betrüger zu sein. Der Hausverwalter, ein Berliner Rechtsanwalt, erklärte in einem ausführlichen Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin, dass sein Ehrgefühl und seine Reputation verletzt seien.

Nach Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Dietrich Kontakt zur Strafverfolgungsbehörde auf.

Er konnte darlegen, dass die E-Mail im Gesamtzusammenhang eines äußerst konfrontativ geführten Zivilverfahrens über die Räumung der Mietwohnung zu sehen ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach im Rahmen der Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf die Bewertung von als beleidigend empfundenen Äußerungen weniger strenge Maßstäbe anzusetzen sind, empfahl er, das Verfahren einzustellen. Die Strafverfolgungsbehörde schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren ein.

Fachanwalt Strafrecht: Fachanwalt Strafrecht

Nötigung im Straßenverkehr - Einstellung mangels Tatnachweis (30. Oktober 2014)

Die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - führte gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem BMW auf der Bundesautobahn A9 einem vorausfahrendem Fahrzeug über einen Zeitraum von mehr als zwei Kilometern so dicht aufgefahren zu sein, dass der Vorausfahrende das Kennzeichen des auf unseren Mandanten zugelassenen BMW nicht mehr im Rückspiegel sehen konnte. Auch soll unser Mandant die Lichthupe betätigt haben, um den Vorausfahrenden zum Spurwechsel zu bewegen. Die Polizei wandte sich schriftlich an unseren Mandanten und forderte ihn auf, zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen.

Statt eine Erklärung abzugeben, wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte gab Rechtsanwalt Dietrich eine Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft Naumburg ab. Er legte da, warum ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Insbesondere reichte die Fahrerbeschreibung des Vorausfahrenden und die Haltereigenschaft unseres Mandanten nicht für den Tatnachweis der Nötigung im Straßenverkehr aus. Die Staatsanwaltschaft Naumburg schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und stellt das Verfahren mangels Tatnachweis ein.

Fachanwalt Strafrecht: Alkohol am Steuer

21. Oktober 2014: Trunkenheitsfahrt - Einstellung mangels Tatnachweis

Der Fahrer des auf unseren Mandanten zugelassenen PKW hatte in Berlin Steglitz bei einem Abbiegevorgang unter Missachtung der Vorfahrt einen Unfall verursacht und ist ohne anzuhalten davongefahren. Es entstand am gegnerischen Fahrzeug ein Sachschaden von fast 4.000,00 - . Aufgrund des hohen Sachschadens wurde die Wohnanschrift unseres Mandanten durch Berliner Polizisten aufgesucht. Das Fahrzeug unseres Mandanten wurde vor dem Haus angetroffen. Die Mutter unseres Mandanten hielt sich neben unserem Mandanten an der Wohnanschrift auf. Die Mutter gab an, das Fahrzeug geführt zu haben.

Als sich die Mutter nach Aufforderung der Berliner Polizei ins Fahrzeug setzte, stellte man fest, dass die Mutter aufgrund der Sitzeinstellung zu klein gewesen ist, um das Fahrzeug zu führen. Nach der Konfrontation mit der Aussage eines Unfallzeugen, der angegeben hat, das im Fahrzeug ein männlicher Fahrer und eine weibliche Beifahrerin gesessen haben, soll sich unser Mandant in Widersprüche verwickelt haben, was er die letzte Stunde gemacht hat. Die Beschreibungen des Unfallzeugens passten auf unseren Mandanten und seine Mutter. Deshalb wurde gegen unseren Mandanten ein Verfahren wegen Unfallflucht eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht wies Rechtsanwalt Dietrich auf die Schwächen des Ermittlungsergebnisses hin und beantragte, dass Verfahren mangels Tatnachweis einzustellen.

Entgegen dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung bot der zuständige Richter an, dass man im Falle eines Geständnisses lediglich mit einer niedrigen Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis für 7 Monate rechnen müsse. Dieses Angebot wurde von Rechtsanwalt Dietrich abgelehnt. Sodann wurde streitig verhandelt. In einer dreistündigen Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich in Befragungen der Zeugen erhebliche Widersprüche herausarbeiten, die er in seinem Plädoyer umfassend darstellte. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Plädoyer eine Verurteilung zu einer Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperre für die Zeit von 7 Monaten. Das Gericht schloss sich aber den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und sprach unseren Mandanten auf Kosten der Staatskasse frei.

Fachanwalt Strafrecht: Warenkreditbetrug

06. Oktober 2014: Warenkreditbetrug - Einstellung mangels Tatnachweis im Ermittlungsverfahren

Gegen unseren jugendlichen Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen Warenkreditbetruges geführt. Ihm wurde vorgeworfen im Internet bei Saturn unter Verwendung gefälschter Kreditkartendaten Waren bestellt zu haben, welche dann persönlich durch ihn im Saturnmarkt abgeholt worden sind.

Nach der Beauftragung von Rechtsanwalt Dietrich beantragte Rechtsanwalt Dietrich zunächst Akteneinsicht. Die Ermittlungsakte wurde dann umfassend mit unserem Mandanten besprochen.

Hierbei war insbesondere problematisch, dass als Abholer der Waren die Personaldaten unseres Mandanten vermerkt worden sind. Rechtsanwalt Dietrich gab aufgrund der von unserem Mandanten erhaltenden Informationen eine schriftliche Einlassung ab. In dieser legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Insbesondere konnte die Staatsanwaltschaft Berlin nicht nachweisen, dass die Bestellungen durch unseren Mandanten vorgenommen worden sind. Ebenso konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Personaldaten unseres Mandanten missbraucht worden sind. Deshalb wurde das Ermittlungsverfahren wegen Betruges mangels Tatnachweis eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Steuerstrafrecht

30. September 2014: Tabaksteuer-Hinterziehung - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdacht

Unserem Mandanten wurde vom Zollfahndungsamt Hannover vorgeworfen, dass er zwischen März 2007 und Oktober 2007 regelmäßig über die E-Mail-Adresse eines in Gibraltar ansässigen Händlers unversteuerte Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr Spaniens bzw. Portugals bestellt, bezahlt und erhalten haben soll, wobei der Transport der Zigaretten in das Bundesgebiet über einen vom Händler angemietetes Wohnmobil erfolgt sein soll. Da weder der Händler noch unser Mandant im Hinblick auf die Zigaretten eine Steuererklärung abgegeben hatten, sollte unser Mandant nach Ansicht des Zollfahndungsamts Tabaksteuer in erheblicher Höhe schulden.

Zudem eröffnete das zuständige Hauptzollamt Bremen zahlreiche Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung. Zum Beleg der Forderungen legte das Zollfahndungsamt unter anderem mehre unserem Mandanten zugeordnete E-Mails sowie eine belastende Aussage des Händlers vor.

Rechtsanwalt Dietrich legte gegen die Steuerbescheide Einspruch ein. Im Verfahren vor dem Finanzgericht Bremen konnte Rechtsanwalt Dietrich zum einen darlegen, dass das Zollfahndungsamt nicht mit ausreichender Sicherheit belegen konnte, dass unser Mandant die Waren tatsächlich bestellt und erhalten hatte. In der Vergangenheit war es häufiger zu Lieferausfällen gekommen. Zudem lagen keine Kontoauszüge vor, die einen Geldeingang belegen konnten. Zum anderen weckte Rechtsanwalt Dietrich unter Berufung auf eine von der herrschenden Meinung abweichende Rechtsansicht des 1. Strafsenats des BGH Zweifel, ob unser Mandant, selbst wenn er die Zigaretten erhalten haben sollte, überhaupt Steuerschuldner im Sinne von § 19 S. 2 aF TabStG werden konnte.

Nachdem sich das Finanzgericht Bremen Herrn Dietrichs Ausführungen angeschlossen hatte, hob das Hauptzollamt die Steuerbescheide auf.

Danach hatte das Zollfahndungsamt alle Strafverfahren nach § 170 Abs. II StPO einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Drogenstrafrecht

17. September 2014: Handel mit Drogen - Einstellung mangels Tatnachweis

Unser Mandant wurde durch einen Bekannten bei der Berliner Polizei angezeigt, als Dealer Speed zu verkaufen. Der Bekannte machte detaillierte Angaben zu den angeblichen Drogengeschäften. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht. Im Anschluss an die genommene Akteneinsicht erörterte Rechtsanwalt Dietrich den Sachstand mit unserem Mandanten. Hierbei konnte das Motiv des Bekannten an der Falschaussage herausgearbeitet werden. Rechtsanwalt Dietrich legte dann in einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst die Widersprüche in der Ermittlungsakte dar. Weiterhin ging er in diesem Schreiben auf das Motiv der Falschbelastung ein. Aufgrund dieser Einlassung wurde das gegen unseren Mandanten geführte Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren mangels Tatnachweis eingestellt.
Fachanwalt Strafrecht: Diebstahl

09. September 2014: Einstellung mangels Tatnachweis bei Diebstahl im besonders schweren Fall

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf seiner Arbeitsstelle eine Geldkassette aufgebrochen und das sich darin befindliche Geld gestohlen zu haben. Die Geldkassette befand ich in einem abgeschlossenen Raum. Mehrere Zeugen hatten gegenüber der Berliner Polizei angegeben, dass unser Mandant als einziger zum Tatzeitraum den Raumschlüssel besessen hatte. Nach erfolgter Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere bisher unbekannte Personen Zugriff auf den Schlüssel hatten. Diese Einlassung konnte durch die Staatsanwaltschaft Berlin nicht widerlegt werden. Das Ermittlungsverfahren wurde deshalb mangels Tatnachweis eingestellt. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert, weil seine berufliche Zukunft im Falle einer Verurteilung gefährdet gewesen wäre.