Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen
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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen
2018
Fachanwalt Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr
26. März 2018: Einstellung des Strafbefehlsverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr
Mit diesem Strafbefehl wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich und beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Dietrich erhob Einspruch gegen diesen Strafbefehl, forderte die Ermittlungsakte beim Gericht an und wertete das Ermittlungsergebnis gründlich aus. In der anschließenden Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich erhebliche Zweifel an der Aussagekraft der festgestellten Alkoholmesswerte erregen. Rechtsanwalt Dietrich konnte überzeugend darlegen, dass die Messergebnisse nicht ausschließbar durch einen Nachtrunk unseres Mandanten unmittelbar vor der Polizeikontrolle beeinflusst worden waren. Zudem konnte Rechtsanwalt Dietrich bezugnehmend auf die Ermittlungsakte herausarbeiten, dass weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen als Nachweis einer relativen Fahruntüchtigkeit nicht hinreichend belegt sind. Nach dem weiteren Vortrag zugunsten unseres Mandanten war das Gericht schließlich bereit, das Strafverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Weil es dadurch zu keiner Verurteilung kam, behielt unser Mandant seine Fahrerlaubnis, auf die er aus beruflichen Gründen auch dringend angewiesen war.
Fachanwalt Strafrecht: kinderpornographische Schriften, § 184b StGB
22. März 2018: Verbreiten und Besitz von kinderpornografischen Schriften, § 184b StGB – Einstellung mangels Tatnachweis
Zwei Tage nach der Durchsuchung erhielt er durch die Polizei eine Vorladung als Beschuldigter. Unser Mandant wollte den Termin in der Vorladung nicht wahrnehmen. Er wandte sich deshalb an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich sagte deshalb zunächst den Termin in der Vorladung gegenüber der Polizei ab und beantragte zur Fertigung einer Stellungahme Akteneinsicht. Unser Mandant beteuerte gegenüber Rechtsanwalt Dietrich, dass er sich diesen Vorwurf nicht erklären könne. Nach der durch Rechtsanwalt Dietrich genommen Akteneinsicht stellte sich heraus, dass sich auf dem Rechner unseres Mandanten tatsächlich kinderpornografische Schriften gem. § 184 StGB befanden. Rechtsanwalt Dietrich legte in einem umfassenden Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft Cottbus da, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rechner unseres Mandanten über ein sogenanntes „Botnet“ ferngesteuert worden sei. Rechtsanwalt konnte auch eine Bescheinigung der Telekom vorweisen, in welcher die Telekom auf vermeintliche Angriffe auf den Rechner unseres Mandanten hingewiesen hat. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft Cottbus das gegen unseren Mandanten geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Fachanwalt Strafrecht: gefährliche Körperverletzung
19. März 2018: gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung – Einstellung in Hauptverhandlung
Nachdem das Gericht einen Termin für Hauptverhandlung bestimmt hatte, bereitete Rechtsanwalt Dietrich unseren Mandanten auf diese Verhandlung vor und besprach mit ihm das weitere Vorgehen. In der Hauptverhandlung gab Rechtsanwalt Dietrich für unseren Mandanten eine Erklärung ab. Dabei konnte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darlegen, dass die Aggressionen nicht in erster Linie von unserem Mandanten ausgingen, sondern ebenso von der anderen Gruppe. Außerdem befragte Rechtsanwalt Dietrich die Zeugen umfassend zu dem Tatgeschehen und konnte dadurch die erheblichen Vorwürfe gegen unseren Mandanten entkräften. Schließlich war das Gericht bereit, das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages an die Hauptgeschädigte einzustellen. Zu einer Verurteilung unseres Mandanten wegen gefährlicher Körperverletzung kam es dadurch nicht. Darüber hinaus besprach Rechtsanwalt Dietrich mit dem Rechtsanwalt der Geschädigten die von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen. Im Ergebnis verständigte man sich darauf, dass auch die vom Gericht festgesetzte Geldauflage auf die Schmerzensgeldzahlung angerechnet wurde.
Fachanwalt Strafrecht: Geschwindigkeitsverstoß
15. März 2018: Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen überhöhter Geschwindigkeit
Da unsere Mandantin bereits mehrere „Punkte in Flensburg“ hatte, beauftragte sie Rechtsanwalt Dietrich mit der anwaltlichen Vertretung in diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Rechtsanwalt Dietrich forderte zunächst die Akten bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in Rostock an. Zudem beantragte Rechtsanwalt Dietrich die Übersendung weiterer technischer Protokolle des Messgerätes. Schließlich wandte sich Rechtsanwalt Dietrich an die Verwaltungsbehörde und beantragte, das Verfahren gegen unsere Mandantin einzustellen. In einer mehrseitigen Begründung führte Rechtsanwalt Dietrich unter Hinweis auf die Ermittlungsakte aus, dass das Verfahren mittlerweile verjährt war und somit ein Verfahrenshindernis bestand. Die Verwaltungsbehörde entsprach dem Antrag jedoch nicht, sondern schickte das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiter. Auch die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nicht unmittelbar ein, sondern leitete es an das zuständige Amtsgericht weiter. Erst das Amtsgericht bestätigte die Einstellung des Bußgeldverfahrens und erlegte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen unserer Mandantin auf. Unsere Mandantin war sehr froh, keinen weiteren Punkt bekommen zu haben und dadurch auch weitreichenden beruflichen Konsequenzen entgangen zu sein.
Fachanwalt Strafrecht: gefährliche Körperverletzung
13. März 2018: Einstellung des Strafbefehlsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung
Erst kurz vor der bereits anberaumten Hauptverhandlung meldete sich unsere Mandantin in der Strafrechtskanzlei Dietrich. Unmittelbar nach seiner Mandatierung reagierte Rechtsanwalt Dietrich auf den bereits fortgeschrittenen Verfahrensstand und gab gegenüber dem Gericht eine Erklärung ab. In dieser arbeitete Rechtsanwalt Dietrich bezugnehmend auf den gemachten Tatvorwurf heraus, dass zwischen unserer Mandantin und ihrem Nachbarn bereits seit Jahren ein heftiger Nachbarschaftsstreit besteht, der schon des Öfteren zu Provokationen und Anschuldigungen geführt hatte. Rechtsanwalt Dietrich konnte glaubhaft darlegen, dass unsere Mandantin wiederholt von ihrem Nachbarn belästigt worden war, insbesondere durch eine nicht ordnungsgemäße Ablagerung von Gartenabfällen. Insofern habe unsere Mandantin sich gegen diese Belästigung wehren wollen, indem sie die Abfälle mit dem Laubbläser etwas wegpustete, was der Nachbar mitbekam. Die Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung sei jedoch nicht hinreichend begründet, sondern stelle sich vielmehr als weiterer „Racheakt“ des Nachbarn dar. Nach diesen Ausführungen war das Gericht bereit, dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich zu folgen und das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße unterhalb von 1.000 € einzustellen.
Fachanwalt Strafrecht: Hehlerei
09. März 2018: Vorwurf der Hehlerei – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts und Abwendung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
Fachanwalt Strafrecht: Nötigung im Straßenverkehr
06. März 2018: Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung
Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung beauftragt hatte, erhob Rechtsanwalt Dietrich sofort Einspruch gegen den Strafbefehl. Während das Amtsgericht dann kurze Zeit später einen Hauptverhandlungstermin anberaumte, wertete Rechtsanwalt Dietrich die inzwischen angeforderte Ermittlungsakte aus und bereitete unseren Mandanten anschließend auf die Hauptverhandlung vor. In der Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Dietrich sämtliche Umstände zugunsten unseres Mandanten vor und konnte das Gericht schließlich von der geringen Schuld unseres Mandanten überzeugen. Im Ergebnis erreichte Rechtsanwalt Dietrich, dass das Verfahren seinem Vorschlag entsprechend gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt wurde. Dieses Verfahrensergebnis war für unseren Mandanten weit weniger belastend als die zuvor im Strafbefehl verhängten Sanktionen. Insbesondere konnte unser Mandant weiterhin als Lieferant arbeiten, da er seinen Führerschein nun nicht für drei Monate abgeben musste.