Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen
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2014
Fachanwalt Strafrecht: Alkohol am Steuer
21. Oktober 2014: Trunkenheitsfahrt - Einstellung mangels Tatnachweis
Als sich die Mutter nach Aufforderung der Berliner Polizei ins Fahrzeug setzte, stellte man fest, dass die Mutter aufgrund der Sitzeinstellung zu klein gewesen ist, um das Fahrzeug zu führen. Nach der Konfrontation mit der Aussage eines Unfallzeugen, der angegeben hat, das im Fahrzeug ein männlicher Fahrer und eine weibliche Beifahrerin gesessen haben, soll sich unser Mandant in Widersprüche verwickelt haben, was er die letzte Stunde gemacht hat. Die Beschreibungen des Unfallzeugens passten auf unseren Mandanten und seine Mutter. Deshalb wurde gegen unseren Mandanten ein Verfahren wegen Unfallflucht eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht wies Rechtsanwalt Dietrich auf die Schwächen des Ermittlungsergebnisses hin und beantragte, dass Verfahren mangels Tatnachweis einzustellen.
Entgegen dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung bot der zuständige Richter an, dass man im Falle eines Geständnisses lediglich mit einer niedrigen Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis für 7 Monate rechnen müsse. Dieses Angebot wurde von Rechtsanwalt Dietrich abgelehnt. Sodann wurde streitig verhandelt. In einer dreistündigen Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich in Befragungen der Zeugen erhebliche Widersprüche herausarbeiten, die er in seinem Plädoyer umfassend darstellte. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Plädoyer eine Verurteilung zu einer Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperre für die Zeit von 7 Monaten. Das Gericht schloss sich aber den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und sprach unseren Mandanten auf Kosten der Staatskasse frei.
Fachanwalt Strafrecht: Warenkreditbetrug
06. Oktober 2014: Warenkreditbetrug - Einstellung mangels Tatnachweis im Ermittlungsverfahren
Hierbei war insbesondere problematisch, dass als Abholer der Waren die Personaldaten unseres Mandanten vermerkt worden sind. Rechtsanwalt Dietrich gab aufgrund der von unserem Mandanten erhaltenden Informationen eine schriftliche Einlassung ab. In dieser legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Insbesondere konnte die Staatsanwaltschaft Berlin nicht nachweisen, dass die Bestellungen durch unseren Mandanten vorgenommen worden sind. Ebenso konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Personaldaten unseres Mandanten missbraucht worden sind. Deshalb wurde das Ermittlungsverfahren wegen Betruges mangels Tatnachweis eingestellt.
Fachanwalt Strafrecht: Steuerstrafrecht
30. September 2014: Tabaksteuer-Hinterziehung - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdacht
Zudem eröffnete das zuständige Hauptzollamt Bremen zahlreiche Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung. Zum Beleg der Forderungen legte das Zollfahndungsamt unter anderem mehre unserem Mandanten zugeordnete E-Mails sowie eine belastende Aussage des Händlers vor.
Rechtsanwalt Dietrich legte gegen die Steuerbescheide Einspruch ein. Im Verfahren vor dem Finanzgericht Bremen konnte Rechtsanwalt Dietrich zum einen darlegen, dass das Zollfahndungsamt nicht mit ausreichender Sicherheit belegen konnte, dass unser Mandant die Waren tatsächlich bestellt und erhalten hatte. In der Vergangenheit war es häufiger zu Lieferausfällen gekommen. Zudem lagen keine Kontoauszüge vor, die einen Geldeingang belegen konnten. Zum anderen weckte Rechtsanwalt Dietrich unter Berufung auf eine von der herrschenden Meinung abweichende Rechtsansicht des 1. Strafsenats des BGH Zweifel, ob unser Mandant, selbst wenn er die Zigaretten erhalten haben sollte, überhaupt Steuerschuldner im Sinne von § 19 S. 2 aF TabStG werden konnte.
Nachdem sich das Finanzgericht Bremen Herrn Dietrichs Ausführungen angeschlossen hatte, hob das Hauptzollamt die Steuerbescheide auf.
Danach hatte das Zollfahndungsamt alle Strafverfahren nach § 170 Abs. II StPO einzustellen.