Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen
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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen
2017
Fachanwalt Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
04. August 2017: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Personalienfeststellung - Einstellung des Verfahrens
Unser Mandant nahm rasch Kontakt zur Strafrechtskanzlei auf. Rechtsanwalt Dietrich legte daraufhin in einem Schriftsatz dar, dass unser Mandant zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war. Die Blutalkoholkonzentration - insbesondere bei gebotener Rückrechnung - sprach aus Sicht von Rechtsanwalt Dietrich dafür, dass unser Mandant zur Tatzeit gegebenenfalls volltrunken war und deshalb seine Fähigkeit, das eigene Verhalten an rechtlichen Verhaltensnormen zu orientieren, erheblich eingeschränkt war. Zur Prüfung, ob unser Mandant tatsächlich volltrunken war, hätte die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Rechtsanwalt Dietrich schlug vor, dass man hierauf verzichten könne, wenn die Staatsanwaltschaft im Gegenzug bereit wäre, das Verfahren gegen Zahlung eines niedrigen Betrags an den Polizeiunterstützungsfonds einzustellen. Die Staatsanwaltschaft nahm diesen Vorschlag nach einem kontroversen Gespräch in der Geschäftsstelle an. Unser Mandant war über diesen Verfahrensausgang sehr erleichtert.
Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht
02. August 2017: Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) - Einstellung des Verfahrens nach Strafbefehl trotz hohem Schaden
Diese war geprägt von großen finanziellen Sorgen und Zahlungsrückständen in erheblicher Höhe. Hinzu kam der Umstand, dass enge Familienangehörige unseres Mandanten kurze Zeit vor der Tat schwer erkrankt waren, was unseren Mandanten zusätzlich stark belastete. Am Tattag versuchte unser Mandant daher, seiner quälenden Situation durch Alkohol zu entfliehen. An den Diebstahl konnte er sich kaum erinnern, vielmehr nahm er das Geschehen wie einen Film wahr.
Rechtsanwalt Dietrich machte der Staatsanwaltschaft diese Ausnahmesituation unseres Mandanten mit einem umfangreichen Schriftsatz klar. Insbesondere wies Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darauf hin, dass unserem Mandanten die Begehung eines Diebstahls grundsätzlich fernliegt. Vielmehr war die Entwendung des teuren Weins eine ungeplante Reaktion auf die belastende Lebenssituation, von der unser Mandant überfordert war. Rechtsanwalt Dietrich hob außerdem hervor, dass dem Kaufhaus gar kein Schaden entstanden ist, weil der Wein einbehalten wurde. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich abschließend ausgeführt hatte, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen ist und sich die Lebensumstände unseres Mandanten inzwischen wieder verbessert hatten, war die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Damit entging unser Mandant einer möglichen Verurteilung
Fachanwalt Strafrecht: Verstoß Betäubungsmittelgesetz
31. Juli 2017: Bewährungsstrafe bei bewaffnetem Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge
Erschwerend kam hinzu, dass unser Mandant mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und somit Fluchtgefahr bestand. Deshalb wurde unser Mandant verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Haftprüfung. Hier legte Rechtsanwalt Dietrich da, dass unser Mandant sich dem Verfahren stellen würde. Auch würden die Voraussetzungen eines minderschweren Falles vorliegen. Der Ermittlungsrichter teilte diese Auffassung nicht. Er gab an, dass ein minderschwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Drogen aufgrund der großen Anzahl der aufgefundenen Betäubungsmittel abwegig sei. Deshalb war der Ermittlungsrichter nicht bereit, unseren Mandanten haftzuverschonen.
Wegen der hohen Straferwartung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe klagte die Staatsanwaltschaft Berlin vor dem Landgericht Berlin an. In der dortigen Haftprüfung konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass man wohl von einem minderschweren Fall ausgehen könne und damit die Straferwartung nicht so hoch sei. Trotz dieser Ausführungen war auch das Landgericht Berlin nicht bereit, unseren Mandanten haftzuverschonen, eröffnete aber das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten.
Als Begründung hierfür führte das Landgericht Berlin aus, dass man wohl von einem minderschweren Fall ausgehen könnte.
In der dann vor dem Amtsgericht Tiergarten durchgeführten Haftprüfung konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht überzeugen, dass beim Vorliegen eines minderschweren Falls keine Fluchtgefahr mehr bestehen würde. Unser Mandant wurde deshalb haftverschont. In der dann durchgeführten Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Dietrich für unseren Mandanten ein Geständnis ab. Weiterhin konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass die Inhaftierung nachhaltig auf unseren Mandanten gewirkt hat. Deshalb wurde unser Mandant lediglich zu einer Bewährungsstrafe ohne weitere Bewährungsauflagen verurteilt.
Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung ? Fälschung eines Rezeptes
27. Juli 2017: Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Rezeptes - Einstellung im Ermittlungsverfahren
Rechtsanwalt Dietrich empfahl unserem Mandanten, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zu machen, und nahm Akteneinsicht.
In einem ausführlichen Schriftsatz weckte Rechtsanwalt Dietrich Zweifel an der Nachweisbarkeit der Urkundenfälschung und verwies zudem auf den Zusammenbruch unseres Mandanten. Rechtsanwalt Dietrich regte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer sehr niedrigen Geldauflage an.
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) war hierzu schließlich nach mehreren zusätzlich geführten Telefonaten bereit.
Unser erleichterter Mandant schrieb Rechtsanwalt Dietrich in einem persönlichen Brief unter anderem: - Hiermit bedanke ich mich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich für das von Ihnen für mich erzielte Ergebnis!?
Fachanwalt Strafrecht:
25. Juli 2017: Schwarzfahren in drei Fällen - Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht trotz Strafbefehl
Aus Sicht von Rechtsanwalt Dietrich sprachen für diese Form der Verfahrenserledigung das kooperative Verhalten unseres Mandanten sowie weitere Umstände, die sich erst aus der Ermittlungsakte ergeben hatten.
Das Amtsgericht Tiergarten stimmte dem Vorschlag zu. Unser Mandant war hierüber froh, denn nun ist er nach dem Gesetz nicht schwarzgefahren und kann daher auch nicht mehr bestraft werden.
Wäre der Strafbefehl rechtskräftig geworden, hätte unser Mandant einen Eintrag in das Bundeszentralregister wegen des Erschleichens von Leistungen erhalten.
Fachanwalt Strafrecht: Ladendiebstahl
21. Juli 2017: Diebstahl von Wein im Wert von über 600 Euro - Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO
Diese war geprägt von großen finanziellen Sorgen und Zahlungsrückständen in erheblicher Höhe. Hinzu kam der Umstand, dass enge Familienangehörige unseres Mandanten kurze Zeit vor der Tat schwer erkrankt waren, was unseren Mandanten zusätzlich stark belastete. Am Tattag versuchte unser Mandant daher, seiner quälenden Situation durch Alkohol zu entfliehen. An den Diebstahl konnte er sich kaum erinnern, vielmehr nahm er das Geschehen wie einen Film wahr.
Rechtsanwalt Dietrich machte der Staatsanwaltschaft diese Ausnahmesituation unseres Mandanten mit einem umfangreichen Schriftsatz klar. Insbesondere wies Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darauf hin, dass unserem Mandanten die Begehung eines Diebstahls grundsätzlich fernliegt. Vielmehr war die Entwendung des teuren Weins eine ungeplante Reaktion auf die belastende Lebenssituation, von der unser Mandant überfordert war. Rechtsanwalt Dietrich hob außerdem hervor, dass dem Kaufhaus gar kein Schaden entstanden ist, weil der Wein einbehalten wurde. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich abschließend ausgeführt hatte, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen ist und sich die Lebensumstände unseres Mandanten inzwischen wieder verbessert hatten, war die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Damit entging unser Mandant einer möglichen Verurteilung.
Fachanwalt Strafrecht: Handyverstoß
18. Juli 2017: Handy am Steuer - Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts
In einem ausführlichen Schriftsatz an die zuständige Polizeibehörde konnte Rechtsanwalt Dietrich unter Beifügung der Fotos glaubhaft darlegen, dass unser Mandant lediglich sein Diktiergerät benutzt hat und die Beobachtung der Polizeibeamten daher falsch gewesen ist. Rechtsanwalt Dietrich verwies in seiner Erklärung auf das Gesetz und stellte klar, dass die Benutzung eines traditionellen Diktiergeräts, mit dem bauartbedingt nicht telefoniert werden kann, keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Zudem hat die gründliche Recherche von Rechtsanwalt Dietrich zur aktuellen Rechtsprechung ergeben, dass das Amtsgericht Rüdesheim in einem ähnlichen Fall der Benutzung eines Diktiergeräts ebenfalls einen Verstoß gegen die StVO verneint hatte, weil die Polizei nicht mehr sicher belegen konnte, dass der Angeklagte tatsächlich ein Handy benutzt hatte.
Schließlich folgte die ermittelnde Polizeibehörde dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.