Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

2017

Fachanwalt Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

04. August 2017: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Personalienfeststellung - Einstellung des Verfahrens

Unser Mandant wollte sich am Herrentag ungefragt Zugang zu einer privaten Gartenparty verschaffen. Nachdem unser Mandant einige Zeit ungebeten auf dem Grundstück verweilte, rief der Gartenbesitzer die Polizei. Diese wollte sodann die Personalien unseres Mandanten aufnehmen. Im Rahmen dieser Personalienfeststellung schlug unser Mandant einem Polizeibeamten seine Geldbörse ins Gesicht und versuchte kurz darauf, einem anderen Polizeibeamten einen Schlag mit dem Ellenbogen zu versetzen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) warf unserem Mandanten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird gemäß § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unser Mandant nahm rasch Kontakt zur Strafrechtskanzlei auf. Rechtsanwalt Dietrich legte daraufhin in einem Schriftsatz dar, dass unser Mandant zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war. Die Blutalkoholkonzentration - insbesondere bei gebotener Rückrechnung - sprach aus Sicht von Rechtsanwalt Dietrich dafür, dass unser Mandant zur Tatzeit gegebenenfalls volltrunken war und deshalb seine Fähigkeit, das eigene Verhalten an rechtlichen Verhaltensnormen zu orientieren, erheblich eingeschränkt war. Zur Prüfung, ob unser Mandant tatsächlich volltrunken war, hätte die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Rechtsanwalt Dietrich schlug vor, dass man hierauf verzichten könne, wenn die Staatsanwaltschaft im Gegenzug bereit wäre, das Verfahren gegen Zahlung eines niedrigen Betrags an den Polizeiunterstützungsfonds einzustellen. Die Staatsanwaltschaft nahm diesen Vorschlag nach einem kontroversen Gespräch in der Geschäftsstelle an. Unser Mandant war über diesen Verfahrensausgang sehr erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht

02. August 2017: Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) - Einstellung des Verfahrens nach Strafbefehl trotz hohem Schaden

Unser Mandant hatte in einem Kaufhaus mehrere hochpreisige Flaschen Wein (insgesamt über 600 - ) entwendet und hatte sich dann, ohne diese zu bezahlen, zum Ausgang begeben. Ladendetektive beobachteten unseren Mandanten und sprachen ihn am Ausgang auf den Diebstahl an. Ein anschließend am Ort durchgeführter Alkoholtest ergab bei unserem Mandanten einen Wert von über 1,2 - .

Gegenüber den Ladendetektiven und der hinzugerufenen Polizei machte unser Mandant zunächst keine Angaben zum Sachverhalt, sondern beauftragte umgehend Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung. In einem persönlichen Gespräch schilderte unser Mandant seine Situation zum Tatzeitpunkt.

Diese war geprägt von großen finanziellen Sorgen und Zahlungsrückständen in erheblicher Höhe. Hinzu kam der Umstand, dass enge Familienangehörige unseres Mandanten kurze Zeit vor der Tat schwer erkrankt waren, was unseren Mandanten zusätzlich stark belastete. Am Tattag versuchte unser Mandant daher, seiner quälenden Situation durch Alkohol zu entfliehen. An den Diebstahl konnte er sich kaum erinnern, vielmehr nahm er das Geschehen wie einen Film wahr.

Rechtsanwalt Dietrich machte der Staatsanwaltschaft diese Ausnahmesituation unseres Mandanten mit einem umfangreichen Schriftsatz klar. Insbesondere wies Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darauf hin, dass unserem Mandanten die Begehung eines Diebstahls grundsätzlich fernliegt. Vielmehr war die Entwendung des teuren Weins eine ungeplante Reaktion auf die belastende Lebenssituation, von der unser Mandant überfordert war. Rechtsanwalt Dietrich hob außerdem hervor, dass dem Kaufhaus gar kein Schaden entstanden ist, weil der Wein einbehalten wurde. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich abschließend ausgeführt hatte, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen ist und sich die Lebensumstände unseres Mandanten inzwischen wieder verbessert hatten, war die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Damit entging unser Mandant einer möglichen Verurteilung

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß Betäubungsmittelgesetz

31. Juli 2017: Bewährungsstrafe bei bewaffnetem Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge

Ein Vater hatte unseren Mandanten bei der Berliner Polizei angezeigt, im Rahmen seiner Tätigkeit als DJ in großem Umfang Drogen insbesondere an seinen Sohn zu verkaufen. Hierauf erfolgte eine Hausdurchsuchung bei unserem Mandanten, bei welcher zahlreiche Drogen gefunden wurden. Hierzu zählten insbesondere über 500 Ecstasy Tabletten, Amfetamin, Metamfetamin, MDMA, LSD und psychogene Pilze. Weiterhin wurden in der Wohnung in unmittelbarer Nähe der Drogen Waffen im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden. Es lag sonach ein Fall von § 30a BtMG, ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vor. § 30a BtMG sieht grundsätzlich als Mindeststrafe fünf Jahre Gefängnis vor.

Erschwerend kam hinzu, dass unser Mandant mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und somit Fluchtgefahr bestand. Deshalb wurde unser Mandant verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Haftprüfung. Hier legte Rechtsanwalt Dietrich da, dass unser Mandant sich dem Verfahren stellen würde. Auch würden die Voraussetzungen eines minderschweren Falles vorliegen. Der Ermittlungsrichter teilte diese Auffassung nicht. Er gab an, dass ein minderschwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Drogen aufgrund der großen Anzahl der aufgefundenen Betäubungsmittel abwegig sei. Deshalb war der Ermittlungsrichter nicht bereit, unseren Mandanten haftzuverschonen.

Wegen der hohen Straferwartung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe klagte die Staatsanwaltschaft Berlin vor dem Landgericht Berlin an. In der dortigen Haftprüfung konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass man wohl von einem minderschweren Fall ausgehen könne und damit die Straferwartung nicht so hoch sei. Trotz dieser Ausführungen war auch das Landgericht Berlin nicht bereit, unseren Mandanten haftzuverschonen, eröffnete aber das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten.

Als Begründung hierfür führte das Landgericht Berlin aus, dass man wohl von einem minderschweren Fall ausgehen könnte.

In der dann vor dem Amtsgericht Tiergarten durchgeführten Haftprüfung konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht überzeugen, dass beim Vorliegen eines minderschweren Falls keine Fluchtgefahr mehr bestehen würde. Unser Mandant wurde deshalb haftverschont. In der dann durchgeführten Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Dietrich für unseren Mandanten ein Geständnis ab. Weiterhin konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass die Inhaftierung nachhaltig auf unseren Mandanten gewirkt hat. Deshalb wurde unser Mandant lediglich zu einer Bewährungsstrafe ohne weitere Bewährungsauflagen verurteilt.

Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung ? Fälschung eines Rezeptes

27. Juli 2017: Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Rezeptes - Einstellung im Ermittlungsverfahren

Unser Mandant, ein im Wirtschaftsleben erfolgreicher Berliner, ist seit Jahren Patient einer orthopädischen Privatpraxis. Infolge erheblicher beruflicher Belastung erlitt unser Mandant einen Zusammenbruch und wollte rasch ein Psychopharmakon im Internet bestellen. Hierzu fälschte er ein Rezept der orthopädischen Privatpraxis und reichte es postalisch bei einer Versandapotheke ein. Entsprechend wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Urkundenfälschung vorgeworfen.

Nachdem unser Mandant vom gegen ihn geführten Strafverfahren erfuhr, nahm er unmittelbar Kontakt zur Strafrechtskanzlei Dietrich auf.

Rechtsanwalt Dietrich empfahl unserem Mandanten, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In einem ausführlichen Schriftsatz weckte Rechtsanwalt Dietrich Zweifel an der Nachweisbarkeit der Urkundenfälschung und verwies zudem auf den Zusammenbruch unseres Mandanten. Rechtsanwalt Dietrich regte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer sehr niedrigen Geldauflage an.

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) war hierzu schließlich nach mehreren zusätzlich geführten Telefonaten bereit.

Unser erleichterter Mandant schrieb Rechtsanwalt Dietrich in einem persönlichen Brief unter anderem: - Hiermit bedanke ich mich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich für das von Ihnen für mich erzielte Ergebnis!?

Fachanwalt Strafrecht:

25. Juli 2017: Schwarzfahren in drei Fällen - Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht trotz Strafbefehl

Unser Mandant wurde dreimal durch Kontrolleure der BVG ohne gültigen Fahrausweis angetroffen und schließlich durch das Amtsgericht Tiergarten mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt.

Rechtsanwalt Dietrich legte gegen den Strafbefehl nach Mandatsübernahme Einspruch ein, nahm Akteneinsicht und regte an, das Verfahren einzustellen.

Aus Sicht von Rechtsanwalt Dietrich sprachen für diese Form der Verfahrenserledigung das kooperative Verhalten unseres Mandanten sowie weitere Umstände, die sich erst aus der Ermittlungsakte ergeben hatten.

Das Amtsgericht Tiergarten stimmte dem Vorschlag zu. Unser Mandant war hierüber froh, denn nun ist er nach dem Gesetz nicht schwarzgefahren und kann daher auch nicht mehr bestraft werden.

Wäre der Strafbefehl rechtskräftig geworden, hätte unser Mandant einen Eintrag in das Bundeszentralregister wegen des Erschleichens von Leistungen erhalten.

Fachanwalt Strafrecht: Ladendiebstahl

21. Juli 2017: Diebstahl von Wein im Wert von über 600 Euro - Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO

Unser Mandant hatte in einem Kaufhaus mehrere hochpreisige Flaschen Wein (insgesamt über 600 - ) entwendet und hatte sich dann, ohne diese zu bezahlen, zum Ausgang begeben. Ladendetektive beobachteten unseren Mandanten und sprachen ihn am Ausgang auf den Diebstahl an. Ein anschließend am Ort durchgeführter Alkoholtest ergab bei unserem Mandanten einen Wert von über 1,2 - .

Gegenüber den Ladendetektiven und der hinzugerufenen Polizei machte unser Mandant zunächst keine Angaben zum Sachverhalt, sondern beauftragte umgehend Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung. In einem persönlichen Gespräch schilderte unser Mandant seine Situation zum Tatzeitpunkt.

Diese war geprägt von großen finanziellen Sorgen und Zahlungsrückständen in erheblicher Höhe. Hinzu kam der Umstand, dass enge Familienangehörige unseres Mandanten kurze Zeit vor der Tat schwer erkrankt waren, was unseren Mandanten zusätzlich stark belastete. Am Tattag versuchte unser Mandant daher, seiner quälenden Situation durch Alkohol zu entfliehen. An den Diebstahl konnte er sich kaum erinnern, vielmehr nahm er das Geschehen wie einen Film wahr.

Rechtsanwalt Dietrich machte der Staatsanwaltschaft diese Ausnahmesituation unseres Mandanten mit einem umfangreichen Schriftsatz klar. Insbesondere wies Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darauf hin, dass unserem Mandanten die Begehung eines Diebstahls grundsätzlich fernliegt. Vielmehr war die Entwendung des teuren Weins eine ungeplante Reaktion auf die belastende Lebenssituation, von der unser Mandant überfordert war. Rechtsanwalt Dietrich hob außerdem hervor, dass dem Kaufhaus gar kein Schaden entstanden ist, weil der Wein einbehalten wurde. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich abschließend ausgeführt hatte, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen ist und sich die Lebensumstände unseres Mandanten inzwischen wieder verbessert hatten, war die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Damit entging unser Mandant einer möglichen Verurteilung.

Fachanwalt Strafrecht: Handyverstoß

18. Juli 2017: Handy am Steuer - Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, während der Autofahrt mit seinem Handy telefoniert zu haben. Zwei Polizeibeamte wollen diese Ordnungswidrigkeit aus ihrem Polizeifahrzeug heraus beobachtet haben.

Unser Mandant beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren. In dem persönlichen Gespräch mit Rechtsanwalt Dietrich erklärte unser Mandant, er habe tatsächlich gar kein Handy benutzt, sondern ein Diktiergerät. Als selbstständiger Handwerksunternehmer diktiere unser Mandant regelmäßig berufsrelevante Inhalte auf seinem Diktiergerät, das er immer im Auto habe. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Dietrich konnte unser Mandant sogar Fotos von seinem Diktiergerät im Auto als Nachweis übersenden.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die zuständige Polizeibehörde konnte Rechtsanwalt Dietrich unter Beifügung der Fotos glaubhaft darlegen, dass unser Mandant lediglich sein Diktiergerät benutzt hat und die Beobachtung der Polizeibeamten daher falsch gewesen ist. Rechtsanwalt Dietrich verwies in seiner Erklärung auf das Gesetz und stellte klar, dass die Benutzung eines traditionellen Diktiergeräts, mit dem bauartbedingt nicht telefoniert werden kann, keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Zudem hat die gründliche Recherche von Rechtsanwalt Dietrich zur aktuellen Rechtsprechung ergeben, dass das Amtsgericht Rüdesheim in einem ähnlichen Fall der Benutzung eines Diktiergeräts ebenfalls einen Verstoß gegen die StVO verneint hatte, weil die Polizei nicht mehr sicher belegen konnte, dass der Angeklagte tatsächlich ein Handy benutzt hatte.

Schließlich folgte die ermittelnde Polizeibehörde dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.