Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

2017

Fachanwalt Strafrecht: Ladendiebstahl

13. Juli 2017: Diebstahl von Waren im Wert von 460 Euro - Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Unsere Mandantin wurde von zwei Ladendetektiven beobachtet, wie sie in einem Kaufhaus mit mehreren Jacken und Mänteln in die Umkleidekabine ging und diese anschließend nur mit wenigen Kleidungsstücken wieder verließ. Zudem wurde beobachtet, wie unsere Mandantin Lebensmittel in ihren Rucksack steckte. Der Wert der Waren belief sich insgesamt auf ca. 460 - . Beim Verlassen des Kaufhauses wurde unsere Mandantin von den Detektiven angesprochen. Es wurde anschließend eine Strafanzeige wegen Diebstahls gefertigt und unsere Mandantin wurde von der Polizei in Gewahrsam genommen.

Unsere Mandantin erhielt später einen Strafbefehl, in dem gegen sie eine Geldstrafe von 600 - festgesetzt wurde.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich daraufhin mit der Verteidigung beauftragt worden war, legte er sofort Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte Akteneinsicht. Nach gründlicher Durchsicht der Akten wandte sich Rechtsanwalt Dietrich mit einem Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten. In dem Schreiben konnte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darlegen, in welch schwieriger Situation sich unsere Mandantin zur Tatzeit befand. Aufgrund erheblicher psychischer Belastungen hatte unsere Mandantin ihr Tatverhalten gar nicht bewusst wahrgenommen. An den Diebstahl konnte sie sich nur bruchstückhaft erinnern. Rechtsanwalt Dietrich konnte zudem nachweisen, dass sich unsere Mandantin zur Tatzeit in psychologischer Behandlung befand.

Aufgrund der besonderen Umstände war das Amtsgericht bereit, dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich zu folgen und das Verfahren trotz des nicht unerheblichen Sachwertes der gestohlenen Waren gegen eine Geldauflage einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Strafrecht / Diebstahl

10. Juli 2017: Diebstahl eines nicht unerheblichen Geldbetrages am Geldautomaten - Einstellung des Verfahrens

Gegen unsere Mandantin wurde wegen Diebstahls von 400 - ermittelt. An einem Geldautomaten hatte unsere Mandantin 400 - an sich genommen, die sich eine andere Bankkundin zuvor an dem Automaten auszahlen lassen, dann aber dort vergessen hatte. Unmittelbar nachdem unsere Mandantin die 400 - dort gefunden hatte, zahlte sie das Geld auf ihr eigenes Konto ein. Das Tatgeschehen konnte durch das Kreditinstitut bestätigt werden.

Rechtsanwalt Dietrich nahm nach seiner Beauftragung als Verteidiger umgehend Kontakt zur Amtsanwaltschaft Berlin auf und forderte die Ermittlungsakte an.

In der Akte konnte Rechtsanwalt Dietrich einige Unklarheiten in den Ermittlungsergebnissen feststellen, die einen sicheren Tatnachweis trotz des scheinbar eindeutigen Tatgeschehens in Frage stellten. Deshalb regte Rechtsanwalt Dietrich an, das Verfahren einzustellen.

Die Amtsanwaltschaft folgte diesem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich. Unsere Mandantin musste trotz des nicht unerheblichen Wertes des gestohlenen Geldes im Gegenzug lediglich eine geringe Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.

Fachanwalt Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

06. Juli 2017: Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant ist Busfahrer und wurde beschuldigt, zugelassen zu haben, dass jemand den Bus führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (strafbar gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Unser Mandant war im Auftrag der BVG im Schienenersatzverkehr eingesetzt und wurde von einem Kollegen begleitet, der ihm die genaue Strecke zeigen sollte. Auf Bitten des Kollegen, der selbst keinen Busführerschein hatte, überließ unser Mandant diesem für eine kurze Zeit das Steuer. Bei seiner Fahrt verursachte der Kollege einen Verkehrsunfall.

Die Polizei ermittelte daraufhin auch gegen unseren Mandanten in der Annahme, er sei der Fahrzeughalter. § 21 Abs. 1 Nr.

2 StVG setzt nämlich voraus, dass man selbst Halter des Fahrzeugs ist, welches man jemandem ohne Fahrerlaubnis überlässt.

Weil Zweifel bestanden, dass die Auffassung der Polizei bezüglich der Haltereigenschaft unseres Mandanten zutrifft, nahm Rechtsanwalt Dietrich Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft Berlin auf. Er wies zunächst darauf hin, dass bereits die vom Gesetz vorausgesetzte Fahrzeughaltereigenschaft unseres Mandanten äußerst fraglich sei. Rechtsanwalt Dietrich stellte anschließend klar, dass das Busunternehmen tatsächlicher Halter des in den Unfall verwickelten Busses ist und dass das Unternehmen für den Einsatz des von ihm ausgewählten Fahrpersonals verantwortlich ist. Unserem Mandanten könne somit kein Vorwurf gemacht werden.

Kurz nachdem der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen war, stellte diese das Verfahren gegen unseren Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht:

04. Juli 2017: Vorzeitige Haftentlassung nach Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung (Strafaussetzung zur Bewährung)

Unser Mandant kontaktierte die Strafrechtskanzlei Dietrich, nachdem er durch das Landgericht Magdeburg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Ziel der Mandatierung war die vorzeitige Haftentlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, also ein Jahr vor Haftende. Dies ist bei Freiheitsstrafen, denen ein Sexueldelikt zu Grunde liegt, sehr schwierig.

Die vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung setzt in diesen Fällen wenigstens eine erfolgreich durchgeführte Psychotherapie sowie ein die Strafaussetzung befürwortendes psychologisches Gutachten voraus.

Die Justizvollzugsanstalt hatte jedoch nicht genügend Therapieplätze, sodass Rechtsanwalt Dietrich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht für angemessene Haftbedingungen und einen Therapieplatz kämpfen musste. Nachdem dies gelang, beantragte Rechtsanwalt Dietrich die Haftentlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, also ein halbes Jahr vor dem anvisierten vorzeitigen Entlassungstermin, und beantragte im Termin die Erstellung eines Gutachtens. So erreichte er, dass das Gutachten rechtzeitig zum Zwei-Drittel-Termin fertig erstellt war.

Rechtsanwalt Dietrich bereitete unseren Mandanten ausführlich auf die Begutachtung vor. Das fünfzigseitige psychologische Gutachten kam daher zu dem Schluss, dass von unserem Mandanten nur noch eine geringe Gefahr ausgehe, sodass eine vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung zu vertreten sei.

Im Termin vor dem Landgericht Stendal wurde die Verhandlung dennoch kontrovers geführt, weil die Staatsanwaltschaft Magdeburg die vorzeitige Haftentlassung unseres Mandanten entschieden ablehnte.

Obwohl unserem Mandanten bis dahin aufgrund einer angenommenen Gefährlichkeit nicht einmal Vollzugslockerungen gewährt worden waren, schloss sich allerdings das Gericht den Argumenten von Rechtsanwalt Dietrich an und ordnete die sofortige Entlassung aus der Haft an.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen BtMG

30. Juni 2017: Gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln - Geringe Geldstrafe trotz zahlreicher Vorstrafen

Unser Mandant wurde wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) angeklagt. Die polizeilichen Ermittlungen begründeten den Verdacht, dass unser Mandant sogar gewerbsmäßig mit Drogen handelt. Dies stellt in der Regel einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar. Zudem war unser Mandant bereits mehrfach vorbestraft, sodass unter Berücksichtigung aller Umstände nun eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten war. Aufgrund dessen wurde unser Mandant aufgefordert, einen Verteidiger zu benennen. Andernfalls würde das Gericht einen Rechtsanwalt aussuchen und diesen bestellen.

Unser Mandant beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit seiner Verteidigung.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte gründlich gelesen und bereits im Vorfeld begünstigende Umstände für unseren Mandanten offen gelegt hatte, konnte er in der Hauptverhandlung zudem die positive Entwicklung unseres Mandanten darstellen. Statt der ursprünglich zu erwartenden Freiheitsstrafe wurde unser Mandant dann trotz seiner vielen belastenden Vorstrafen lediglich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Fachanwalt Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

27. Juni 2017: Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - Bewährungsstrafe

Unser Mandant hatte seine Ex-Freundin zunächst beleidigt und später auf offener Straße angegriffen und ihr mehrere Schläge und Fußtritte - auch gegen den Kopf - versetzt. Die Anklage lautete unter anderem auf gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen, die durch eine das Leben gefährdende Behandlung gekennzeichnet sein sollten (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte unseren Mandanten, der sich in der ersten Instanz noch selbst verteidigte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich beauftragt worden war, legte er gegen das Urteil Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landgericht Berlin konnte Rechtsanwalt Dietrich dann zunächst klarstellen, dass sich der zweite Angriff - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht als gefährliche, sondern als einfache Körperverletzung darstellte. Das Landgericht änderte daraufhin in seinem Urteil den Schuldspruch und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 7 Monate. Trotz dieser Reduzierung und obwohl sich unser Mandant nachweislich in der Zwischenzeit sozial gebessert hatte, sah das Landgericht keine Möglichkeit, die verhängte Freiheitsstrafe auch zur Bewährung auszusetzen.

Deshalb legte Rechtsanwalt Dietrich Revision ein und beschränkte diese auf den Rechtsfolgenausspruch. Es bestanden erhebliche Bedenken gegen das Vorgehen bei der Strafzumessung, insbesondere was die Einbeziehung früherer Verfehlungen unseres Mandanten in die Gesamtstrafenbildung anging.

Das Kammergericht gab der Revision von Rechtsanwalt Dietrich statt, hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts.

In dieser erneuten Verhandlung wurde unser Mandant trotz seiner zahlreichen Vorbelastungen zu einer Bewährungsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Fachanwalt Strafrecht: Betrug

07. Juni 2017: Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen - Einstellung mangels Tatverdacht

Im Winter 2016 ging beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, Amt für Gesundheit und Soziales, ein anonymes Schreiben ein. Darin wurde unserem Mandanten, einem Geschäftsführer eines Pflegebetriebes, vorgeworfen, er würde Pflegeleistungen abrechnen, obwohl die Patienten gar nicht pflegebedürftig seien. Vielmehr arbeite jedenfalls eine der Patientinnen schwarz in einem Backshop, was unser Mandant auch wüsste, da er sie morgens gelegentlich zu Arbeit begleite.

Zwei Mitarbeiterinnen des Bezirksamts besuchten daraufhin inkognito den bezeichneten Backshop. Sie trafen dort tatsächlich die angebliche Patientin an und protokollierten über eine Stunde lang sämtliche Tätigkeiten, die die Patientin vornahm.

Um ganz sicher zu gehen, ob es sich bei der Patientin um die Leistungsberechtigte handelte, luden sie sie unter einem Vorwand zu einem Besprechungstermin in die Behörde.

Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden stellte sich die Angelegenheit als strafbarer Abrechnungsbetrug dar, weil der Pflegebetrieb Pflegeleistungen abgerechnet hatte, obgleich die Patientin dieser nicht bedurfte - die Leistungen also offensichtlich auch nicht erbracht worden waren. Insbesondere warfen sie unserem Mandanten vor, dass er den nicht pflegebedürftigen Zustand seiner Patientin gekannt haben musste, weil er seine Patientin zu Begutachtungsterminen und anderen Behördengängen begleitet hatte und zeitweise auch Pflegeleistungen erbracht haben soll.

Nachdem unser Mandant die Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erhalten hatte, nahm er Kontakt zur Strafrechtskanzlei Dietrich auf.

Rechtsanwalt Dietrich setzt sich nach Akteneinsicht mit der Staatsanwaltschaft Berlin in Verbindung und beantragte in einem ausführlichen Schriftsatz die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweises. Insbesondere sei unserem Mandanten nicht nachzuweisen, aufgrund welcher Tatsachen unserem Mandanten die behauptete fehlende Pflegebedürftigkeit seiner Patientin bekannt gewesen sein sollte.

Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass der Pflegebetrieb mit 22 Mitarbeitern ca. 100 Patienten versorge und es nicht in den Aufgabenbereich des Geschäftsführers zähle zu überprüfen, ob die Bedarfsfeststellungen einzelner Patienten mit deren tatsächlichen Pflegebedarfen übereinstimmen. Weiterhin führte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin aus, dass die Pflegeleistungen aufgrund der bestehenden Pflegebedarfsfeststellung erbracht worden seien. Sollte die Patientin die erfahrene Gutachterin über ihre Pflegebedürftigkeit getäuscht haben, so könne auch von einem Geschäftsführer nicht erwartet werden, tatsächliche von vorgespiegelter Pflegebedürftigkeit unterscheiden zu können.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich im Ergebnis den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren mangels Tatnachweis ohne Auflagen ein.