Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

2018

Fachanwalt Strafrecht: Bildung krimineller Vereinigungen, § 129 StGB

14. Juni 2018: Vorwurf der Bildung und Unterstützung krimineller Vereinigungen – Einstellung ohne Auflagen

Die Staatsanwaltschaft Rostock führte ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen des Vorwurfs der Bildung und Unterstützung krimineller Vereinigungen. Konkret soll unser Mandant  in einem – mittlerweile verbotenen und aufgelösten – Internetforum verbotene Inhalte verbreitet und durch seine Beiträge das Internetforum dauerhaft unterstützt haben. Das Bilden einer kriminellen Vereinigung ist gem. § 129 StGB strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Wegen dieser Vorwürfe beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der strafrechtlichen Verteidigung. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft Rostock angefordert und durchgesehen hatte, wertete er zunächst die juristische Fachliteratur zu den einschlägigen Straftatbeständen gründlich aus. Anschließend verfasste Rechtsanwalt Dietrich einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, in dem er darlegte, dass die in den Akten dokumentierten Äußerungen im Ergebnis keine Unterstützungshandlung darstellen würden und daher auch nicht von dem Straftatbestand erfasst seien. Rechtsanwalt Dietrich konnte herausarbeiten, dass die unserem Mandanten vorgeworfenen Äußerungen zwar auf den ersten Blick als strafbares Verhalten erscheinen, tatsächlich aber noch akzeptablem Sozialverhalten entsprechen würden. Darüber hinaus konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass die Schuld unseres Mandanten im konkreten Fall auch als gering anzusehen wäre. Insgesamt konnte Rechtsanwalt Dietrich in seinem Schriftsatz die erhobenen Tatvorwürfe erheblich entkräften und beantragte daher, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren schließlich ohne Auflagen ein.

 

Fachanwalt Strafrecht: Schwarzfahren, Körperverletzung, Beleidigung Sachbeschädigung

12. Juni 2018: Vorwurf Schwarzfahren und anschließender Körperverletzung und Beleidigung - Einstellung des Verfahrens

In einer Fahrausweiskontrolle in der S-Bahn Berlin konnte unser Mandant keinen Fahrausweis vorzeigen. Er weigerte sich auch, seiner Personalien anzugeben und die S-Bahn zu verlassen. In einem anschließenden Gerangel schlug unser Mandant mit der Faust auf das Nasenbein. Weiterhin äußerte unser Mandant zu den Kontrolleuren insbesondere, dass sie alle Fotzen seien und man sich auf dem Bahnsteig richtig schlagen könne.

Als unser Mandant aus der S-Bahn gebracht wurde, riss er nach an der Uhr eines Kontrolleures. Die Uhr ging dabei kaputt. Auf einem S-Bahnhof in Berlin Mitte wurde unser Mandant der bereits hinzugerufenen Polizei übergeben. Es wurde ein Strafverfahren wegen Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) Körperverletzung und Beleidung eingeleitet. Mit der Vorladung als Beschuldigter meldete sich unser Mandant bei Rechtanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich nahm Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf. Hier konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass unser Mandant aufgrund von persönlichen Problemen Alkohol getrunken habe. Deshalb sei es zu dem strafrechtlich relevanten Verhalten unseres Mandanten gekommen. Unser Mandant würde dies auch sehr bereuen. Deshalb war die Staatsanwaltschaft Berlin bereit, das Verfahren einzustellen. 

Fachanwalt Strafrecht: Geldwäsche

08. Juni 2018: Vorwurf der Geldwäsche durch Tätigkeit als sog. Paketagent – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant hatte ein Jobangebot über die Internetplattform ebay-Kleinanzeigen angenommen. Sein Auftrag war die Entgegennahme von Paketen, welche er weiterleiten sollte. Der Auftraggeber teilte unserem Mandanten die jeweiligen Adressen per E-Mail oder SMS mit. Außerdem wurde Geld auf das Konto unseres Mandanten überwiesen, welches er anschließend auf ein anderes Konto im Ausland weiterleiten sollte. Nachdem sein Auftraggeber den Kontakt nach einiger Zeit plötzlich abgebrochen hatte, erstattete unser Mandant Anzeige bei der Polizei wegen Betruges. Nach Schilderung des Sachverhalts leitete die Polizei jedoch auch ein Strafverfahren gegen unseren Mandanten ein – wegen Geldwäsche. Geldwäsche ist gem. § 261 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. s. unsere Seite zur Geldwäsche

Mit der Vorladung als Beschuldigter kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Dietrich. Nach seiner Mandatierung erklärte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber der Polizei, dass unser Mandant von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Dann nahm Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte und beantragte schließlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich konnte glaubhaft darlegen, dass unser Mandant nicht wusste, dass der Inhalt der zu ihm gesandten Pakete möglicherweise aus Straftaten herrührte. Ferner wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass die Tätigkeit als sogenannter Warenagent auch zunehmend in Deutschland praktiziert wird, unser Mandant also keine Verschleierungsabsicht hatte und auch sein Konto in gutem Glauben zur Verfügung stellte. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Jugendstrafrecht

05. Juni. 2018: Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoß gegen das BtMG wegen Verteilen von Haschkeksen – Einstellung in der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter

Unser 18-jähriger Mandant soll gemeinsam mit einem Klassenkameraden auf einer Geburtstagsparty in Berlin-Mitte Haschkekse an andere Partygäste verteilt haben. Einige Gäste litten später an starker Übelkeit und Atemnot, ein anderer Schüler kollabierte und musste ins Krankenhaus eingeliefert werden. Weil unser Mandant für das Auftreten dieser Symptome verantwortlich gemacht und durch die Aussagen der Partygäste zudem stark belastet wurde, leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoß gegen das BtMG ein. Darüber hinaus wurde unser Mandant von der Schule suspendiert. Unser Mandant beauftragte zunächst einen Rechtsanwalt in seiner Nähe mit der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, doch wurde dann bereits nach kurzer Zeit Anklage erhoben.

Nun beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe. Rechtsanwalt Dietrich meldete sich sofort beim Amtsgericht als Strafverteidiger unseres Mandanten und forderte Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach Durchsicht der Akten beantragte Rechtsanwalt Dietrich beim Gericht, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Rechtsanwalt Dietrich nahm in seinem Schriftsatz auf die Ermittlungsergebnisse in den Akten Bezug und konnte tatsächliche und rechtliche Aspekte herausarbeiten, die Zweifel am Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gegen unseren Mandanten begründeten. Außerdem machte Rechtsanwalt Dietrich auf Fehler in der Anklageschrift aufmerksam. Das Gericht ließ die Anklage dennoch zur Hauptverhandlung zu, signalisierte aber in Bezug auf den Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich, dass es nicht mehr von einer allzu schweren Verurteilung ausgehen würde. In der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter machte Rechtsanwalt Dietrich dann noch einmal sämtliche zugunsten unseres Mandanten zu berücksichtigenden Umstände deutlich, zeigte Widersprüche in den Zeugenaussagen auf und konnte schließlich die Tatvorwürfe erheblich entkräften. Rechtsanwalt Dietrich erreichte auf diese Weise, dass das Strafverfahren schließlich in der Hauptverhandlung ohne Auflagen eingestellt wurde. Unser Mandant war erleichtert, dass dadurch auch eine Eintragung in das Erziehungsregister verhindert wurde.

Fachanwalt Strafrecht: Verleumdung

01. Juni 2018: Strafverfahren wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Nach dem Tod ihrer Mutter hatte sich unsere Mandantin um die Verwaltung des Nachlasses und um die Auflösung der Wohnung ihrer Mutter zu kümmern. Weil unsere Mandantin aber in den Niederlanden wohnte, sollte sie der Ex-Mann ihrer verstorbenen Mutter bei der Wohnungsauflösung unterstützen. Entgegen der getroffenen Absprachen soll dann der Ex-Mann Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung sowie das Auto der Verstorbenen für sich behalten haben. Deshalb erstattete unsere Mandantin Strafanzeige gegen den Ex-Mann wegen Diebstahls. Der Ex-Mann behauptete dann, unsere Mandantin habe ihm die Gegenstände geschenkt und berief sich auf zwei polnische Freunde, die die Schenkung angeblich bestätigen könnten. Die Staatsanwaltschaft sah daher im Ergebnis keinen hinreichenden Tatverdacht gegeben und stellte das Verfahren gegen den Ex-Mann ein. Stattdessen wurde ein Strafverfahren gegen unsere Mandantin wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung eingeleitet.

Nun beauftragte unsere Mandantin Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung gegen diese Vorwürfe. Rechtsanwalt Dietrich nahm zunächst Akteneinsicht und verfasste dann an die Staatsanwaltschaft einen umfangreichen Schriftsatz mit dem Antrag, das Verfahren gegen unsere Mandantin einzustellen. Darin konnte Rechtsanwalt Dietrich unter Bezugnahme auf einen polnischen Gerichtsbeschluss nachweisen, dass unsere Mandantin zur Alleinerbin ihrer Mutter eingesetzt worden war. Zudem weckte Rechtsanwalt Dietrich begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der polnischen Freunde des Ex-Mannes. Ferner legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass zumindest nach Aktenlage die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Schenkung nach den Vorschriften des BGB auch nicht nachweislich erfüllt seien. Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass zumindest bezüglich der Tatvorwürfe der Verleumdung und der falschen Verdächtigung ein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Betrug

29. Mai 2018: Strafverfahren wegen Bestellbetruges mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über das Internet teure Basecaps bestellt und diese nicht bezahlt zu haben. Die Staatsanwaltschaft führte deshalb Ermittlungen wegen Betruges. Nachdem die Wohnung unseres Mandanten in dessen Abwesenheit von der Polizei durchsucht worden war, meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn als Strafverteidiger. Rechtsanwalt Dietrich nahm umgehend Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und wertete anschließend die Ergebnisse der umfangreichen Aktenbände aus.

In einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die Aussagen des Hauptbelastungszeugen nicht glaubhaft seien, da sie aus Rache nach einem Streit mit unserem Mandanten um eine gemeinsame Freundin gemacht wurden. Ferner rief Rechtsanwalt Dietrich noch einmal in Erinnerung, dass bei unserem Mandanten auch keine Basecaps gefunden worden waren. Nachdem die Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt weitere Zeugen befragt hatte, rügte Rechtsanwalt Dietrich das Vorgehen der Ermittlungsbehörden und stellte klar, dass die Zeugen sich zwischenzeitlich abgesprochen haben könnten und zudem durch das bisherige in den Akten dokumentierte Verteidigungshandeln mittelbar in ihren Aussagen beeinflusst worden seien. Daher bestünde trotz der umfangreichen und belastenden Zeugenaussagen kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft folgte schließlich dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung von Kinderpornografie, § 184b StGB

25. Mai 2018: Einstellung des Strafverfahrens wegen Verbreitung von Kinderpornografie mangels hinreichenden Tatverdacht

Durch das LKA Baden-Württemberg wurden verdachtsunabhängige Recherchen im eDonkey2000-Netzwerk durchgeführt. In diesem Zusammenhang geriet unser Mandant in den Verdacht, kinderpornografische Dateien über das eDonkey2000-Netzwerk verbreitet zu haben. Konkret hatte das LKA eine verdächtige IP-Adresse ermittelt und war der Auffassung, diese sei unserem Mandanten zuzuordnen. Kurze Zeit später fand deshalb bei unserem Mandanten eine Wohnungsdurchsuchung statt. Mit dem Durchsuchungsbeschluss des Gerichts wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um anwaltliche Unterstützung und Verteidigung gegen den Vorwurf der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB. Der § 184b StGB sieht für eine Verbreitungshandlung als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vor.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte durchgesehen hatte, machte er in einem Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel bezüglich der Aussagekraft einzelner Ermittlungsergebnisse geltend. Rechtsanwalt Dietrich wies insbesondere darauf hin, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu einer Aktivität unseres Mandanten fragwürdig sei. Diesbezüglich konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass nicht geklärt sei, wer zur Tatzeit tatsächlich an dem PC unseres Mandanten gesessen und etwaige kinderpornografische Inhalte im Internet verbreitet hat. Es wäre jedenfalls ohne Weiteres möglich, dass ein Dritter die ermittelten kinderpornografischen Dateien verbreitet habe. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten wenig später mangels hinreichenden Tatverdachts ein.