Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

2016

Fachanwalt Strafrecht: Schwarzfahren / Urkundenfälschung

18. Mai 2016: Einstellung des Strafverfahrens wegen Verwendung eines manipulierten Fahrscheins

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, er hätte im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle einen entwerteten Fahrschein vorgezeigt, dessen ursprünglicher Stempelaufdruck entfernt worden sein soll. Dies ist als Urkundenfälschung und Erschleichen von Leistungen (sog. - Schwarzfahren?) strafbar.

Unser Mandant ging davon aus, dass er sich gegen diesen Vorwurf selbst verteidigen könnte und schrieb selbst an die Staatsanwaltschaft. Diese schenkte den Ausführungen unseres Mandanten keinen Glauben und beantragte den Erlass eines Strafbefehls.

Mit dem Strafbefehl wurde unser Mandant zu einer Geldstrafe in vierstelliger Höhe plus Verfahrenskosten verurteilt.

Nun wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich nahm unmittelbar Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf. Von der ursprünglich vom Mandanten gewählten Einlassung konnte zu diesem Zeitpunkt natürlich nicht mehr abgewichen werden. Allerdings gelang es Rechtsanwalt Dietrich, die Verfahrensbeteiligten mündlich und in einem ausführlichen Schriftsatz davon zu überzeugen, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage eine sachgerechte Behandlung der Angelegenheit bedeutete. Hierzu verwies er insbesondere auf die Umstände der S-Bahnfahrt und die persönlichen Verhältnisse unseres Mandanten. Das Gericht stellte das Verfahren schließlich entsprechend der Anregung von Rechtsanwalt Dietrich gegen eine Geldauflage ein.

Fachanwalt Strafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

02. Mai 2016: Einstellung bei Vorwurf der Fahrerflucht

Unser Mandant soll beim Ausparken auf einem Supermarkt-Parkplatz infolge Unaufmerksamkeit gegen ein dort parkendes Fahrzeug gestoßen sein. Nach dem Unfall soll unser Mandant zunächst ausgestiegen sein, um sich den Schaden anzusehen, dann aber davongefahren sein. Der Fahrer wurde dabei von einer Zeugin beobachtet, die sich noch am gleichen Tag bei der Polizei meldete und das Kennzeichen des Fahrzeuges angab, welches den Unfall verursacht haben soll. Halter des Fahrzeuges ist der Vater unseres Mandanten. Die Polizei suchte daraufhin die Halteranschrift auf.

Gegenüber der Polizei gab die Mutter unseres Mandanten dann an, dass sie gefahren sei, woraufhin gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht eingeleitet wurde. Nach Rückfrage durch die Polizei versicherte die Zeugin jedoch, dass es sich bei dem Fahrzeugführer eindeutig um eine männliche Person gehandelt habe. Im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenaussage beschrieb sie den Fahrzeugführer detailliert und gab zudem an, dass sie diesen wiedererkennen würde. Aufgrund der Beschreibung erweiterte die Polizei ihre Ermittlungen nun auf unseren Mandanten. Nach Auffassung der Polizei kam lediglich unser Mandant als Fahrer in Betracht.

Hieraufhin suchten die Eltern unseres Mandanten Rechtsanwalt Dietrich auf. Neben dem Vorwurf der Fahrerflucht gingen sie zudem davon aus, dass nun auch noch ein Verfahren wegen Falschaussage und Strafvereitelung im Raum stehen könnte. Diesbezüglich konnte Rechtsanwalt Dietrich sie zunächst beruhigen, da zum einen eine falsche uneidliche Aussage vor der Polizei nicht strafbar ist und zum anderen nicht bestraft wird, wer eine Strafvereitelung begeht, um einen Angehörigen vor Strafe zu schützen.

Rechtsanwalt Dietrich legte sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft dar, dass ein Tatnachweis gegen unseren Mandanten nicht zu führen und das Verfahren folglich einzustellen sei. Dem folgte die Staatsanwaltschaft. Über die Einstellung war unser noch junger Mandant sehr froh. Er ist noch Fahranfänger in der Probezeit. Der Nachweis eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes hätte die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre nach sich gezogen. Im Falle einer Verurteilung hätte unserem Mandanten zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis gedroht.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

22. April 2016: Bewährungsstrafe bei bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Unser Mandant meldete sich, nachdem bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung wegen Verstoßes gegen das BtMG stattgefunden hatte. Hintergrund war, dass die Polizei wusste, dass unser Mandant mit Drogen handelt. Insbesondere wurden Käufer unmittelbar nach dem Erwerb von der Berliner Polizei kontrolliert. Dort hatten die Käufer unseren Mandanten als Verkäufer angegeben. Da man auch davon ausging, dass Kontakt zu - Rockern? bestand und sich in der Wohnung Waffen befinden, wurde die Wohnungstür mittels Ramme aufgebrochen und unser Mandant vorläufig festgenommen. Im Rahmen der Durchsuchung wurden Drogen in nicht geringer Menge, Bargeld und verschiedenste Waffen gefunden. Es lag somit ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Das Gesetz sieht hierfür als Straffe Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor. Problematisch war ebenfalls, dass unser Mandant bereits wiederholt, z.B. wegen gefährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt war. Da unser Mandant kurzzeitig postalisch nicht zu erreichen war, wurde er auch in Untersuchungshaft genommen. Rechtsanwalt Dietrich konnte aber darlegen, dass unser Mandant versehentlich sich nicht angemeldet hatte. Deshalb wurde der Haftbefehl wieder aufgehoben. In der Verhandlung vor dem Landgericht Berlin konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass unser Mandant geläutert sei. Rechtsanwalt Dietrich stellte dar, dass unser Mandant sich aus seinem früheren Umfeld gelöst habe. Er würde selber keine Drogen mehr konsumieren und beabsichtige, zeitnah eine Umschulung aufzunehmen. Trotz der Vorstrafensituation war das Landgericht Berlin bereit, von einem minderschweren Fall auszugehen und verurteilte unseren Mandanten zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Als Bewährungszeit wurde die Mindestdauer von lediglich zwei Jahren festgelegt. Bewährungsauflagen wurden nicht erteilt.
Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

19. April 2016: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich im Sommer 2014 mit einer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen jungen Frau in einem Hannoveraner Hotel getroffen zu haben, um sie in aufreizender Kleidung zu fotografieren, sich von ihr oral befriedigen zu lassen und schließlich mit ihr den Geschlechtsakt zu vollziehen. Dabei sollen ca. 1.000 Lichtbilder entstanden sein. Sämtliche Handlungen sollen einvernehmlich vorgenommen worden sein. Allerdings soll unser Mandant an die Minderjährige an diesem Abend 700,00 - für die Dienstleistungen gezahlt haben. Ein solches Verhalten ist gemäß § 182 Abs.

2 StGB als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob unser Mandant Kenntnis von der Minderjährigkeit hatte oder nicht. Die junge Frau hatte in ihrer Zeugenaussage unseren Mandanten schwer belastet, indem sie ausführte, unser Mandant - werde wohl gewusst haben, dass sie minderjährig sei?.

Die von Rechtsanwalt Dietrich entwickelte Verteidigungsstrategie konzentrierte sich daher darauf, die sowohl von der jungen Frau als auch von der Staatsanwaltschaft Hannover behauptete Kenntnis unseres Mandanten von der Minderjährigkeit der jungen Frau in Frage zu stellen.

Hierzu wertete Rechtsanwalt Dietrich den gesamten ausgedruckten, etwa 100-seitigen Whatsapp-Chatverlauf zwischen unserem Mandanten und der Minderjährigen aus. Hieraus ergab sich unter anderem, dass unser Mandant die Minderjährige noch vor dem Treffen mehrfach aufgefordert hatte, ihren Personalausweis mitzubringen. Auch sprach das Äußere der jungen Frau nicht zwingend für eine Minderjährigkeit. Ebenso verwies Rechtsanwalt Dietrich auf den romantischen und sehr vertraut klingenden Umgangston zwischen den beiden.

Da unser Mandant gemäß dem Whatsapp-Chatverlauf offenbar davon ausging, die junge Frau sei bereits volljährig gewesen, kam eine Strafbarkeit nach dieser Argumentation nicht mehr in Betracht. Die Staatsanwaltschaft schloss sich im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Unterschlagung

12. April 2016: Unterschlagung - Einstellung des Verfahrens bei dreifacher Bewährung und einschlägigen Vorstrafen

Unserer Mandantin wurde durch die Staatsanwaltschaft Kassel vorgeworfen, einen ihr vom Arbeitgeber überlassenen Audi A 3 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an diesen zurückgegeben zu haben.

Der Vorwurf war für unsere Mandantin besonders problematisch, weil sie bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft war und zum Tatzeitpunkt bereits drei laufende Bewährungen hatte.

Nach Mandatsübernahme und Akteneinsicht setzte sich Rechtsanwalt Dietrich mit der Staatsanwaltschaft Kassel in Verbindung. Im persönlichen Gespräch führte er aus, dass zwischen unserer Mandantin und dem ehemaligen Arbeitgeber Unstimmigkeiten über die Überlassungbedingungen bestanden hätten. Zudem sei das Fahrzeug verunfallt und unsere Mandantin hatte beabsichtigt, das Fahrzeug im reparierten Zustand zurückzugeben. Die Reparaturen konnten jedoch über ein Jahr hinweg nicht ausgeführt werden, weil der Arbeitgeber unserer Mandantin aufgrund von Geldschulden eine Lohnpfändung veranlasst hatte und unserer Mandantin so die finanziellen Mittel fehlten.

Nachdem das Landeskriminalamt das Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt beschlagnahmt und an den Arbeitgeber unserer Mandantin herausgegeben hatte, konnte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Kassel schließlich überzeugen, das Verfahren angesichts dieser ungewöhnlichen Umstände mangels Tatnachweises einzustellen.

Unsere Mandantin war ob dieses Ergebnisses sehr erleichtert. Im Falle einer Verurteilung hätte neben der wahrscheinlichen Freiheitsstrafe ein Bewährungswiderruf und damit die Vollstreckung von drei Freiheitsstrafen mit einer Gesamtdauer von 25 Monaten gedroht.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

31. März 2016: Online Erwerb von Drogen bei Shiny Flakes - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Im Rahmen der Ermittlungen gegen den Betreiber der Internetplattform shiny-flakes.com beziehungsweise shiny-flakes.to geriet unser Mandant in den Verdacht, auf dieser Plattform Drogen gekauft zu haben. Auf der Plattform shiny-flakes.com wurden die bestellten Drogen in der Regel nicht mit Geld, sondern mit Bitcoins bezahlt. Vor ungefähr einem Jahr fand dann in Leipzig eine Wohnungsdurchsuchung statt, bei der der 20-jährige Betreiber von shiny-flakes.com verhaftet wurde und auch die Kundendaten des Online-Shops sichergestellt wurden. Das Landgericht Leipzig hat den Betreiber inzwischen wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Bei den Ermittlungen wurde unser Mandant als potenzieller Kunde von shiny-flakes ausgemacht. Deshalb wurde gegen unseren Mandanten Anzeige wegen Verstoßes gegen das BtMG erstattet. Zudem erhielt unser Mandant eine Vorladung zur Polizei. Mit dieser Vorladung kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Dietrich und beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung in dem Strafverfahren. Rechtsanwalt Dietrich hat schon für mehrere Mandanten erfolgreich die Verteidigung gegen Vorwürfe des Verstoßes gegen das BtMG im Zusammenhang mit shiny-flakes übernommen. Nach seiner Mandatierung forderte Rechtsanwalt Dietrich bei der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte an und wertete die Ermittlungsergebnisse aus. Anschließend konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten begründen. Insbesondere wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass nicht sicher erweisen sei, dass unser Mandant die Betäubungsmittel tatsächlich bestellt hat und darüber hinaus bei unserem Mandanten auch keine Drogen gefunden wurden. Deshalb beantragte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft folgte diesem Antrag.

Fachanwalt Strafrecht: Unfallflucht

14. März 2016: Fahrerflucht - Einstellung nach Unfall beim Ausparken mit über 2.400,00 - Fremdschaden

Unser Mandant soll beim Ausparken ein anderes Fahrzeug gestreift und dabei beschädigt haben. Sodann sei er auf Arbeit gefahren, ohne die Polizei zu informieren. Der Halter des geschädigten Fahrzeuges fand am folgenden Tag einen an seinem Auto angebrachten Zettel mit dem Kennzeichen des Unfallfahrzeuges, ohne dass der Aussteller des Zettels festzustellen war. Zugleich entdeckte er einen Schaden an seinem hinteren linken Kotflügel. Er rief daraufhin die Polizei. Aufgrund des auf dem Zettel angegebenen Kennzeichens konnte die Polizei umgehend die Halteradresse ermitteln. Sie suchte unseren Mandanten unter seiner Anschrift auf.

Zuvor hatte sie im Wohnumfeld zunächst dessen Fahrzeug aufgefunden und an diesem die Unfallspuren festgestellt und dokumentiert. Nach Eröffnung des Tatvorwurfs gab unser Mandant spontan an, am Vortag beim Ausparken das vor ihm parkende Fahrzeug gestreift zu haben. Er habe aber einen Zettel mit seinem Kennzeichen hinterlegt. Unser Mandant war davon ausgegangen, dass dies genügen würde.

Gegen unseren Mandanten ist in der Folge jedoch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet worden. Unser Mandant erhielt eine Vorladung als Beschuldigter. Daraufhin suchte er nun Rechtsanwalt Dietrich auf. Nach Akteneinsicht gab Rechtsanwalt Dietrich an, dass der Zettel von unserem Mandanten am Fahrzeug des Geschädigten angebracht worden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes beantragte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens. Er konnte die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen ist, da dieser durch die Angabe seines Kennzeichens entscheidend zur Aufklärung beigetragen habe. Eine Ermittlung des unfallverursachenden Fahrzeugführers wäre andererseits schwierig geworden. Zudem sei der Schaden von der Versicherung bereits vollständig reguliert worden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gegen eine geringe Geldauflage ein. Im Falle einer Verurteilung hätte unserem Mandanten die Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Monate gedroht.