Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

2016

Fachanwalt Strafrecht: Hehlerei

09. März 2016: Verfahrenseinstellung bei Vorwurf der Hehlerei mit gefälschten Fahrausweisen

Unserem Mandanten ist vorgeworfen worden, über einen Zeitraum von fünf Monaten bei einem Bekannten per SMS-Nachrichten regelmäßig gefälschte Fahrausweise bestellt zu haben, um sie weiterzuverkaufen. Die Fahrkarten waren zuvor von dem Bekannten hergestellt worden, indem dieser Blanko-Fahrscheinrollen bedruckte. Die Fahrscheinrollen entstammten dabei aus Einbrüchen in offiziellen Fahrscheinverkaufsstellen.

Im Zuge der Ermittlungen stieß die Polizei bei Durchsicht der Verbindungsdaten des Bekannten u. a. auch auf die SMS-Nachrichten unseres Mandanten.

Daraufhin leitete sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten ein und lud ihn vor. Noch vor dem Vorladungstermin vereinbarte unser Mandant einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich, der sich daraufhin umgehend an die Polizei wandte und mitteilte, dass unser Mandant den Termin zur Vorladung nicht wahrnehmen werde und auch sonst keine Erklärungen zum Tatvorwurf vor Einsicht in die Ermittlungsakten erfolgen würden.

Bei Durchsicht der von der Staatsanwaltschaft zugesandten Akten fand Rechtsanwalt Dietrich heraus, dass die Polizei die Kenntnis von den SMS-Nachrichten unseres Mandanten allein aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung in dem Ermittlungsverfahren gegen den Bekannten erlangt hatte. Rechtsanwalt Dietrich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Erkenntnisse aus den SMS-Nachrichten mangels Vorliegens einer die Telekommunikationsüberwachung rechtfertigenden Straftat nicht verwertet werden dürfen. Insbesondere könne die Staatsanwaltschaft nicht belegen, dass eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei vorliegt. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei ist ein Verbrechen und wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug sanktioniert.

Mangels weiterer Beweismittel konnte unserem Mandanten die Tat dann nicht nachgwiesen werden. Auf Antrag von Rechtsanwalt Dietrich musste die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten daher einstellen.

Fachanwalt Strafrecht: Sachbeschädigung

26. Februar 2016: Sachbeschädigung - Einstellung wegen Geringfügigkeit

Nach Erhalt eines Strafbefehls meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. In dem Strafbefehl wurde unserem Mandanten vorgeworfen, mit einer Bierflasche die Eingangstür eines Hotels in der Warschauer Straße in Berlin eingeworfen zu haben. Es soll ein Schaden von fast 1.000,00 - entstanden sein. Unser Mandant wurde unmittelbar nach der vorgeworfenen Zerstörung der Glastür durch mehrere Personen festgehalten und der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Berliner Polizei übergeben. Die Amtsanwaltschaft Berlin nahm im Strafbefehl das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung an. Bisher hatte unser Mandant vergeblich versucht, sich mit mehreren Schreiben selbst zu verteidigen. Unmittelbar vor der Verhandlung besprach Rechtsanwalt Dietrich den Inhalt der Ermittlungsakte mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft Berlin. Rechtsanwalt Dietrich wies insbesondere darauf hin, dass es schwer werden würde, einen Tatnachweis zu führen. Der Ermittlungsakte war bisher insbesondere nicht sicher zu entnehmen, welcher Zeuge tatsächlich den Wurf der Flasche gesehen haben will. Die zum ersten Termin geladenen vier Zeugen wären sicher nicht ausreichend gewesen. Rechtsanwalt Dietrich kündigte deshalb bereits mehrere Beweisanträge an. Als dann lediglich von den vier geladenen Zeugen nur ein Zeuge vor Gericht erschien, war das Gericht bereit, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Da Rechtsanwalt Dietrich darauf bestand, dass auch seine Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse getragen werden, übernahm die Staatskasse auch alle Verfahrenskosten.
Fachanwalt Strafrecht: Betrug

24. Februar 2016: Versicherungsbetrug - Einstellung bei unrechtmäßigem Bezug von Krankentagegeld

Unsere Mandantin betreibt eine Versicherungsagentur und hatte als selbstständige Gewerbetreibende über jeweils mehrere Monate Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit bezogen, obwohl sie in diesem Zeitraum zugleich ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt haben soll. Die Rückforderung der privaten Krankenversicherung unserer Mandantin betrug letztlich über 270.000 - . Zudem stellte die Versicherung Strafanzeige und regte bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Versicherungsbetruges gegen unsere Mandantin an.

Die Staatsanwaltschaft wandte sich daraufhin an sämtliche Versicherungsunternehmen, für die unsere Mandantin Versicherungen vermittelt hatte und ersuchte Auskunft darüber, ob sie in dem zu untersuchenden Zeitraum als Versicherungsvermittlerin tätig war und mit Kunden Versicherungsverträge abgeschlossen hat.

Hierauf nun beauftragte unsere Mandantin Rechtsanwalt Dietrich mit ihrer Verteidigung. Rechtsanwalt Dietrich nahm nach Einsicht in die Ermittlungsakte und die Versicherungsunterlagen umgehend Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf. Er stellte klar, dass der Nachweis einer Berufsausübung unserer Mandantin in dem in Betracht gezogenen Zeitraum nicht geführt werden kann, da sie während dieser Zeit über Mitarbeiter verfügte, die als Erfüllungsgehilfen für sie tätig waren. Weiterhin wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass umfangreiche weitere Ermittlungen notwendig seien. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gegen eine geringe Geldauflage ein.

Das Gewerbe der Versicherungsvermittlung ist erlaubnispflichtig und setzt u. a. eine persönliche Zuverlässigkeit voraus. Diese ist bei einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung nicht mehr gegeben. Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandantin daher ihren Beruf als Versicherungsvermittlerin nicht mehr ausüben können.

Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung

11. Februar 2016: Urkundenfälschung - Einstellung bei Verwenden einer gefälschten HU-Plakette

Bei einer Verkehrskontrolle waren Mängel an dem Lkw, mit dem unser Mandant auf dem Tempelhofer Damm in Berlin unterwegs war, festgestellt worden. Der Lkw wurde daher sichergestellt und zu einem technischen Gutachter verbracht. Dieser stellte im Rahmen der anschließenden Begutachtung fest, dass es sich bei der auf dem amtlichen Kennzeichen aufgebrachten HU-Plakette um eine Fälschung handelte. Ebenso soll der eingetragene Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der die HU-Abnahme bestätigt, gefälscht worden sein, um einen technisch ordnungsgemäßen Zustand des Lkw vorzutäuschen.

Gegen unseren Mandanten wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Da unser Mandant nach der Vorladung durch die Polizei, zu der er nicht erschien, in den folgenden fünf Monaten nichts mehr von der Polizei hörte, ging er davon aus, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Die Polizei hatte die Sache jedoch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die nun erfolgreich den Erlass eines Strafbefehls gegen unseren Mandanten beantragt hatte. Danach sollte unser Mandant eine hohe Geldstrafe zahlen, zudem wurde ihm verboten, für die Dauer von einem Monat im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.

Mit der Ausfertigung des Strafbefehls wandte sich unser Mandant nun an Rechtsanwalt Dietrich, der umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte und Akteneinsicht beantragte. Im Gespräch mit unserem Mandanten stellte sich heraus, dass ein Verwandter unserem Mandanten angeboten hatte, für ihn die Hauptuntersuchung des Fahrzeuges beim TÜV durchführen zu lassen. Aufgrund Zeitmangels hatte unser Mandant eingewilligt und seinem Verwandten für die Vornahme der Begutachtung auch etwas gezahlt.

Rechtsanwalt Dietrich konnte dann die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass unser Mandant von den Fälschungen nichts wusste, da er davon ausging, dass eine ordnungsgemäße HU-Abnahme des Lkw erfolgt war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gegen eine geringe Geldauflage ein, so dass auch das Fahrverbot gegen unseren Mandanten entfiel.

Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht / fahrlässige Körperverletzung

02. Februar 2016: Fahrerflucht nach Unfall mit Verletzten - Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen

Unserer Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen auf dem Sachsendamm in Berlin-Schöneberg einen Bus - geschnitten? zu haben, woraufhin der Fahrer des Busses eine Kollision nur im Wege einer Vollbremsung verhindern konnte. Infolge der Vollbremsung sollen sich zwei Fahrgäste, die ganz vorn bzw. ganz hinten im Bus saßen, verletzt haben, sodass sie in nahe liegenden Krankenhäusern behandelt werden mussten. Sodann soll sich unsere Mandantin vom Unfallort entfernt haben, ohne die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Ein entsprechendes Verhalten ist als fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar.

Nach Mandatsübernahme beantrage Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft Videoaufzeichnungen vom Geschehen sowie zahlreiche Zeugenaussagen zusammengetragen hatte. Die Staatsanwaltschaft war überzeugt davon, dass unsere Mandantin das Fahrzeug geführt hatte, weil die Zeugen Farbe, Typ und Kennzeichen eines Pkw angegeben hatten, den unsere Mandantin am Unfalltag bei einer Autovermietung angemietet hatte und gemäß den Vertragsbestimmungen nicht an eine andere Person abgeben durfte.

Rechtsanwalt Dietrich wertete die Videoaufzeichnungen aus und setzte sich in einem detaillierten Schriftsatz mit den Zeugenaussagen auseinander. Rechtsanwalt Dietrich identifizierte zahlreiche Widersprüche in den Zeugenaussagen und wies auf die Möglichkeit hin, dass unsere Mandantin das Fahrzeug dennoch vertragswidrig einem anderen Fahrer hätte überlassen können. Durch eigene Recherchen konnte Rechtsanwalt Dietrich zudem ermitteln, dass die Autovermietung wenigstens sieben andere Fahrzeuge ähnlichen Typs, gleicher Farbe und mit einem ähnlichen Kennzeichen im Bestand hatte und zum Unfallzeitpunkt vermietet waren. Damit bestünde die Möglichkeit, dass sich die Zeugen geirrt haben könnten.

Schließlich wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass sich aus den Videoaufzeichnungen nicht ergebe, dass unsere Mandantin - sollte sie selbst gefahren sein - den Verkehrsunfall überhaupt bemerkt hat. Daher wurde das Verfahren auf Antrag von Rechtsanwalt Dietrich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Hehlerei und eBay-Betrug

25. Januar 2016: Hehlerei durch Verkauf eines gestohlenen Handys - Einstellung des Verfahrens

Unser Mandant wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.400,00 - verurteilt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass unser Mandant ein iPhone5 von einem Dritten angekauft haben soll, der das Telefon gefunden, den Fund aber nicht gemeldet haben soll. Sodann soll unser Mandant das Smartphone auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen unter der Bezeichnung - Apple iPhone 5 - 64 GB? angeboten und an einen gewerblichen Handyverleiher verkauft haben. Tatsächlich soll das Mobiltelefon lediglich eine Speicherkapazität von 16 GB aufgewiesen haben.

Dies soll dem Käufer jedoch erst später im Wege der Recherche auf einem Online-Portal durch Angabe der IMEI-Nummer bewusst geworden sein, weil das iPhone im Zeitpunkt der Übergabe einen Softwarefehler angezeigt haben soll, der einen Zugriff auf die Gerätedaten unmöglich machte. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Berlin und des Amtsgerichts Tiergarten soll sich unser Mandant aufgrund dieses Sachverhalts wegen Hehlerei und Betrugs strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Dietrich setzte sich nach Mandatsübernahme in einem ausführlichen Schriftsatz mit den Tatvorwürfen auseinander und weckte erhebliche Zweifel daran, dass sich unser Mandant wie vorgeworfen strafbar gemacht haben soll.

So führte er zunächst aus, dass es hinsichtlich des Hehlerei-Vorwurfs nicht fernliege, dass das gefundene Handy zum Zeitpunkt nicht mehr im Eigentum des ursprünglichen Inhabers stand, weil dieser das Handy möglicherweise nicht verloren sondern es aufgrund des Softwarefehlers schlicht weggeworfen und so das Eigentum aufgegeben hat (sog. Dereliktion). Doch wenn an dem Handy kein Eigentum mehr bestand, scheide auch der Hehlerei-Vorwurf aus.

Hinsichtlich der zu hoch angegebenen Speichergröße des iPhones, die regelmäßig erhebliche Auswirkung auf dessen Wert hat, führte Rechtsanwalt Dietrich aus, dass unser Mandant diesen Wert durch Angabe der IMEI-Nummer auf einem entsprechenden Portal recherchiert hat, da er auf das Handy selbst nicht zugreifen konnte. Obgleich dies ein üblicher Weg ist, konnte Rechtsanwalt Dietrich durch Recherche verschiedener Handyportale zeigen, dass sich die Werte der Speichergröße durchaus unterscheiden, die Portale also den Wert nicht immer korrekt angeben. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass unserem Mandanten bei dessen Vorab-Überprüfung tatsächlich der geschilderte Wert von 64 GB angegeben worden sei.

Zudem sei nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich zu berücksichtigen, dass den gewerblichen Handy-Verleiher eine besondere Sorgfaltspflicht beim Ankauf von Mobiltelefonen über eine Plattform wie eBay-Kleinanzeigen treffe, gerade die Speichergröße selbst vor Abschluss des Kaufvertrags zu überprüfen.

Das Amtsgericht Tiergarten schloss sich all diesen Erwägungen an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage, die weit unter der ursprünglich festgesetzten Geldstrafe lag, ein. Unser Mandant war darüber sehr erleichtert, da er nun weiterhin als nicht vorbestraft gilt.

Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung

22. Januar 2016: Urkundenfälschung - Einstellung des Strafverfahrens wegen Verwenden einer gefälschten Feinstaub-Plakette

Bei einer Verkehrskontrolle war festgestellt worden, dass an dem Fahrzeug, mit dem unser Mandant innerhalb der Umweltzone in Leipzig unterwegs war, widerrechtlich eine grüne Feinstaub-Plakette angebracht worden war. Dem Fahrzeug hätte nur eine gelbe Feinstaub-Plakette zugeteilt werden dürfen. Bei genauerer Untersuchung der grünen Plakette durch die Polizei stellte sich dann heraus, dass auf der Plakette ursprünglich auch ein anderes Kfz-Kennzeichen aufgedruckt worden war, dieses Kennzeichen jedoch mit dem Kennzeichen des festgestellten Fahrzeuges überklebt wurde.

Gegen unseren Mandanten wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet. Unser Mandant versuchte zunächst, den Vorwurf durch eine schriftliche Aussage gegenüber der Polizei zu entkräften. Ungeachtet der Einlassung unseres Mandanten ist der Vorgang nach Abschluss der Ermittlungen jedoch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, die den Erlass eines Strafbefehls gegen unseren Mandanten erwirkte. Nach dem Strafbefehl hätte unser Mandant eine hohe Geldstrafe zahlen müssen.

Unser Mandant beauftragte Rechtsanwalt Dietrich, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Rechtsanwalt Dietrich legte daraufhin umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakten. Aus den Akten ging hervor, dass unser Mandant in seiner schriftlichen Äußerung einen zu seiner teilweisen Entlastung führenden Sachverhalt vorgetragen hatte. Die Äußerung unseres Mandanten war von der Polizei und Staatsanwaltschaft jedoch nicht hinreichend gewürdigt worden. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich daher umgehend an die Staatsanwaltschaft, um auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Rechtsanwalt Dietrich trug zudem vor, dass das Fahrzeug während eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes unseres Mandanten aufgrund seiner Ladekapazitäten und der Möglichkeit, einen Anhänger an dem Fahrzeug verwenden zu können, von mehreren Freunden unseres Mandanten mit dessen Einverständnis genutzt worden sei, sodass unserem Mandanten nicht nachgewiesen werden könne, dass er die gefälschte Plakette an dem Fahrzeug angebracht hatte. Die Staatsanwaltschaft machte die Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich zum Bestandteil ihrer Abwägungen und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine geringe Geldauflage ein. Damit gilt unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft.