Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

Sie könne die Referenzen für die einzelnen Jahre im folgenden Kasten auswählen.
Über die Suchfunktion oder eine Auswahl Kategorien können sie weitere Einschränkungen vornehmen.

Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

08. Juni 2020: Körperverletzung - Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis

08. Juni 2020: Körperverletzung - Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis

Gegen unseren Mandanten wurde von der Polizei Berlin wegen des Verdachts der Körperverletzung ermittelt. Die Polizei war von der Lebensgefährtin unseres Mandanten gerufen und mit mehreren Hämatomen im Gesichtsbereich sowie mit Kopf- und Nackenschmerzen auf der Straße vor der gemeinsamen Wohnung in Berlin-Oberschöneweide angetroffen worden. Laut Aussage der Lebensgefährtin gegenüber der Polizei soll unser Mandant sie aufgrund eines Streits mehrfach ins Gesicht geschlagen haben.

Nachdem unser Mandant den Anhörungsbogen als Beschuldigter in diesem Fall erhalten hatte, setzte er sich mit Rechtsanwalt Dietrich in Kontakt und bat ihn, sich dieses Falls anzunehmen. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht. Dadurch erhielt Rechtsanwalt Dietrich die Möglichkeit, alle Ermittlungsergebnisse - insbesondere die von der Lebensgefährtin gemachte Zeugenaussage - einzusehen. Diese Zeugenaussage konnte Rechtsanwalt Dietrich sehr zum Vorteil unseres Mandanten nutzen. Die Lebensgefährtin hatte angegeben, an diesem Abend Alkohol getrunken zu haben. Auch wollte sie den gegenüber unserem Mandanten gemachten Vorwurf der Körperverletzung in nüchternem Zustand nicht erneut wiederholen, was Rechtsanwalt Dietrich dahingehend deutete, dass unser Mandant in keiner Weise handgreiflich und zu Unrecht bzw. aus Rache belastet worden war. Diese Punkte teilte Rechtsanwalt Dietrich in seinem Schriftsatz der Amtsanwaltschaft Berlin mit und beantragte, das Verfahren mangels Tatnachweis einzustellen. Mit Erfolg.

 

Fachanwalt Strafrecht: Anbau und Besitz von Cannabis

04. Juni 2020: Anbau und Besitz von Cannabis – Lediglich Verurteilung zu 90 Tagessätzen

Bei unserer im Märkischen Viertel lebenden Mandantin war ein Wohnungsdurchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Anbaus und Besitzes von Cannabis vollstreckt worden. Im Rahmen dieser Durchsuchung konnten mehrere Cannabispflanzen auf dem Balkon und weitere in diesem Zusammenhang stehende Materialien wie Anbauequipment und Verpackungsmaterial sichergestellt werden. Die Cannabismenge betrug insgesamt über 300 Gramm.

Die Polizeibeamten waren aufgrund des Hinweises eines Anwohners auf die Wohnung bzw. den Balkon aufmerksam geworden. Der unbekannte gebliebene Zeuge klagte dabei über eine starke Fluktuation von ihm unbekannten Menschen im Wohnhaus und starken Cannabisgeruch. Nachdem unsere Mandantin eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wegen unerlaubten Anbaus und gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhalten hatte, suchte sie Rechtsanwalt Dietrich auf und beauftragte ihn mit der Verteidigung in diesem Fall. In der Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Dietrich ausführlich dar, warum unsere Mandantin Cannabis angebaut hatte. Das aufgefundene Cannabis wurde lediglich zur therapeutischen Behandlung eines Angehörigen eingesetzt. Weiterhin konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht davon überzeugen, dass es sich um einen minder schweren Fall handelt und eine Strafe von 90 Tagessätzen angemessen sei. Das Amtsgericht Tiergarten folgte den Ausführungen Rechtsanwalt Dietrichs und verhängte in seinem Urteil daher lediglich eine Strafe von 90 Tagessätzen. Dies stellt genau die Grenze einer Verurteilung dar, die nicht zu einer Eintragung im Führungszeugnis führt.

Fachanwalt Strafrecht: Vorwurf des Diebstahls aus Carsharing Auto

03. Juni 2020: Vorwurf des Diebstahls aus Carsharing Auto - Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen einen in einem Carsharing  Auto vergessen3en Rucksack, ohne den Willen diesen zurückzugeben, an sich genommen und behalten zu haben. Er soll ein Fahrzeug einer Carsharing Firma angemietet haben, in dem der Vormieter einen Rucksack zurückgelassen haben soll. In dem Rucksack soll sich ein Handy und ein fünfstelliger Bargeldbetrag befunden haben. Die Polizei warf unserem Mandanten daher vor, sich wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Aufgrund dieses Tatverdachts fand eine Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten statt.

Nach Erhalt der Strafanzeige wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten beantragte Rechtsanwalt Dietrich in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin, das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich führte an, dass nicht einmal nachgewiesen sei, ob sich der Vorfall des vermeintlichen Geschädigten tatsächlich so zugetragen habe. Selbst wenn, dann könne nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich nicht abschließend festgestellt werden, wie viele Personen noch Zugriff auf den Rucksack gehabt haben. Auch insbesondere in Hinblick darauf, dass bei der Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten keine Beweismittel aufgefunden wurden, sei eine Verurteilung daher nicht zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Fachanwalt Strafrecht: Raub

01. Juni 2020: Raub – Einstellung gegen Geldauflage

Gegen unseren Mandanten war ein Ermittlungsverfahren von der Polizei Berlin wegen des Verdachts des Raubes geführt worden. Er soll in Berlin-Siemensstadt zusammen mit einer anderen Person nach einer Taxifahrt dem Taxifahrer mehrmals gegen den Kopf getreten und diesem anschließend das Handy entwendet haben. Die Berliner Polizei kam auf unseren Mandanten als Beschuldigten, da dieser mit dem entwendeten Handy kurze Zeit nach der Tat telefonierte.

Die Angerufene konnte namentlich ermittelt und als Zeugin befragt werden. Diese gab dann den Namen unseres Mandanten als Anrufer an. Eine weitere Zeugin konnte durch die Anschrift, zu der sich unser Mandant und sein Begleiter angeblich hatten fahren lassen, ermittelt und dann zum Tatgeschehen befragt werden. Zuvor soll eine Gruppe von Leuten in zwei Taxis zu dieser Anschrift gefahren sein. Im zweiten Taxi sollen sich dabei unser Mandant und sein Begleiter befunden haben. Ferner wurde das Taxi kriminaltechnisch untersucht. Dabei wurden Spuren unseres Mandanten an einer der Türgriffe festgestellt. Weiterhin gab der Taxifahrer bei einer Wahllichtbildvorlage an, dass einer der abgebildeten Personen unserem Mandanten sehr ähnlich sehe. Unser Mandant hatte nach Zustellung der Beschuldigtenvorladung die Strafrechtskanzlei Dietrich aufgesucht. Rechtsanwalt Dietrich hatte zunächst Akteneinsicht beantragt und die umfangreiche Ermittlungsakte ausgewertet. In seinem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin hatte Rechtsanwalt Dietrich dann ausführlich dargestellt, warum der Tatvorwurf des Raubes nicht hinreichend begründet und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage angemessen sei. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte dieser Anregung allerdings nicht und fertigte angesichts der Beweislage eine Anklageschrift aus. Das Verfahren wurde daraufhin vom Amtsgericht Tiergarten zur Hauptverhandlung zugelassen. In der Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Dietrich eine Einlassung unseres Mandanten zum Geschehen vor. Darin konnte unser Mandant darlegen, wie es dazu kam, dass er mit dem Handy nach der Tat telefonierte. Auch klärte er auf, wie seine Fingerabdrücke ans Taxi gelangt waren. Eine Tatbeteiligung bestritt unser Mandant jedoch. Zusätzlich zog Rechtsanwalt Dietrich die zeugenschaftlichen Aussagen in Zweifel. Insbesondere ging er darauf ein, dass der Taxifahrer sich bei der Wahllichtbildvorlage nicht sicher auf unseren Mandanten als Täter habe festlegen wollen. Die Aussage der zweiten Zeugin, die sich ebenfalls nicht auf unseren Mandanten als einen der Fahrgäste festgelegt hatte, nutzte Rechtsanwalt Dietrich ebenfalls. Letztlich konnte Rechtsanwalt Dietrich darstellen, dass ausreichend Zweifel daran bestünden, dass unser Mandant den Taxifahrer geschlagen und ihm sein Handy entwendet habe. Rechtsanwalt Dietrich regte daher erneut an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Mit Erfolg. Sowohl Gericht und als auch Staatsanwaltschaft stimmten einer Einstellung zu.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG

28. Mai 2020: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Gegen unseren Mandanten lief ein Ermittlungsverfahren der Polizei in Potsdam wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelegesetz gem. § 29 BtMG. Bei der Handyauswertung in einem gesonderten Ermittlungsverfahren wurde ein WhatsApp Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und unsere Mandanten gesichert. Unter der Verwendung von Synonymen soll unser Mandant 200g Cannabis erworben haben.

Nach Erhalt des Vernehmungsbogen wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser beantragte zunächst Akteneinsicht und regte dann in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Potsdam an, das Verfahren wegen nicht hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich legte dar, dass nicht geklärt wurde, ob der Chatverlauf tatsächlich von unserem Mandanten geführt wurde oder, ob nicht vielmehr eine andere Person Zugriff auf dessen WhatsApp Chat hatte. Doch selbst wenn man dies unterstellen würde, ergebe sich aus dem Chatverlauf nicht, dass es sich um ein Verkaufsgespräch über Betäubungsmittel handle. Dass mit den Synonymen Cannabis gemeint sein sollte, konnte von der Polizei nicht erläutert werden. Weiterhin könne auch die tatsächliche Übergabe der Betäubungsmittel nicht nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Ausführungen sei kein hinreichender Tatverdacht begründet und das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170  Abs.2 StPO ein.

Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung

26. Mai 2020; Urkundenfälschung bei einem Fahrausweis – Einstellung gegen Geldauflage

Wegen eines vermeintlich manipulierten Fahrausweises wurden gegen unsere Mandantin Ermittlungen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung von der Bundespolizeidirektion Berlin geführt. Auf einer Regionalbahnfahrt in Richtung Ostbahnhof soll sie während einer Fahrscheinkontrolle in Berlin-Friedrichshain einen mechanisch manipulierten Fahrausweis vorgezeigt haben. Der Fahrausweis soll in der Weise manipuliert gewesen sein, dass der vorherige Stempel entfernt wurde, um die freiwerdende Stempelfläche erneut stempeln zu können.

Nachdem sie von der Bundespolizei einen Äußerungsbogen zur Beschuldigtenvernehmung erhalten hatte, suchte unsere Mandantin die Strafrechtskanzlei Dietrich auf und beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit der Strafverteidigung in diesem Fall. Nach Beantragung der Akteneinsicht und Erhalt der Ermittlungsakte fiel Rechtsanwalt Dietrich der kriminaltechnische Untersuchungsbericht bezüglich des vermeintlich gefälschten Fahrausweises auf. Von den Fahrausweiskontrolleuren war angegeben worden, dass die angebliche Fälschung gut sichtbar gewesen sei. Aus dem Untersuchungsbericht ergab sich ein gegenteiliger Befund. Dieses unberücksichtigt gebliebene Ergebnis teilte Rechtsanwalt Dietrich der Amtsanwaltschaft Berlin in seinem Schriftsatz mit. Zusätzlich verwies Rechtsanwalt Dietrich auf den Umstand, dass der Fahrausweis unserer Mandantin von einer dritten Person, die die Echtheit des Ausweises glaubhaft versicherte, zum Kauf angeboten worden war. Insgesamt war die Schuld unserer Mandantin nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich, in Anbetracht der verschiedenen Umstände, als gering zu betrachten, weswegen Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte. Die Amtsanwaltschaft Berlin folgte den Einlassungen Rechtsanwalt Dietrichs und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

Fachanwalt Strafrecht: Unterschlagung von Beförderungsentgelt

25. Mai 2020: Einstellung der Strafverfolgung wegen Unterschlagung von Beförderungsentgelt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen gemeinschaftlich mit zwei weiteren Beschuldigten während einer Fahrkartenkontrolle, die sie im Auftrag der BVG durchgeführt hatten, das von einem Fahrgast entrichtete erhöhte Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß abgerechnet und somit unterschlagen zu haben.

Unser Mandant wandte sich nach Erhalt einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser nahm zunächst Akteneinsicht und regte dann an, das Verfahren gem. § 153 a StPO einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich führte an, dass es schon an dem hinreichenden Tatverdacht fehle, da es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Beschuldigten zusammengearbeitet haben. Für die beiden anderen Personen, die nicht direkt am Bezahlvorgang beteiligt gewesen sind, muss nicht ersichtlich gewesen sein, dass die Person den Kontrollvorgang lediglich fingiert und den Betrag nicht ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Wem das Geld tatsächlich übergeben wurde, konnte aber nicht eindeutig geklärt werden. Daher sei eine Verurteilung nicht zu erwarten und eine Einstellung gegen eine Zahlungsauflage angebracht. Die Staatsanwaltschaft sah zwar einen hinreichenden Tatverdacht, aber ist schließlich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich gefolgt, sodass das Verfahren unseres Mandanten gegen Zahlung von 300,00 € eingestellt wurde.