Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Ladendiebstahl

08. Februar 2021: Verfahren wegen Ladendiebstahls wegen Geringfügigkeit eingestellt

Die Amtsanwaltschaft Berlin führte gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls, da er in einem Baumarkt einen Artikel an sich genommen hatte, um ihn ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bereits im Büro des Ladendetektivs hatte unser Mandant den Vorwurf auch eingeräumt. Unser Mandant kontaktierte daraufhin Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn nach einem kostenfreien Erstgespräch mit der Verteidigung in seinem Fall.

Nach seiner Mandatierung beantragte Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte und wandte sich nach Durchsicht dieser mit einem Schreiben an die Amtsanwaltschaft Berlin. In dem Schriftsatz regte Rechtsanwalt Dietrich an, das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen Diebstahls wegen Geringfügigkeit und mangels öffentlichen Interesses einzustellen. Diese Anregung begründete Rechtsanwalt Dietrich unter anderem mit dem geringen Wert des Artikels sowie der Tatsache, dass dem Baumarkt kein Schaden entstanden war, da unser Mandant den Artikel noch vor Ort bezahlt hatte. Weiter wies Rechtsanwalt Dietrich auf die emotionale Ausnahmesituation unseres Mandanten am Tag des Vorfalls hin und erläuterte die entsprechenden Hintergründe. Rechtsanwalt Dietrich nannte zusätzlich weitere Gründe, die für eine geringe Schuld unseres Mandanten sprechen. Die Amtsanwaltschaft Berlin war von den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich überzeugt und stellte das Verfahren wegen Ladendiebstahls anregungsgemäß ein.

Fachanwalt Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr

04. Februar 2021: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr in der Hauptverhandlung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt

Unser Mandant ist in Berlin mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen. Da er nach Ansicht der Polizei unsicher gefahren war, wurde er von der Polizei angehalten und kontrolliert. Eine Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von fast 2,0 % Promille. Unser Mandant wurde daraufhin zur Polizeiwache gebracht, wo gegen ihn ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet wurde. 

Anschließend kontaktierte er Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn mit seiner Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren war die Staatsanwaltschaft Berlin nicht bereit, das Verfahren einzustellen, weshalb das Amtsgericht Tiergarten gegen unseren Mandanten einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr erließ, in welchem eine Geldstrafe festgesetzt wurde. Rechtsanwalt Dietrich legte gegen diesen Strafbefehl sofort Einspruch ein und wandte sich mit einem Schriftsatz an das Amtsgericht, in dem er die Einstellung des Verfahrens anregte. Dennoch kam es zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten. In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich dann aber nochmals alle für unseren Mandanten sprechenden Erwägungen vortragen und das Amtsgericht Tiergarten schließlich davon überzeugen, dass Verfahren gegen unseren Mandanten wegen Trunkenheit im Verkehr gegen die Zahlung eines geringen Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Unser Mandant war hierüber sehr erleichtert, da dadurch eine Eintragung im Bundeszentralregister verhindert werden konnte.

Fachanwalt Strafrecht: Körperverletzung / Schwarzfahren

03. Februar 20121: Körperliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Fahrscheinkontrolle – Strafverfahren wegen Körperverletzung und Schwarzfahren im Ermittlungsverfahren eingestellt

Während der Durchführung einer Fahrscheinkontrolle in der U3 von Plärrer Richtung Gustav Adolf-Straße in Nürnberg wurden unser Mandat und sein Sohn von den Kontrolleuren angesprochen. Im weiteren Verlauf der Fahrkontrolle kam nach Mitteilung der Kontrolleure unser Mandat den Anweisungen der Kontrolleure nicht nach. Nachdem unser Mandant mit den Kontrolleuren aus dem Zug ausgestiegen ist, soll er versucht haben aus dem Bahnhof zu flüchten. Die Kontrolleure verfolgten unseren Mandanten und es kam im Rahmen dieser anschließenden körperlichen Auseinandersetzungen zu Verletzungen eines Kontrolleurs. Unser Mandant wehrte er sich nach Mitteilung des Kontrolleurs, heftig, um eine Aufnahme seiner Personalien zu verhindern. Der Kontrolleur gab gegenüber der Polizei an, dass sein Mittelfinger der rechten Hand aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung verstaucht und angeschwollen sei und sich am linken Fuß ein Bluterguss gebildet habe. Weitere Kontrolleure bestätigten die Verletzungen des Kontrolleurs. Die Polizei beschuldigte deshalb unseren Mandanten wegen Körperverletzung und Schwarzfahren.

Unmittelbar nach Erhalt der polizeilichen Vorladung nahm unser Mandat Kontakt mit Rechtsanwalt Dietrich auf. Rechtsanwalt Dietrich forderte zunächst die Ermittlungsakte an. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte und Auswertung der Zeugenvernehmungen wandte sich Rechtsanwalt Dietrich mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Nürnberg und regte die Einstellung des Verfahrens wegen Körperverletzung und Schwarzfahrens gegen Zahlung eines Betrags an die Staatskasse an.

In seinem Schreiben behandelte Rechtsanwalt Dietrich insbesondere, dass unser Mandant nicht geflüchtet sei, um sich das erhöhte Beförderungsentgelt zu ersparen. Vielmehr sei er weggelaufen, da er sich von dem Kontrolleur bedroht gefühlt habe. Hinsichtlich der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kontrolleur und unserem Mandanten legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass unser Mandant keinerlei Verletzungsabsicht hatte. Auch führte Rechtsanwalt Dietrich aus, dass unser Mandat eine gültige Fahrkarte besaß, diese sich jedoch bei seinem Sohn befand, der ebenfalls in dem Zug kontrolliert worden sei. Somit beseitigte Rechtsanwalt Dietrich das Missverständnis, dass unser Mandant ohne Fahrkarte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs  gewesen war. In diesem Zusammenhang wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass die Kontrolleure unserem Mandanten keine Gelegenheit gegeben hatten, dies zu erklären. Stattdessen wurde durch die Kontrolleure Gewalt gegen unseren Mandanten angewendet.

Da nach der Einlassung von Rechtsanwalt Dietrich der Tatnachweis schwierig geworden war, stellte die Staatsanwaltschaft schließlich das Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage ein.

Fachanwalt Strafrecht: Erschleichen von Leistungen

02. Februar 2021: Schwarzfahren in 18 Fällen – Einstellung des Strafverfahrens in der Berufung

Oftmals lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben und sich von einer Verurteilung nicht einschüchtern zu lassen. Diese Erfahrung konnte auch unsere Mandantin machen, die in 18 Fällen schwarzgefahren war und daraufhin einen Strafbefehl vom Amtsgericht Tiergarten erhielt. Mit dem Strafbefehl wandte sich unsere Mandantin an Rechtsanwalt Dietrich, der umgehend Einspruch einlegte und Akteneinsicht beantragte. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung wollte das Gericht das Strafverfahren trotz jeglicher Bemühungen von Rechtsanwalt Dietrich nicht gegen eine Geldauflage einstellen. Stattdessen wurde unsere Mandantin vom Amtsgericht zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €, insgesamt 900,00 €, verurteilt. Rechtsanwalt Dietrich legte gegen das Urteil Berufung ein.

In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht schließlich überzeugen, das Verfahren gegen unsere Mandantin einzustellen. Wie auch schon vor dem Amtsgericht wies Rechtsanwalt Dietrich das Gericht darauf hin, dass sich unsere Mandantin damals in einer schweren Lebensphase befand und ihr erst durch das Ermittlungsverfahren bewusst geworden war, dass ihr Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Zudem lagen einige Fahrten zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits nahezu drei Jahre zurück. Das Landgericht Berlin folgte dem Vortrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unsere Mandantin gegen die Zahlung einer Geldauflage von 900,00 € ein. Unsere Mandantin war froh darüber, sich nach der Einstellung des Strafverfahrens weiterhin als unbestraft bezeichnen zu können.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

02. Februar 2021: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis

Im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung wegen unzulässigen Lärms sind in einer Wohnung in Leipzig Betäubungsmittel festgestellt worden. In der daraufhin veranlassten Durchsuchung der Wohnung, in der sich neben sieben weiteren Personen auch unser Mandant befand, wurden mehrere Tütchen mit Cannabis, Ecstasy und Amphetaminen gefunden. Die Polizei stellte die aufgefundenen Verpackungen der Betäubungsmittel sicher, um diese mit der DNA aller in der Wohnung anwesenden Personen abzugleichen. Durch dieses Verfahren konnte ein in dem Schuh unseres Mandanten aufgefundene Tütchen mit Betäubungsmitteln unserem Mandanten zugeordnet werden. Die übrigen aufgefundenen Verpackungen mit Betäubungsmitteln befanden sich auf dem Wohnzimmertisch, zu dem alle acht Personen Zugriff hatten. Aus diesem Grund wurde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt.

Umgehend beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Strafverteidigung. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Akten erlangt hatte, beantragte er gegenüber der Staatsanwaltschaft Leipzig, das Verfahren mangels Tatnachweises einzustellen. In seinem Schriftsatz schilderte er gegenüber der Staatsanwaltschaft die Situation zu dem Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten. Er zeigte dabei auf, dass aufgrund der überraschenden und plötzlichen Durchsuchung der Polizeibeamten auch eine der anderen Personen das Tütchen mit der Absicht, es zu verstecken, in die Schuhe unseres Mandanten gelegt haben könnte. Rechtsanwalt Dietrich entkräftete hiermit auch die Ergebnisse der DNA-Spuren. Da sich die auf dem Wohnzimmertisch aufgefundenen Betäubungsmittel ebenso im Besitz der anderen Beschuldigten befunden haben könnten, bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten. Somit wurde das Strafverfahren ohne eine Geldauflage eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Kreditkartenbetrug

29. Januar 2021: Kreditkartenbetrug – Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Ein Zeuge erstattete bei der Polizei wegen missbräuchlicher Verwendung einer Kreditkarte Anzeige. Eine unbekannte Person habe von seinem Konto aus eine Überweisung in Höhe von 3.000,00 € getätigt. Das Geld wurde von dem Konto des Zeugen abgebucht und auf das Konto unserer Mandantin überwiesen. Aus diesem Grund ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin wegen Kreditkartenbetrugs gegen unsere Mandantin.

Im Rahmen der Strafanzeige wurde ihr vorgeworfen, Telefonbanking-Daten des Zeugen ausgespäht und sich einen Betrag von 3.000,00 € auf ihr Konto bei der gegenständlichen Bank überwiesen zu haben oder ihr Konto einem Dritten zur Verfügung gestellt zu haben. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung beauftragt worden war, beantragte er umgehend Akteneinsicht. Nach Herausarbeitung des Sachverhalts nahm Rechtsanwalt Dietrich schriftlich Stellung zu den Tatvorwürfen. Er entkräftete den Tatvorwurf, indem er darlegte, dass es sich bei dem Konto, auf das die Geldsumme überwiesen worden ist, nicht um das Konto unserer Mandantin handelte. Vielmehr nutze unsere Mandantin ein Konto bei einer anderen Bank. Das fragliche Konto wurde nicht von unserer Mandantin selbst eröffnet. Rechtsanwalt Dietrich erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass unsere Mandantin regelrecht selbst Opfer eines Betruges geworden war. Sie hatte in der Vergangenheit sämtliche persönliche Daten an ein Marktforschungsunternehmen herausgegeben. Auch sei ihr Personalausweis im Rahmen eines Diebstahls abhandengekommen. Folglich überzeugte Rechtsanwalt Dietrich auch die Staatsanwaltschaft davon, dass die missbräuchliche Verwendung der persönlichen Daten unserer Mandantin naheliegend sei. Es konnte daher nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Bankkonto tatsächlich um ein Konto handelte, von welchem unsere Mandantin Kenntnis hatte. Entsprechend wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin mangels hinreichenden Tatverdachts ohne Geldauflage eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften

27. Januar 2021: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften - Verfahren gegen eine geringe Geldauflage eingestellt

Über eine Internetseite soll unser Mandant mit der damals 15-jährigen Zeugin an drei unterschiedlichen Tagen Treffen vereinbart und sexuelle Handlungen gegen Entgelt vollzogen haben. Da die Ermittlungsbehörde davon ausging, dass unser Mandant von dem minderjährigen Alter der Zeugin gewusst, oder dieses zumindest billigend in Kauf genommen hat, wurde unserem Mandanten der sexuelle Missbrauch einer Jugendlichen vorgeworfen.

Im Zuge der im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden zudem der PC und die Festplatten unseres Mandanten beschlagnahmt. Bei der Auswertung der Daten hatte sich dann herausgestellt, dass unser Mandant darüber hinaus im Besitz von über 1.000 kinder- und jugendpornographischen Dateien gewesen war. Angesichts dieser Tatvorwürfe nahm unser Mandant daraufhin Kontakt mit der Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Nachdem er Rechtsanwalt Dietrich mit seiner Verteidigung beauftragt hatte, beantragte dieser Einsicht in die Akten und arbeite nach Durchsicht der umfassenden Ermittlungsakte eine Verteidigungsstrategie heraus. In einem Schriftsatz überzeugte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft daraufhin davon, dass unser Mandant keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass die Zeugin noch nicht 18 Jahre alt war. Hinsichtlich des Besitzes der kinder- und jugendpornographischen Dateien konnte Rechtsanwalt Dietrich die geringe Schuld unseres Mandanten hervorheben, da auch die Anzahl der Dateien nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich noch gering ist. Entlastend war insbesondere auch, dass sich unser Mandant bereits selbst intensiv mit den Vorwürfen auseinandergesetzt und an einer Gruppentherapie für Männer, die Kindern oder Jugendlichen durch ihr Verhalten geschädigt haben, teilgenommen hat. Dieser Meinung war letztlich auch die Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs keinen hinreichenden Tatverdacht und hinsichtlich der kinder- und jugendpornographischen Dateien eine lediglich geringe Schuld angenommen hatte. Das Verfahren wurde daher, wie von Rechtsanwalt Dietrich vorgeschlagen, gegen eine geringe Geldauflage eingestellt.