Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

Sie könne die Referenzen für die einzelnen Jahre im folgenden Kasten auswählen.
Über die Suchfunktion oder eine Auswahl Kategorien können sie weitere Einschränkungen vornehmen.

Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

15. Oktober 2024: Drogen übers Internet bestellt - Strafverfahren mangels Tatnachweises eingestellt

Eine Kontrolleinheit des Zollamtes hatte bei der Deutschen Post Kontrollen von Postsendungen durchgeführt und im Rahmen dessen ein an unsere Mandantin adressiertes Paket geöffnet und in diesem in einem Plastikbeutel verschweißte Drogen aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Unsere Mandantin wandte sich daher umgehend an Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn mit der Verteidigung in ihrem Fall. 

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und nahm Einsicht in die Ermittlungsakte. Anschließend wandte sich Rechtsanwalt Dietrich mit einem Schreiben direkt an die Staatsanwaltschaft Berlin und beantragte, das Verfahren gegen unsere Mandantin wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz einzustellen. Als Begründung trug Rechtsanwalt Dietrich verschiedene Argumente vor, mit denen er Zweifel an der Strafbarkeit unserer Mandantin wecken konnte. Mit seinem umfangreichen Schriftsatz konnte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Berlin davon überzeugen, das Verfahren gegen unsere Mandantin wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mangels Tatnachweisen einzustellen. 

Fachanwalt Strafrecht: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

09. Oktober 2024: Strafverfahren wegen Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte eingestellt

Zwischen unserer Mandantin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten war es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in dessen Verlauf die Polizei verständigt worden war. Anschließend soll unsere Mandantin sich dann gegen die Maßnahmen der hinzugerufenen Polizeibeamten gewehrt und diese angehustet haben, obwohl bei ihr der Verdacht auf den Corona-Virus bestand. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) führte gegen unsere Mandantin deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Mit der Vorladung als Beschuldigte wandte sich unsere Mandantin an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. 

Nach seiner Mandatierung beantragte Rechtsanwalt Dietrich zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Dann wandte er sich mit einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) und regte an, das Verfahren gegen unsere Mandantin einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich wies insbesondere darauf hin, dass keiner der Beteiligten erhebliche Verletzungen von sich gezogen hatte. Auch führte er aus, dass ein behandelnder Arzt zu der Überzeugung gekommen war, dass unsere Mandantin nicht an dem Corona-Virus erkrankt ist und von ihr daher zu keinem Zeitpunkt eine Ansteckungsgefahr ausgegangen war. Mit seinem Schriftsatz konnte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, das Verfahren gegen unsere Mandantin wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mangels Tatnachweises einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

07. Oktober 2024: Widerstand gegen und Angriff auf Polizist – Strafverfahren gegen Geldauflage eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Berlin führte gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Widerstandes gegen und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Unser Mandant soll auf mehrere Polizeibeamte zugelaufen, diese angeschrien und einen der Polizeibeamten auch geschubst haben. Zudem soll er auf die Motorhaube des Polizeieinsatzwagens gesprungen sein. Von dem betroffenen Polizeibeamten war daher Anzeige erstattet worden. Mit der Vorladung als Beschuldigter suchte unser Mandant die Strafrechtskanzlei Dietrich auf und beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit seiner Verteidigung. 

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und beantragte dann Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte und der sorgfältigen Auswertung aller Zeugenaussagen, wandte sich Rechtsanwalt Dietrich mit einem umfangreichen Schreiben direkt an die Staatsanwaltschaft Berlin. In dem Schriftsatz regte er an, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich legte die Hintergründe des Vorfalls dar und wies unter anderem auf die widersprüchlichen Aussagen der anwesenden Polizeibeamten und den alkoholisierten Zustand unseres Mandanten am Tag des Vorfalls hin. Die Staatsanwaltschaft war von der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich überzeugt und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen des Widerstandes gegen und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gegen eine Geldauflage ein.

Fachanwalt Strafrecht: Nötigung und Beleidigung

02. Oktober 2024: Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr - Verfahren mangels Tatnachweises eingestellt

Die Amtsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen unseren Mandanten wegen Nötigung und Beleidigung. Ein Verkehrsteilnehmer hatte bei der Polizei Anzeige erstattet, da sich ein ihm unbekannter Fahrer vor ihn in den Fahrstreifen gedrängt hatte und ihn daraufhin auch ausgebremst und beleidigt haben soll. Da der Anzeigende Fotos von dem Auto des ihm unbekannten Fahrers gemacht hatte, wurde die Lebensgefährtin unseres Mandanten als Fahrzeughalterin identifiziert. Diese hatte gegenüber der Polizei daraufhin ausgesagt, dass sie sich das Auto mit unserem Mandanten teilt. Mit der Vorladung als Beschuldigter wandte sich unser Mandant daher sofort an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Beleidigung und Nötigung. 

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und nahm Einsicht in die Ermittlungsakte. Dann verfasste Rechtsanwalt Dietrich einen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft Berlin, in dem er beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweises einzustellen. Hierfür trug er vor, dass sich nicht nachweisen lässt, dass unser Mandant das Fahrzeug tatsächlich gefahren war. Auch wies er auf Differenzen zwischen der Zeugenaussage des Anzeigenden und dem Aussehen unseres Mandanten hin. Die Amtsanwaltschaft Berlin war von dem Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich überzeugt und stellte das Verfahren mangels Tatnachweises ein. 

Fachanwalt Strafrecht: Nötigung

30. September 2024: Nötigung im Straßenverkehr – Verfahren mangels Tatnachweises eingestellt

Gegen unseren Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr geführt. Zwischen dem Fahrzeug unseres Mandanten und dem Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers war es zu einem Zusammenstoß gekommen. Der andere Verkehrsteilnehmer hatte daraufhin Anzeige gegen unseren Mandanten erstattet und unserem Mandanten vorgeworfen, dass unser Mandant vor dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge vor sein Fahrzeug gewechselt hatte, um diesen bis zum Stillstand auszubremsen. Mit der Vorladung als Beschuldigter suchte unser Mandant die Strafrechtskanzlei Dietrich auf und beauftragte ihn mit der Verteidigung in seinem Fall. 

Nach seiner Mandatierung beantragte Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach Durchsicht der Akte wandte sich Rechtsanwalt Dietrich mit einem Schriftsatz direkt an die Amtsanwaltschaft Berlin und beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen Nötigung einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich trug hierfür unter anderem vor, dass der andere Verkehrsteilnehmer zuvor den Seitenspiegel unseres Mandanten touchiert hatte und einfach weiter gefahren war und dass unser Mandant den anderen Verkehrsteilnehmer lediglich zum Stehenbleiben habe animieren wollen. Die Amtsanwaltschaft Berlin war von der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich überzeugt und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen Nötigung im Straßenverkehr daher mangels Tatnachweises ein. 

Fachanwalt Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

26. September 2024: Schlägerei vor einem Späti – Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingestellt

Gegen unseren Mandanten war wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt worden, da er in eine Schlägerei vor einem Späti in Berlin-Neukölln verwickelt gewesen sein soll. So soll es zwischen unserem Mandanten, zwei weiteren Personen und dem Mitarbeiter des Spätis zu einer Auseinandersetzung gekommen sein, die dann zu einer Schlägerei ausgeartet war. Nach den Zeugenaussagen von verschiedenen Passanten soll unser Mandant mit zwei weiteren Personen auf den Mitarbeiter des Spätis eingeschlagen und eingetreten haben, auch als dieser bereits am Boden lag. Unser Mandant war vor Ankunft der Polizei zwar geflüchtet, konnte jedoch einige Straßen weiter durch weitere Polizeibeamte gestellt werden. 

Mit der Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und beantragte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte und vollumfänglicher Auswertung der zahlreichen Zeugenaussagen, verfasste Rechtsanwalt Dietrich dann einen umfassenden Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft Berlin. In seinem Schreiben beantragte Rechtsanwalt Dietrich, das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen gefährlicher Körperverletzung einzustellen. Hierfür trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass sich aus den Zeugenaussagen nicht zweifelsfrei ergebe, dass unser Mandant tatsächlich an der Schlägerei beteiligt war. Rechtsanwalt Dietrich wies darauf hin, dass unser Mandant vielmehr lediglich versucht hatte, die körperliche Auseinandersetzung zu beenden. Da die Amtsanwaltschaft Berlin die Einlassung von Rechtsanwalt Dietrich nicht widerlegen konnte, musste sie das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen gefährlicher Körperverletzung daher mangels Tatnachweises einstellen. 

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

23. September 2024: Verfahrenseinstellung ohne Geldauflage bei Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b StGB

Über die Internetplattform Facebook waren kinderpornographische Dateien hochgeladen worden. Die Auswertung der IP Adresse ergab den Internetanschluss unseres Mandanten. Deshalb erfolgte bei unserem Mandanten eine Wohnungsdurchsuchung, bei der auf dem Handy und dem Notebook unseres Mandanten weitere kinderpornographische Dateien aufgefunden wurden. Unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnräume nahm unser Mandant daher Kontakt mit Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um seine Verteidigung.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte, wodurch er sich einen Überblick über den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf verschaffen konnte. In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht davon überzeugen, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen die Ableistung von Therapiegesprächen einzustellen. 

Weil unser Mandant dieser Weisung nicht vollständig nachgekommen war, wurde das Verfahren allerdings wieder aufgenommen. Diesmal war das Amtsgericht Tiergarten zunächst nicht bereit, das Verfahren nochmals einzustellen. In einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Richter konnte Rechtsanwalt Dietrich dann aber alle für unseren Mandanten sprechenden Gesichtspunkte ansprechen und den Richter schließlich davon überzeugen, das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen der Verbreitung, des Erwerbs und dem Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB aufgrund des mittlerweile eingetretenen erheblichen Zeitablaufs ohne eine Auflage einzustellen.
Unser Mandant war angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs sehr erleichtert, dass eine erneute Gerichtsverhandlung und eine drohende Verurteilung wegen der Verbreitung, des Erwerbs und dem Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB verhindert werden konnte.