Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

22. März 2024: Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort – Verfahren ohne Auflagen eingestellt

Nachdem der Besitzer eines Kraftfahrzeugs diverse Kratzer an seinem Fahrzeug festgestellt hatte, erstatte er umgehend eine Strafanzeige bei der Polizei. Nach dem Erhalt eines anonymen Hinweises, ermittelte die Staatsanwaltschaft Göttingen gegen unsere Mandantin wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Unsere Mandantin soll in Treptow mit ihrem Fahrzeug das geparkten Fahrzeug des Geschädigten gestreift und somit einen Verkehrsunfall verursacht haben. Anschließend soll sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Daher nahm unsere Mandantin Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hatte, wandte er sich mit einem ausführlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Göttingen. In diesem Schreiben regte er die Einstellung des Verfahrens an. Hierbei stützte er sich insbesondere auf die geringe Schuld unserer Mandantin und legte diese glaubhaft dar. Auch nannte Rechtsanwalt Dietrich Gründe dafür, warum kein öffentliches Interesse an der Verfolgung des Verfahrens bestünde. Die Staatsanwaltschaft Göttingen folgte der Anregung von Rechtsanwalt Dietrich und stellte daraufhin das Verfahren gegen unsere Mandantin ohne Geldauflage ein.

Für unsere Mandantin, die zuvor noch nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war das gegen sie geführte Verfahren psychisch sehr belastend. Aus diesem Grund war die Einstellung des Verfahrens eine große Erleichterung für sie

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften

21. März 2024: Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Auf einer Internetplattform wurde eine kinderpornografische Datei hochgeladen worden, von wo aus andere Nutzer diese Datei herunterladen konnten und sollten. Daher ermittelte die Staatsanwaltschaft Cottbus wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB. Als die Auswertung der IP Adresse den Internetanschluss unseres Mandanten ergab, ordnete das Amtsgericht Cottbus eine Wohnungsdurchsuchung bei unserem Mandanten an. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden diverse elektronische Geräte unseres Mandanten beschlagnahmt.

Aus diesem Grund kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Nach einem Gespräch mit unserem Mandanten zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger an und beantragte die Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach ausführlicher Durchsicht der Ermittlungsakte wandte sich Rechtsanwalt Dietrich an die Staatsanwaltschaft Cottbus. In einem ausführlichen Telefonat regte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an. Insbesondere stützte sich Rechtsanwalt Dietrich auf die geringe Schuld unseres Mandanten und wies darüber hinaus auf Schwierigkeiten in der Beweisführung hin.

Vor dem Hintergrund, dass ein Strafverfahren wegen der Verbreitung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften psychisch sehr belastend ist, war unser Mandant sichtlich erleichtert, als Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Cottbus davon überzeugen konnte, das gegen unseren Mandanten laufende Strafverfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt nun weiterhin als nicht vorbestraft.

Fachanwalt für Strafrecht: Beteiligung am unerlaubten Glückspiel, § 285 StGB

18. März 2024: Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel – Einstellung des Verfahrens

Nachdem unserer Mandantin aus Berlin Marzahn durch die Staatsanwaltschaft Berlin eine Beteiligung am unerlaubten Glückspiel vorgeworfen wurde, wendete sie sich an die Strafrechtskanzlei Dietrich.
Konkret wurde ihr unterstellt, auf Online-Glückspielseiten, wie „Rhinoceros Operations Limited“, „Powercash21 Limited/Estolio Limited“, „European Lotto and Betting Limited“, „Tranello Limited“ und „Grammix Limited“ gespielt zu haben.

Gemäß § 4 I 1 GlüStV dürfen öffentliche Glückspiele innerhalb Deutschlands nur mit staatlicher Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden. Für die Webseiten lagen keine Lizensierungen vor.

Rechtsanwalt Dietrich hielt ausführliche Rücksprache mit der Mandantin, wertete die Ermittlungsakte aus und kam zu dem Schluss, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Bei unserer Mandantin handelte es sich nur um geringe Beträge und die genannten Webseiten lockten die jeweiligen Besuchern mit falschen Lizensen. Sie ist auf eine Online-Falle hineingefallen. Somit bestand kein genügender Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage, sodass Verfahrenseinstellung gem. § 170 II beantragt wurde.

Die Auffassung des Rechtsanwalts Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft, sodass diese das Verfahren gegen die junge Frau mangels Tatnachweis einstellte. Durch die Einstellung wurde eine Anklage mit anschließender Hauptverhandlung vermieden.

Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung

14. März 2024: Strafverfahren wegen Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant legte im Rahmen eines Asylantragsverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Reisepass vor. Während der Untersuchung dieses Dokuments durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde jedoch festgestellt, dass einige Seiten aus dem Reisepass fehlten, da diese absichtlich herausgerissen worden waren. Daher wurde unser Mandant von der Staatsanwaltschaft Berlin beschuldigt, eine Urkundenfälschung durch Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde begangen und somit gegen § 267 StGB verstoßen zu haben.

Erschrocken über diese Beschuldigung vereinbarte unser Mandant umgehend einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich. Nach einem Gespräch beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Rechtsanwalt Dietrich beantragte unverzüglich Akteneinsicht und kam nach Auswertung der Ermittlungsakte zu dem Schluss, dass ein genügender Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage mangels hinreichenden Tatverdachts nicht vorlag. Daher wandte sich Rechtsanwalt Dietrich in einem umfangreichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin und beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten nach § 170 StPO einzustellen.

Mit seinem umfassenden Schriftsatz überzeugte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Berlin, dass unser Mandant die fehlenden Seiten aus seinem Reisepass nicht entfernt hatte oder diesen nicht zu Täuschungszwecken verwenden wollte. Hierfür legte Rechtsanwalt Dietrich zunächst glaubhaft dar, dass unser Mandant für die fehlenden Seiten in seinem Reisepass und somit für die Beschädigung des Passes nicht verantwortlich war. Ferner arbeitete Rechtsanwalt Dietrich mithilfe der Ermittlungsakte heraus, dass unser Mandant keineswegs selbst für die gezielte Entfernung der fehlenden Seiten verantwortlich war.

Dieser Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte. Für unseren Mandanten, der einen Asylantrag gestellte hatte, war die Einstellung eine große Erleichterung.

Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung

11. März 2024: Strafverfahren wegen Tonbandaufnahme einer nichtöffentlichen Verhandlung – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Nachdem unserem Mandanten eine Strafanzeige wegen Tonbandaufnahme einer nichtöffentlichen Verhandlung zuging, wendete er sich an die Strafrechtskanzlei Dietrich für rechtlichen Beistand. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine nicht öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und wandte sich nach ausführlicher Durchsicht der Ermittlungsakte mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin, in dem er anregte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Geldauflage einzustellen. Insbesondere stützte sich Rechtsanwalt Dietrich auf die geringe Schuld unseres Mandanten, und zeigte die für unseren Mandanten sprechenden Erwägungen auf.

Mit seiner Argumentation überzeugte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Berlin, die das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Zahlung der angeregten Geldauflage vorläufig einstellte. Nach Erfüllung dieser geringen Auflage wurde das Verfahren sodann endgültig eingestellt, und unser Mandant gilt daher weiterhin als nicht vorbestraft.

Fachanwalt Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

05. März 2024: Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Nachdem unser Mandant eine Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung von der Polizei erhalten hatte, wandte er sich mit diesem Schreiben an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zwei unbekannte Personen damit beauftragt zu haben, seinen Gewerbenachbarn mit Schlagstöcken erheblich zu verletzen. Diese Beschuldigung beruhte darauf, dass unser Mandant mit dem Geschädigten seit längerem Streitigkeiten vor Gericht führt. Nach dem Besprechungstermin mit unserem Mandanten, zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich zunächst als Verteidiger an und beantragte anschließend Einsicht in die Ermittlungsakte.

Rechtsanwalt Dietrich wertete zahlreiche Zeugenaussagen und Videomaterial aus und erkannte auf diesem Wege, dass ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht gegeben war. Diese Bedenken teile Rechtsanwalt Dietrich der Amtsanwaltschaft Berlin in einem umfangreichen Schriftsatz mit. Rechtsanwalt Dietrich legte hierfür argumentativ mithilfe der Ermittlungsakte dar, dass ein Tatnachweis nicht vorlag. In diesem Zusammenhang entkräftete Rechtsanwalt Dietrich zudem zahlreiche Zeugenaussagen und untermauerte diese mit diversen Beweisen.

Dieser Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Amtsanwaltschaft Berlin schließlich, sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte. Unser Mandant gilt nun weiterhin als nicht vorbestraft.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

01. März 2024: Sexueller Missbrauch von Kindern – Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich von einer 13-Jährigen Bilder im Rahmen eines WhatsApp-Chats übersenden lassen zu haben, auf denen die Minderjährige leicht bekleidet war und ihr anschließend auch Bilder sowie ein Video von seinem unbedeckten Geschlechtsteil übermittelt zu haben. Mit der Vorladung als Beschuldigter wegen des Einwirkens auf ein Kind mittels Bild oder Ton suchte unser Mandant die Strafrechtskanzlei Dietrich auf und bat Rechtsanwalt Dietrich um rechtlichen Beistand. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich zunächst als Verteidiger an und beantragte anschließend Akteneinsicht. Nachdem er die Ermittlungsakte erhalten hatte, besprach er diese ausführlich mit unserem Mandanten und verfasste einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin.

 

In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin verwies Rechtsanwalt Dietrich auf die geringe Schuld unseres Mandanten und regte an, das Verfahren gegen unseren Mandanten nach § 153 StPO einzustellen. In seinem Schriftsatz legte Rechtsanwalt Dietrich mittels zahlreicher Chatverläufe dar, dass auf das Versenden der Dateien beide Parteien gleichermaßen gekommen waren. Auch erläuterte er ausführlich, dass zwischen den Parteien eine emotionale Beziehung bestand und unser Mandant zum Versenden der Dateien die 13-Jährige nicht genötigt hatte.

Rechtsanwalt Dietrich überzeugte mit seinem ausführlichen Schriftsatz die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Auflagen eingestellt wurde. Für unseren Mandanten, der zuvor nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war die Einstellung eine große Erleichterung.