Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

Sie könne die Referenzen für die einzelnen Jahre im folgenden Kasten auswählen.
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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (VersG)

10. Mai 2024: Verstoß gegen das Versammlungsgesetz – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen unseren jugendlichen Mandanten wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (VersG), da er während eines Gesprächs im Rahmen einer Vorkontrolle anlässlich der „feministischen Aktionswoche und Versammlungslagen“ zwei Atemschutzmasken und eine Schutzbrille bei sich geführt hat.
Aus diesem Grund nahm der Vater unseres jugendlichen Mandanten erschrocken und besorgt Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand.
Ihm fiel während der Durchsicht der Ermittlungsakte auf, dass nach dem Inhalt der Ermittlungsakte kein hinreichender Tatverdacht bestand. 

Aus diesem Grund wandte sich Rechtsanwalt Dietrich unverzüglich an die Staatsanwaltschaft Berlin und beantragte in einem langen und ausführlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Berlin die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts. Hierfür legte Rechtsanwalt Dietrich zunächst mithilfe der Ermittlungsakte dar, dass unser jugendlicher Mandant nicht auf einer Versammlung angesprochen oder kontrolliert wurde, sondern sich vielmehr in der Nähe der Versammlung befand. Somit wies Rechtsanwalt Dietrich drauf hin, dass bereits an sich kein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz seitens unseres jugendlichen Mandanten vorliegen konnte. Darüber hinaus machte Rechtsanwalt Dietrich auf diverse Beweisschwierigkeiten aufmerksam. Auch trug er die genauen Gründe vor, weshalb unser Mandant die Atemschutzmaske bei sich getragen hatte.
Die Argumentation überzeugte die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass sie Rechtsanwalt Dietrich zustimmten und das Verfahren gegen unseren jugendlichen Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einstellten.
Die Verfahrenseinstellung war für unseren jugendlichen Mandanten eine große Erleichterung, denn er gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

Fachanwalt Strafrecht: Körperverletzung und Diebstahl

08. Mai 2024: Strafverfahren wegen Körperverletzung und Diebstahl – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Nachdem unser Mandant eine Vorladung als Beschuldigter wegen Körperverletzung und Diebstahls von der Polizei erhalten hatte, nahm er unverzüglich Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich auf. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, das vermeintliche Opfer zunächst getreten und geschlagen zu haben. Anschließend soll unser Mandant, das in Folge der körperlichen Auseinandersetzung heruntergefallene Handy des vermeintlichen Opfers vom Boden aufgehoben und mit in seine Wohnung genommen haben. 

Nach einem langen Gespräch mit unserem Mandanten, zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger unseres Mandanten an. Zunächst beantragte er die Einsicht in die Ermittlungsakte gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin. Nach Auswertung der Ermittlungsakte kam Rechtsanwalt Dietrich zu dem Schluss, dass die Tatbewertung nach dem gesamten Akteninhalt keine Verurteilung rechtfertigte.
Daher wandte sich Rechtsanwalt Dietrich in einem umfangreichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin und beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen. In einem ausführlichen Schriftsatz legte Rechtsanwalt Dietrich seine Bedenken dar.
Hierfür arbeitete Rechtsanwalt Dietrich den wahren Geschehensablauf heraus und entkräftete dabei insbesondere argumentativ zahlreiche Schutzbehauptungen des vermeintlichen Opfers. Auch machte er auf Schwierigkeiten in der Beweisführung aufmerksam.
Die Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
Die Einstellung war eine große Erleichterung für unseren Mandanten.

Fachanwalt für Strafrecht: Üble Nachrede

06. Mai 2024: Üble Nachrede über den Ex-Partner – Verfahren gegen Erfüllung einer Auflage eingestellt

Das Amtsgericht Tiergarten hatte gegen unsere Mandantin einen Strafbefehl wegen übler Nachrede erlassen, da sie gegenüber dem Arbeitgeber ihres Ex-Partners angegeben hatte, dass ihr Ex-Partner an einer schweren psychischen Beeinträchtigung litt und dringend eine psychologische Unterstützung benötige.
Daher vereinbarte unsere Mandantin sofort einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Nach einem ausführlichen Gespräch mit unserer Mandantin beantragte Rechtsanwalt Dietrich zunächst die Einsicht in die Ermittlungsakte. Zudem legte er unverzüglich Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Nach ausführlicher Durchsicht der Ermittlungsakte fertigte Rechtsanwalt Dietrich ein ausführliches Schreiben an das Amtsgericht Tiergarten an, in dem er anregte, das Verfahren gegen unsere Mandantin gegen eine Geldauflage einzustellen.
Rechtsanwalt Dietrich schwächte argumentativ ein strafrechtlich relevantes Verhalten unserer Mandantin ab. Hierfür legte er insbesondere dar, dass es bei den Angaben unserer Mandantin gegenüber dem Arbeitgeber ihres Ex-Partners tatsächlich nicht um unwahre Tatsachen handelte. Dabei untermauerte Rechtsanwalt Dietrich seine Argumente mit diversen Zeugenaussagen aus der Ermittlungsakte. Darüber hinaus nannte Rechtsanwalt Dietrich Gründe, weshalb aus der Sicht unserer Mandantin ihre Äußerungen zulässig gewesen waren.
Daraufhin schloss sich das Amtsgericht Tiergarten dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Strafverfahren wegen übler Nachrede ein. Unsere Mandantin musste im Gegenzug lediglich eine geringe Geldauflage zahlen.

Unsere Mandantin war sichtlich erleichtert, als das Amtsgericht Tiergarten der Anregung von Rechtsanwalt Dietrich folgte und das gegen sie geführte Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage einstellte. Das gegen unsere Mandantin geführte Verfahren wegen übler Nachrede, war für sie nämlich psychisch äußerst belastend.
Nach § 186 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen geeignet ist, sofern nicht diese Tatsachen erweislich wahr ist.

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Markengesetz (MarkenG)

30. April 2024: Strafbare Kennzeichenverletzung - Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant betrieb ein Geschäft für PKW-Ersatzteile und Zubehör. Nachdem ein ehemaliger Kunde unseres Mandaten einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde, wurde unserem Mandanten vorgeworfen, dass er Rückleuchten, welche mit einem „E-Prüfzeichen“ versehen waren, an diesen Kunden verkauft habe, wobei eine Zulassung für den Straßenverkehr nicht bestanden haben soll.
Deshalb ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gegen unseren Mandanten wegen Kennzeichenverletzung nach § 144 I MarkenG. Aus diesem Grund suchte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand.

Deshalb ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gegen unseren Mandanten wegen Kennzeichenverletzung nach § 144 I MarkenG. Aus diesem Grund suchte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand.
Rechtsanwalt Dietrich beantragte nach Durchsicht der Ermittlungsakte gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in einem ausführlichen Schriftsatz, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen.
Zunächst legte Rechtsanwalt Dietrich argumentativ mithilfe zahlreicher Beweismittel dar, dass die von unserem Mandanten verkauften Rückleuchten für den Straßenverkehr zugelassen waren. Des Weiteren machte er auf Beweisschwierigkeiten aufmerksam. Darüber hinaus führte Rechtsanwalt Dietrich aus, dass es sich bei dem „E-Prüfzeichen“ um keine Marke oder ein markenrechtliches Kennzeichen im Sinne des MarkenG handelte. Auch nannte er Gründe, die gegen einen Verstoß gegen das MarkenG sprechen.
Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

Fachanwalt für Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

29. April 2024: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b StGB – Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis

Über die Internetplattform Tumblr waren kinderpornographische Dateien hochgeladen worden. Die Auswertung der IP-Adresse ergab den Internetanschluss unseres Mandanten. Aus diesem Grund ermittelte die Staatsanwaltschaft Halle gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts der Verbreitung und des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 StGB. Im Zuge der Ermittlungen fand bei unserem Mandanten eine Wohnungsdurchsuchung statt, bei der diverse elektronische Geräte beschlagnahmt wurden. Besonders an diesem Fall war, dass sich unser Mandant schon vor den Ermittlungen beruflich im Ausland befand. 

Als seine Familie allerdings von den Ereignissen berichtete, geriet unser Mandant in Panik. Das Strafverfahren, wegen der Verbreitung und des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften, war für unseren Mandanten insbesondere deshalb äußerst belastend, da er Vater war und sogar Enkelkinder hatte. Daher kontaktierter unser Mandant unverzüglich Rechtsanwalt Dietrich, nachdem er einige überzeugende Referenzen gelesen hatte. Trotz der unterschiedlichen Zeitzonen, nahm sich Rechtsanwalt Dietrich genügend Zeit für unseren Mandanten und leistete ihm rechtlichen Beistand .Zunächst beantragte Rechtsanwalt Dietrich die Einsicht in die Ermittlungsakten. Auf diesem Wege konnte sich Rechtsanwalt Dietrich einen genauen Überblick über den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf verschaffen. Zudem wertete er zahlreiche Zeugenaussagen aus.
Anschließend wandte sich Rechtsanwalt Dietrich an die Staatsanwaltschaft Halle. In einem langen Telefonat wurde die Staatsanwaltschaft Halle von Rechtsanwalt Dietrich überzeugt, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Hierfür verwies Rechtsanwalt Dietrich insbesondere auf die vergleichsweise niedrige Anzahl an strafrechtlich relevanten Dateien. Darüber hinaus machte er auf Schwierigkeiten in der Beweisführung aufmerksam, indem er darlegte, dass sich aus der Ermittlungsakte nicht ergab, wer für den strafrechtlich relevanten Vorwurf verantwortlich war.
Überzeugt von der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich, folgte die Staatsanwaltschaft Halle seiner Anregung und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war darüber sichtlich erleichtert.

25. April 2024: Strafverfahren wegen Taschendiebstahl – Freispruch

Mit der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft Berlin wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf einer Rolltreppe im U-Bahnhof Alexanderplatz das Mobiltelefon eines Mannes aus seiner hinteren Gesäßtasche entwendet zu haben.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und wandte sich nach Durchsicht der Ermittlungsakte mit einem Schreiben an das Amtsgericht Tiergarten, in dem er beantragte, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. In einem ausführlichen Schriftsatz trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass kein Anlass zur Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt, da kein hinreichender Tatverdacht gegeben war. Hierfür entkräftete Rechtsanwalt Dietrich zunächst die Aussagen des Zeugen eingehend, indem er auf ihre Widersprüchlichkeit hindeutete, und zeigte die für unseren Mandanten sprechenden Erwägungen auf.

Es kam dennoch zur Eröffnung des Hauptverfahrens. Gleichwohl wurde unser Mandant in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da ihm eine Tatbeteiligung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen war.

Fachanwalt Strafrecht: Vergewaltigung

23. April 2024: Strafverfahren wegen Vergewaltigung im besonders schweren Fall – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant sprach eine junge Frau auf dem Weg zur U-Bahn an und sie verabredeten sich an den darauffolgenden Tagen. Nach einigen Treffen, in denen sie auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, zeigte die Frau unseren Mandanten jedoch bei der Polizei Berlin wegen Vergewaltigung an. Daher ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 177 StGB. Erschrocken über diese Beschuldigung, kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand.

Mit der Ermittlungsakte arbeitete Rechtsanwalt Dietrich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Schwachstellen des Falles heraus und wandte sich mit einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin, indem er die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts beantragte.

Hierfür legte er zahlreiche Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen dar. In diesem Zusammenhang nannte Rechtsanwalt Dietrich auch diverse Gründe, die dafür sprachen, dass das vermeintliche Opfer ihre Aussagen bereits musterhaft vorher vorbereitet hatte. Daneben entkräftete Rechtsanwalt Dietrich argumentativ die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen. Auf diesem Wege erläuterte Rechtsanwalt Dietrich auch den tatsächlichen Geschehensablauf.

Ferner wies er in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin auf unzählige Schwierigkeiten in der Beweisführung hin, da unter anderem keine Spuren gesicherten wurden, die für unseren Mandanten belastend sein könnten.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Rechtsanwalt Dietrich konnte mit seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin erreichen, dass das gegen unseren Mandanten geführte Strafverfahren wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall eingestellt wurde.