Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie, § 184b StGB

16. April 2020: Erwerb und Besitz von Kinderpornografie nach Selbstanzeige – Einstellung mangels Tatnachweis

Unser aus Rheinland Pfalz stammender Mandant meldete sich bei Rechtsanwalt Dietrich, weil er befürchtete, dass gegen ihn wegen Erwerb und Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB ermittelt werden könnte. Hintergrund seiner Befürchtungen war, dass er im Internet auf einer Pornografieseite gewesen sei, auf der auch kinderpornografische Dateien angeboten wurden. Diese Seite wurde durch die Strafverfolgungsbehörden überwacht und es gab bereits einige Hausdurchsuchungen von Benutzern dieser Seite.

Eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB wollte unser Mandant auf jeden Fall verhindern. Deshalb fertigte Rechtsanwalt Dietrich eine Selbstanzeige, in welcher er eine mit unserem Mandanten abgestimmte Erklärung abgab. Der Sachverhalt konnte insbesondere so dargestellt werden, dass eine Strafbarkeit nicht vorlag. Im Anschluss an die erstatte Selbstanzeige besprach Rechtsanwalt Dietrich das Verfahren mit dem zuständigen Staatsanwalt. Rechtsanwalt Dietrich konnte hierdurch erreichen, dass das Verfahren gem. § 170 StGB eingestellt wurde. Aufgrund der Einlassung von Rechtsanwalt Dietrich ist auch nicht mehr mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen.

Fachanwalt Strafrecht: Leistungsbetrug

15. April 2020: Leistungsbetrug – Einstellung gegen Geldauflage

Gegen unseren Mandanten wurde wegen des Verdachts auf Leistungsbetrug ermittelt. Er soll in Berlin-Hakenfelde einen Elektrizitätszähler manipuliert haben. Dabei soll er einen Magneten an den Zähler angebracht haben, damit dieser nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert und sich daraus niedrigere Verbrauchswerte ergeben. Das Versorgungsunternehmen war von unserem Mandanten gerufen worden, da er ungewöhnlich hohe Verbrauchswerte angezeigt hatte. Daraufhin wurde das Messgerät vor Ort entfernt und einer eingehenden Untersuchung zugeführt. Das Versorgungsunternehmen kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass das Messgerät manipuliert worden war. Das erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei Berlin und unser Mandant erhielt einen Anhörungsbogen als Beschuldigter.

Unser Mandant setzte sich unverzüglich in Kontakt mit Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte diesen mit der strafrechtlichen Verteidigung. Nach dessen Mandatierung und erfolgter Akteneinsicht, setzte Rechtsanwalt Dietrich einen Schriftsatz mit dem Antrag auf, das Verfahren mangels Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich entkräftete dabei den Verdacht auf eine Manipulation durch Hinweise auf das Alter des Messgeräts oder andere Einwirkungen, die Gebrauchsspuren entstehen lassen können. Weiterhin führte Rechtsanwalt Dietrich die gegen die Tatbegehung sprechende Tatsache aus, dass sich unser Mandant selbstständig beim Versorgungsunternehmen gemeldet hatte. Auch den Umstand, dass gar kein Magnet sichergestellt wurde, nutzte Rechtsanwalt Dietrich gezielt aus. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte den Ausführungen Rechtsanwalt Dietrich insofern, als dass sie einer ebenfalls von ihm vorgeschlagenen Einstellung gegen Geldauflage zustimmte. Nach Zahlung der Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten dann endgültig eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln

14. April 2020: Einstellung der Strafverfolgung wegen Besitzes von Marihuana und Ketamin

Wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhielt unser Mandant eine Strafanzeige. Bei einer Rucksackdurchsuchung durch einen Ladendetektiv fand dieser eine Metalldose mit Marihuana und eine Metalldose mit zwei Eppendorfgefäßen und weißem Pulver auf.

Daraufhin wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser verlangte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Anschließend regte Rechtsanwalt Dietrich an das Verfahren gem. § 31 a Abs. 1 S.1 einzustellen. Als Gründe führte er an, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen sei. Außerdem bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und unser Mandant besitze die Betäubungsmitte lediglich zum Eigenverbrauch. Weiterhin sei das weiße Pulver Ketamin, dessen Besitz in Deutschland legal ist, da es nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Der Staatsanwalt folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und sah von einer Strafverfolgung ab.

Fachanwalt Strafrecht: Schwarzfahren

08. April 2020: Schwarzfahren – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) stellten Strafanzeige gegen unseren Mandanten wegen Beförderungserschleichung in drei Fällen. Er wurde beschuldigt die Verkehrsmittel der BVG ohne gültigen Fahrausweis genutzt zu haben.

Nach Erhalt einer Belehrung und der Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung im Strafverfahren wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser beantragte zunächst Akteneinsicht und setzte dann ein Schriftstück auf. Darin regte er an, das Verfahren gegen eine Zahlungsauflage von 300 € einzustellen. Als Gründe führte Rechtsanwalt Dietrich die geringe Schuld, sowie die Kooperation unseres Mandanten an. Unser Mandant hatte seine Fahrkarte lediglich vergessen, bzw. es versäumt ein ordnungsgemäßes Ticket zu kaufen und zu entwerten. Weiterhin hat er den Schaden durch eine Zahlung an die Beförderungsentgeltsstelle wiedergutgemacht. Weiterhin war positiv anzumerken, dass zwischen den Vorfällen ein Jahr lag und der Mandant strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten war. Die Staatsanwaltschaft folgte den Anregungen von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

 

 

Fachanwalt Strafrecht: Diebstahl

09. April 2020: Diebstahl – Einstellung gegen Geldauflage

Mit einer Beschuldigtenvorladung der Berliner Polizei suchte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich auf. Gegen unseren Mandanten wurde ermittelt, weil er, zusammen mit einer anderen Person, zwei Handys aus einem Elektronikfachgeschäft in Berlin-Mitte entwendet haben soll. Unser Mandant und sein Bekannter sollen dabei die Handys aus der Auslage genommen und sie in eine präparierte Tasche gesteckt haben. Die Tasche trug der Bekannte unseres Mandanten. Mit der Tasche in der Hand wurde der Bekannte beim Verlassen des Geschäfts vom Ladendetektiv gestellt, nachdem die Sicherheitsschranke ausgelöst worden war.

Unser Mandant konnte indes flüchten. Im Büro des Ladendetektivs wurde der Vorgang weiter bearbeitet. Insbesondere wurde die Polizei informiert und die Personalien aufgenommen. Auch gab der Bekannte gegenüber den Polizeibeamten den Namen unseres Mandanten an. Weiterhin wurde durch die Polizei Videomaterial, dass der Elektronikmarkt zur Verfügung gestellte hatte, gesichtet. Dadurch konnte unser Mandant als vermeintlicher weitere Täter festgestellt werden. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht und wertete die Ermittlungsakte nach Erhalt sorgfältig aus. Unser Mandant hatte in der Zwischenzeit eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten. Rechtsanwalt Dietrich setzte daraufhin einen Schriftsatz auf, in welchem er die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte. Rechtsanwalt Dietrich führte dabei insbesondere die schwierige emotionale Situation unseres Mandanten und die damit zusammenhängende geringe Schuld zur Tatzeit aus. Außerdem brachte Rechtsanwalt Dietrich die Alkoholprobleme unseres Mandanten mit ein. Erfolgreich. Das Amtsgericht Tiergarten folgte der Anregung Rechtsanwalt Dietrichs und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Sehr zur Freude unseres Mandanten, da dadurch eine weitere Eintragung im Bundeszentralregister verhindert werden konnte.

Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht

06. April 2020: Fahrerflucht – Einstellung mangels Tatnachweis

Wegen einer Fahrerflucht in Berlin-Rudow war gegen unseren Mandanten von der Berliner Polizei ermittelt worden. Er soll ein anderes Auto während einer Dienstfahrt angefahren und sich sodann ohne weiteres, insbesondere ohne die Polizei zu informieren oder Kontaktdaten am Umfallfahrzeug zu hinterlassen, vom Unfallort entfernt haben. Ein unbeteiligter Zeuge hingegen hinterließ eine Nachricht, in der er das Nummernschild des fahrenden Autos sowie die Tatzeit hinterließ. Weiterhin hinterließ er den Hinweis, dass es sich um ein Lieferfahrzeug gehandelt haben könnte. Seinen Namen und Anschrift hinterließ der Zeuge allerdings nicht. Nachdem der Halter des angefahrenen Autos die Polizei kurze Zeit später alarmiert hatte, ermittelte diese die zum Lieferwagen gehörende Firma. Diese gab an, dass sich unser Mandant als Fahrer zur Tatzeit im Wagen befunden haben müsse.

Unser Mandant erhielt daher eine Beschuldigtenvorladung, mit der er die Kanzleiräume von Rechtsanwalt Dietrich zwecks rechtlicher Vertretung aufsuchte. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich das Mandat angenommen hatte, verfasste er ein umfangreiches Schreiben an die Amtsanwaltschaft Berlin. Darin beantragte er die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis. Zur Begründung führte er an, dass nicht geklärt worden war, wer der tatsächliche Fahrer des Wagens gewesen war. Dass unser Mandant der Fahrer gewesen sein soll, stellte Rechtsanwalt Dietrich als schlichte Vermutung dar. Zudem gab Rechtsanwalt Dietrich zu bedenken, dass der entstandene Schaden auch anderweitig entstanden sein könnte. Der Zeuge, der diese Tat beobachtet haben will, könne für eine diesbezügliche Aussage jedenfalls nicht befragt werden. Weil die Amtsanwaltschaft Berlin die Einlassungen Rechtsanwalt Dietrich ihrerseits nicht entkräften konnte, musste sie das Verfahren antragsgemäß - sehr zur Freude unseres Mandanten - einstellen.

Fachanwalt Strafrecht: Betrug

03. April 2020: Betrug – Einstellung mangels Tatnachweis

In Hamburg war gegen unseren Mandanten von der dortigen Polizei wegen Betrugs ermittelt worden. Unser Mandant war als Geschäftsführer einer Firma tätig gewesen, die sich auf den Verkauf von Produkten aus den Vereinigten Staaten in Deutschland fokussiert hatte. Für den entsprechenden Import der Waren wurden regelmäßig Speditionsfirmen beauftragt. Unserem Mandanten wurde nun in einem Fall vorgeworfen, eine Speditionsfirma beauftragt zu haben, obwohl er nicht vorgehabt haben soll, diese auch zu bezahlen. Dadurch soll er eine Lieferung erhalten haben, ohne dafür zu bezahlen. Die Speditionsfirma erstattete daher Anzeige gegen die Firma unseres Mandanten und ihm als Geschäftsführer. Umgehend mandatierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich.

Dieser setzte nach erfolgter Analyse der Ermittlungsakte einen Schriftsatz auf. Darin beantragte er gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich argumentierte dabei vor allem mit dem hohen Auftragsvolumen und interner Zuständigkeitsprobleme in der Firma unseres Mandanten. Im Zuge dessen hatte das Zahlungsmanagement durch unseren Mandanten gelitten, wodurch ihm fristgerechte Vergütungen nicht mehr möglich waren. Auch war ihm aufgrund der Zuständigkeitsschwierigkeiten nicht aufgefallen, dass die Speditionsfirma nicht bezahlt worden war. Eine fehlende Täuschungsabsicht konnte Rechtsanwalt Dietrich jedenfalls erfolgreich darstellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis ein.